Abgleich der Gebühren nach § 15 III RVG in diesem Fall?
Verfasst: 30.07.2012, 19:58
Also ich bin neu hier und hab mich jetzt schonmal umgeschaut, aber auf die Schnelle keinen Thread gefunden, der mir bei meinem Problem helfen kann. Falls es so etwas schon gibt, bitte ich das zu entschuldigen und eventuell auf den Thread hinzuweisen.
Nun zu meinem Problem. Es mag echt blöd sein, aber ich glaube in diesem Fall habe ich einfach mal ein fettes Brett vor dem Kopf.
Es ist so, dass wir in diesem Fall die Kläger in einem Rechtsstreit vertreten. Die Klage wurde auf Instandsetzung des Mietobjekts eingereicht.
In der mündlichen Verhandlung wurde nun ein Vergleich geschlossen, der nun besagt, dass
1. die Kläger das Objekt bis zum ... zurückgeben,
2. Kläger verzichten auf Renovierung und Mängelbeseitigung durch den Beklagten hinsichtlich der in diesem Rechtsstreit streitgegenständlichen Mängel;
3. die Kläger zahlen einen monatlichen Mietzins von 500,- €. Alle Mietminderungsansprüche sind damit abgegolten, hinsichtlich der streitgegenständlichen Mängel;
4. der Beklagte verzichtet auf Rückforderungen geminderter Mieten
5. Kläger zeigen ihren Auszug 14 Tage vor dem Auszugstermin an.
6. Beklagter zählt für jeden vollen Monat, den diese vor dem ... ausziehen 200,00 €
Also meiner Meinung nach gibt es hier nichts, wonach § 15 III zum Einsatz kommt, oder stehe ich wirklich so auf dem Schlauch, dass ich was übersehen habe. Ich kann in diesem Fall nicht erkennen, dass etwas verhandelt wurde, was nicht rechtshängig ist.
Ach ja Streitwert wurde vom Gericht festgesetzt für den Rechtsstreit 2.500,- € und für den Vergleich 10.000,- €.
Danke für eure Hilfe schonmal im Voraus.
PS: Tut mir Leid, dass mein Post so ausgeartet ist, aber ich bin echt etwas verzweifelt.
Nun zu meinem Problem. Es mag echt blöd sein, aber ich glaube in diesem Fall habe ich einfach mal ein fettes Brett vor dem Kopf.
Es ist so, dass wir in diesem Fall die Kläger in einem Rechtsstreit vertreten. Die Klage wurde auf Instandsetzung des Mietobjekts eingereicht.
In der mündlichen Verhandlung wurde nun ein Vergleich geschlossen, der nun besagt, dass
1. die Kläger das Objekt bis zum ... zurückgeben,
2. Kläger verzichten auf Renovierung und Mängelbeseitigung durch den Beklagten hinsichtlich der in diesem Rechtsstreit streitgegenständlichen Mängel;
3. die Kläger zahlen einen monatlichen Mietzins von 500,- €. Alle Mietminderungsansprüche sind damit abgegolten, hinsichtlich der streitgegenständlichen Mängel;
4. der Beklagte verzichtet auf Rückforderungen geminderter Mieten
5. Kläger zeigen ihren Auszug 14 Tage vor dem Auszugstermin an.
6. Beklagter zählt für jeden vollen Monat, den diese vor dem ... ausziehen 200,00 €
Also meiner Meinung nach gibt es hier nichts, wonach § 15 III zum Einsatz kommt, oder stehe ich wirklich so auf dem Schlauch, dass ich was übersehen habe. Ich kann in diesem Fall nicht erkennen, dass etwas verhandelt wurde, was nicht rechtshängig ist.
Ach ja Streitwert wurde vom Gericht festgesetzt für den Rechtsstreit 2.500,- € und für den Vergleich 10.000,- €.
Danke für eure Hilfe schonmal im Voraus.
PS: Tut mir Leid, dass mein Post so ausgeartet ist, aber ich bin echt etwas verzweifelt.