KFA trotz bewilligter PKH?

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Tigerentchen
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#1

30.04.2007, 08:53

Unsere Mandantin hat PKH bewilligt bekommen, den Rechtsstreit haben wir gewonnen, die Beklagte muss die Kosten des Verfahrens tragen. Muss ich jetzt trotzdem einen KFA stellen oder rechne ich nur unsere Gebühren mit der Landeskasse ab? :roll:
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Curry
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#2

30.04.2007, 09:02

Ich würde jetzt eine normale PKH-Abrechnung machen. Wenn eine Differenz der PKH-Abrechnung zu den normalen Gebühren besteht, dann würde ich noch einen KfA machen gem. § 126 ZPO. Du musst dann dort angeben, was du über PKH schon abgerechnet hast.
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Gast

#3

30.04.2007, 09:32

Ich würde den KfA nach den normalen Gebühren stellen ohne PkH-Berücksichtigung.

Wenn von der Gegenseite auf den KfA nicht gezahlt wird, dann würde ich mit der Staatskasse abrechnen.

Preußi
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Curry
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#4

30.04.2007, 09:37

Geht das denn überhaupt?

Man hat ja dann einen Titel über den vollen Vergütungsanspruch, woher sollte die Gegenseite denn wissen, dass so und so viel schon über PKH abgerechnet und ausgezahlt wurde???
Curry

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Gast

#5

30.04.2007, 09:49

Die Zahlung von der Justizkasse auf die PkH-Abrechnung wird in der ZV berücksichtigt .... machste doch beim normalen Zahlungstitel, auf den gezahlt wurde, auch .... oder???
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#6

30.04.2007, 09:51

Der übliche Weg ist der von _nancy_ genannte. Zunächst einen Antrag auf PKH-Vergütung stellen und wenn der Streitwert gering ist, wird die Gesamtvergütung aus der Landeskasse gezahlt. Dann bedarf es keines KFA mehr, denn der Übergang auf die Landeskasse wird v.A.w. festgestellt.

Bei einem größeren Streitwert, bei dem PKH- und Wahlanwaltsgebühren auseinander fallen, ist über die Differenz ein KFA zu stellen, je nach Gerichtsvorgabe entweder nach § 126 ZPO oder auch nach § 104.

Der von Preußi gewählte Weg ist mit unnötiger Mehrarbeit verbunden, denn wenn man erst einen KFA über den vollen Erstattungsbetrag stellt und danach merkt, dass die Gegenseite nicht zahlen kann und man jetzt doch lieber die Vergütung aus der Landeskasse haben möchte, ist die vollstreckbare Ausfertigung des KFB an das Gericht zurückzugeben. Wenn aus der Landeskasse erstattet wird, muss die vollstreckbare Ausfertigung entsprechend eingeschränkt werden auf die Höhe des Differenzbetrags. Ist keine Differenz vorhanden, wird der KFB eingezogen.
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#7

30.04.2007, 09:59

Eben, das ist ja dann viel zu umständlich, genau das waren ja auch meine Bedenken gegenüber dem Vorschlag von Preußi. Es kann ja nicht sein, dass man einen Titel über den vollen Gebührenanspruch hat, aber gleichzeitig die PKH abrechnet.
Curry

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#8

30.04.2007, 10:07

Keine Angst: Bevor die vollstreckbare Ausfertigung des KFB nicht bei der Akte ist und die Berechtigtenseite zudem glaubhaft gemacht hat, dass auf den KFB bislang Zahlungen nicht oder in welcher Höhe geleistet wurden, wird auch die PKH-Vergütung nicht angewiesen.

Um sich so ein Tohuwabohu zu ersparen, ist es immer zu empfehlen, die PKH-Vergütung vorab zu beantragen, zumal das Geld in jedem Fall auf das RA-Konto kommt und somit sicher ist... :wink:
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#9

30.04.2007, 11:10

Mein Chef möchte, dass die Gegenseite die Kosten voll trägt und nicht aus der Landeskasse gezahlt wird. Ich soll also einen KFA über die Regelvergütung bei Gericht stellen.
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#10

30.04.2007, 11:18

Die Gegenseite trägt doch so oder so die Kosten. Die Landeskasse holt sich doch das Geld von der Gegenseite wieder.

Ich denke, dass es auf jeden Fall sicherer ist, wenn ihr die PKH beantragt, da es ja immer fraglich ist, ob die Gegenseite den KfB bezahlt.
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