Einstweiliger Rechtsschutz Sozialrecht

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Ra(s)tlos
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#1

28.07.2012, 22:23

Liebe Forenteilnehmer und Admins/Organisatoren. Lese schon länger interessiert hier mit und Ihr habt mir des öfteren schon sehr geholfen. Daher bereits jetzt ein großes Dankeschön für die bisherigen Tipps und Tricks.

Habe nun einen Fall, den ich bislang auch mit der Suchfunktion nicht richtig in den Griff bekommen habe. Vielleicht stehe ich auch einfach nur auf dem Schlauch – seid daher bitte nicht zu streng mit mir, falls ich etwas übersehen haben sollte (und Entschuldigung für den längeren SV).

SV: Mandantin (M) wurde ALG II nicht bewilligt (kein Ablehnungsbescheid, sondern einfach Nichtstun). Nach vergeblicher Aufforderung an das Jobcenter (JC) dann einstweiliger Rechtsschutz beim SG sowie Antrag auf PKH. Für außergerichtliche Tätigkeit wurde BerH beantragt, bewilligt und ausgezahlt. Noch während des Verfahrens erließ das JC einen Bescheid, der weitgehend (zu etwa 80 %) unserem Antrag entsprach. JC erklärte, seiner Ansicht nach sei die Sache erledigt. SG fragte dann uns, ob wir Sache auch für erledigt erklären wollen (inkl. PKH). Wir haben daraufhin geantwortet, dass wir die Sache wegen des Wegfalls der Eilbedürftigkeit ebenfalls für erledigt erklären, insoweit dem JC die Kosten auferlegt werden (was wir hiermit beantragen), auch in Bezug auf den PKH-Antrag. SG hat dann PKH bewilligt. JC hat sich dann gegenüber dem SG dem Grunde nach zur Übernahme der außergerichtlichen Kosten der Mandantin bereit erklärt.

Dann ist nichts mehr passiert. Ich habe nun nach 2 Monaten beim SG nachgefragt, und dort sagte man mir, die Sache sei schon im Archiv. Ich solle nochmal schreiben, damit die Akte wieder hervorgeholt werde, und darauf hinweisen, dass Zusage des JC, auch die gerichtlichen Kosten zu tragen, noch ausstehe.

a) Wie ist denn die Rechtslage/korrekte Vorgehensweise des SG (möchte bei einem eventuellen Gespräch mit dem Rechtspfleger nicht wie ein Idiot da stehen).

b) Was schreibe ich denn sinnvollerweise? Muss ich nochmals eine Kostenentscheidung beantragen?
Ich hoffe, Ihr könnt mir helfen – möchte halt nichts falsch machen uU Gebühren „verschenken“.

LG Ra(s)tlos
kasmo
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#2

30.07.2012, 08:49

Ich beantrage in einem solchen Fall immer direkt beim Job-Center, die Kosten festzusetzen und an uns zu zahlen.
Dann füge ich die Kostenrechnung bei und das JC zahlt direkt an uns - es sei denn, sie haben etwas zu mäkeln. Dann beantrage ich Kostenfestsetzung. Aber hier versuchen wir es immer erst mit Rechnung direkt an JC. Klappt so gut wie immer.

Oder habe ich den Sachverhalt falsch verstanden? :-o
sansibar
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#3

30.07.2012, 09:11

Ich mach´s wie Kasmo
Grüße - sansibar
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Liesel
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#4

30.07.2012, 09:16

Ra(s)tlos hat geschrieben:Dann ist nichts mehr passiert. Ich habe nun nach 2 Monaten beim SG nachgefragt, und dort sagte man mir, die Sache sei schon im Archiv.
Was sollte denn auch passieren? Du bist hier am "Drücker", wenn du die Gebühren haben willst.

Rechnung für das gerichtliche Verfahren entweder direkt an JC mit der Bitte um Festsetzung und Auszahlung oder förmlichen Kostenfestsetzungsantrag an das Gericht - was aber (zumindest bei unserem Gericht) länger dauert.
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