Gegenstandswert außergerichtliches/gerichtliches Verfahren

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Halisstra
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#1

30.07.2012, 11:20

Hallo zusammen,

habe da eine Frage und stehe momentan auf dem Schlauch.

Wir haben einen RA beauftragt uns (Firma) in einer außergerichtlichen Angelegenheit zu vertreten. Dort wurde uns ein Vergleichsvorschlag bzgl. einer Forderung unterbreitet, wobei uns die Forderung an sich nicht in der Höhe beziffert wurde.

Unser Anwalt hat dann uns gegenüber abgerechnet - als Gegenstandswert hat er mangels einer vollständigen Bezifferung der Forderung den Vergleichsbetrag genommen.

Nun sind wir im gerichtlichen Verfahren, in welchem die Forderung nunmehr vollständig beziffert wurde. Unser Anwalt hat darauf auch die außergerichtlichen Kosten angepasst, da der Gegenstandswert im außergerichtlichen Verfahren der gleiche ist (nur nicht beziffert wurde) wie im gerichtlichen.

Mein Chef meint, die RE ist falsch.

Was nun? Ich bin mir sicher, dass der Gegenstand sich ja nicht geändert hat, er wurde nunmehr in der ersten Instanz vollständig beziffert, sodass - in meinen Augen - die Rechnung von damals angepasst werden musste und unser beauftragter RA das zu Recht getan hat.

Gruß Halisstra
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Anahid
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#2

30.07.2012, 12:26

Sorry Halisstra, aber das ist m.E. keine Frage, welche Gebühren wo angesetzt werden können, sondern m.E. ist das, was Du hier wissen möchtest, Rechtsberatung und die darf nicht erteilt werden.
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Halisstra
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#3

30.07.2012, 13:17

Vielleicht sollte ich präziser sein?
Wenn ein Gegenstandswert nicht beziffert ist, sondern nur ein Vergleichsbetrag angegeben. Gemäß diesem abgerechnet wird und im Hauptverfahren von der Gegenseite die volle Forderung beziffert wird, darf ich doch die damalige Rechnung berichtigen, da der Gegenstand damals wie heute gleich ist.

Ich muss diese Rechnung prüfen und mein Chef sagt, die ist falsch. Ich bin mir aber sicher, dass korrekt abgerechnet wurde, nur konnte ich keine Vorschriften hierfür finden. Gibt es in einem Kommentar hierzu irgendwas bzgl. Bestand von Gegenstandswert und nachträglicher Berichtigung der Rechnung? Und wenn ja, in welchem Kommentar. Ich wühl mich da gern auch selbst durch.

Sollte es dennoch eine Rechtsberatung sein, bitte ich um Verzeihung und Schließung des Themas.

Lieben Gruß
Halisstra
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#4

30.07.2012, 13:25

Wegen Prüfung erst mal :closed
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#5

30.07.2012, 13:50

Keine Rechtsberatung, kann also weitergehen ;)
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#6

30.07.2012, 13:57

Danke Sanny :smile:

Also: Du hast Recht Halisstra. Wenn der Gegenstandswert erst später präzisiert wird, so kann der Rechtsanwalt selbstverständlich seine frühere Kostenrechnung abändern und Gebühren noch nachfordern.
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#7

30.07.2012, 14:57

Danke Euch beiden (für die Prüfung und die Antwort :thx ).

Habt Ihr auch eine Ahnung, wo ich das nachlesen kann bzw. wo ich da was finden könnte, bin auf meiner bisherigen Suche noch nicht fündig geworden.

Lieben Gruß

Nachtrag: Da ich erst morgen wieder im Geschäft bin, würde ich mich auch nochmal melden, sollte ich auf entsprechende §§ oder anderes stoßen.
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#8

30.07.2012, 15:53

Naja....die Tätigkeit eines Rechtsanwalts berechnet sich nach dem Streitwert einer Tätigkeit und nicht nach dem Vergleichswert. Das ergibt sich aber aus den ganz normalen Paragraphen. Hier z.B. aus § 23 RVG i.V.m. § 35 GKG (Verfahrenswert) sowie den Kommentaren zu 1000 VV RVG (Einigungsgebühr berechnet sich nicht nach dem Vergleichswert, sondern nach dem erledigen Wert = Verfahrenswert). Ich hoffe, das hilft Dir so erstmal weiter.
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#9

30.07.2012, 17:34

Ich befürchte, dass mein Chef da mehr will, als das. Irgendeinen Nachweis, dass die Rechnung nachträglich noch geändert werden darf oder so.

Aber danke schon mal. Ich schau mir die Sache nochmal morgen an. Ich liebe es, wenn ich ne Rechnung prüfe, Cheffe meint, die Re ist falsch und ich grübel, wo denn der Fehler liegt, da ich ja die Rechnung schon geprüft habe und für richtig befand laut Sachlage in der Akte. :motz Hinweise von ihm würden mir da durchaus weiterhelfen.

Vielleicht steht ja im Kommentar zu den von Dir genannten §§ mehr. :hm
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#10

31.07.2012, 08:50

Grundsätzlich ist es so:

Die Gebührenansprüche eines Rechtsanwalts verjähren erst nach 3 Jahren. Du kannst auch eine Kostenfestsetzung, wenn die zunächst falsch beantragt war, später nochmals beantragen, um den Differenzbetrag zu erhalten.

Genauso kann ein Rechtsanwalt, wenn sich ein anderer Streitwert ergibt, seine Rechnung ändern und diese erhöhen oder verringern. Manchmal rechnet man ja auch nach einem Streitwert ab, der später vom Gericht niedriger festgesetzt wird. In einem solchen Fall muss man natürlich erstatten.

Wenn also der Gegenstandswert der Tätigkeit zunächst nicht bekannt war und der Rechtsanwalt aus diesem Grund zunächst nach dem Vergleichswert abgerechnet hat, so kann er innerhalb der Verjährungszeit seine Gebühren nachberechnen. Da kann sich Dein Chef noch so sehr auf den Kopf stellen; ändern kann er daran nichts.
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