Abrechnung sozialrechtl. Vorgang

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Annelise
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#1

07.08.2012, 09:49

Hallo, ich hab da nur mal eine Frage. Wir haben gegen einen Rentenbescheid Widerspruch eingelegt. Darauf folgte ein ewiges Hin und Her mit der Deutschen Rentenversicherung. Letztendlich hat sich ein Angestellter die Zeit genommen und eine Beratung mit unserem Mandanten durchgeführt und es erging ein neuer Rentenbescheid.

Mein Frage jetzt..bekomm ich für die Sache lediglich die 2400 Gebühr?
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Anahid
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#2

07.08.2012, 10:56

Meiner Meinung nach bekommst Du auch die 2401. Ihr seid doch im Nachprüfungsverfahren des Verwaltungsakts tätig gewesen, wenn Ihr Widerspruch gegen den Bescheid eingelegt habt.
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Liesel
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#3

07.08.2012, 11:04

Der Meinung bin ich nicht, Anahid. Es gab ein Widerspruchsverfahren, am Ende dessen ein neuer Rentenbescheid erging. Also nur die 2400. Ein erhöhter Aufwand müßte dann über 14 RVG beachtet werden.
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Anahid
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#4

07.08.2012, 11:15

Oh hast recht Liesel. Annelise ist ja erst mit dem Widerspruch tätig geworden und war ja davor nicht tätig :oops:
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kora
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#5

07.08.2012, 12:08

Hierzu habe ich auch gerade ein Problem.

Wir haben die Witwe eines Verstorbenen vertreten. Die Eheleute waren noch kein ganzes Jahr verheiratet als der Gatte starb. Die Ehefrau hat sodann Witwenrente beantragt, welche durch die Rentenversicherung abgelehnt worden ist.

Wir haben Widerspruch gegen den Bescheid eingelegt . Dem Widerspurch wurde nicht entsprochen, woraufhin wir Klage erhoben haben.

Nachdem im Klageverfahren glaubhaft nachgewiesen worden ist, dass es sich nicht um eine "Versorgungsehe" handelt, hat der Rentenbund die Klageforderung anerkannt und rückwirkend gezahlt.

Wir haben sodann Hauptsachenerledigung erklärt und beantragt der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Die Gegenseite nimmt nun zu unserem Kostenantrag Stellung und teilt mit, dass die notwendigen außergerichtlichen Kosten für das Klageverfahren dem Grunde nach zu erstatten sind, die Kosten für das Widerspruchsverfahren die Klägerin jedoch selbst trägt.

Die Begründung lautet: - Kurzform - Erstmals im Klageverfahren ist durch die Zeugenaussagen xy bekannt geworden, dass die Erstdiagnose rund 4 Wochen nach der Bestellung des Aufgebotes erfolgte.

Mein Chef möchte nun, dass ich hierzu an das Gericht schreibe und die Kosten vollumfänglich geltend mache.

Ich könnte es mir einfach machen und einfach beantragen, dass die Gegenseite auch die Kosten des Widerspurchsverfahrens zu tragen hat, jedoch kann ich dies nicht begründen.

Meine Fragen sind:"Wie kann ich meine Aussage begründen?" Fällt dies überhaupt bei der Abrechnung ins Gewicht? Die außergerichtlichen Gebühren werden doch sowieso zur Hälfte angerechnet. Die Mandantin hat bereits, gem. einer Vereinbarung, Gebühren gezahlt, die weit über die nach RVG abzurechnenden Gebühren hinaus gehen.

Ich hoffe, dass ich euch jetzt nicht überfordert habe. Sorry für den langen Text.

Für einige Denkanstöße wäre ich sehr dankbar. :smile:

LG
Kora
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Anahid
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#6

07.08.2012, 13:46

Das ist so einfach meiner Meinung nach nicht zu beantworten. Fraglich ist doch, ob die Vorwürfe der Rentenversicherung, dass die Ehe nur aufgrund der Krankheit des Ehemannes geschlossen wurde, bereits dem Rentenablehnungsbescheid zu entnehmen waren oder irgendwie von der Versicherung vor der Ablehnung des Widerspruchs klar zum Ausdruck gebracht wurden. Wenn ja, stellt sich die Frage, warum dann nicht direkt der Beweis geführt wurde, dass das Aufgebot schon weit vor der Diagnose der Krankheit bestellt worden ist. Wenn solche Tatsachen, die für die Entscheidung der Rentenversicherung über den Antrag auf Witwenrente entscheidend sind, tatsächlich erst im Verfahren vorgebracht werden, obwohl die Versicherung hierauf bereits in dem Bescheid oder spätestens nach dem Widerspruch hingewiesen hat, dann kann es durchaus passieren, dass die Kosten des Verfahrens zulasten der Mandantin gehen.

Wenn die Rentenversicherung ihre Ablehnung allerdings nicht darauf gestützt hat, dass die Ehe wegen der Krankheit geschlossen wurde oder dies erstmals in dem den Widerspruch ablehnenden Bescheid zum Ausdruck gebracht hat, dann hat sie das Verfahren selbstverständlich selbst heraufbeschworen und in diesem Fall würde ich das auch so an das Gericht schreiben.

Ich hoffe, das hilft Dir etwas.
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kora
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#7

08.08.2012, 09:33

Vielen Dank, Du hast mir sehr geholfen. :thx
Frischling82
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#8

26.01.2017, 11:10

Ich muss zu dem Thema auch direkt mal eine Frage loswerden:

Es geht um einen Mandnaten welcher zwar Selbstständig war/ist aber trotzdem hätte in die Rentenkasse einzahlen müssen. Das hat er versemmelt und nun muss er ordentlich nachzahlen:


Wenn mein RA mehrere Widersprüche gegen Rentenbescheide erwirkt hat, ist das dann als eine Angelegenheit abzurechnen?
Er hat auch einen Antrag auf Beitragsermäßigung gestellt. Wie rechne ich den ab? Als neue Angelegenheit?

Bin Neuling im Sozialrecht :/
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Anahid
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#9

26.01.2017, 11:16

Ein Mandant - mehrere Angelegenheiten und damit Addition der Streitwerte.

Die Frage mit der Beitragsermäßigung kann ich Dir nicht beantworten. Du schreibst, es gibt mehrere Bescheide gegen die Ihr vorgeht. Betrifft die Beitragsermäßigung einen dieser Bescheide oder ist das wieder eine ganz andere Sache?
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Adora Belle
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#10

26.01.2017, 11:21

Außergerichtlich würde ich das jeweils gesondert abrechnen. Dürfte doch hier auch nicht nach Streitwert gehen, wenn der Mandant der Versicherte ist. Ggf. ergeben sich Synergieeffekte, das muss man dann bei der Gebühr berücksichtigen.

Den Ermäßigungsantrag sehe ich auch als eigene Angelegenheit.
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