Gegenstandswert bei Auskunftsanspruch im Erbrecht

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Coco Lores
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#1

19.07.2012, 14:05

Hallo Ihr Lieben,

hab da mal eine wichtige Frage und bräuchte Eure Hilfe!

Ich muss eine Rechnung erstellen für eine Erbangelegenheit. Es geht hier um einen Auskunftsanspruch der Nacherben gegenüber den Miterben bzw. Erbschaftsbesitzern. Wir sind nur außergerichtlich tätig gewesen und haben eine Aufstellung über die Nachlassgegenstände sowie Belege über das Vermögen erstellt. Jetzt ist meine Frage, wonach berechnet sich hier der Gegenstandswert und auf welcher rechtlichen Grundlage?

Die genauen Werte bezüglich des Vermögens habe ich und ein Gutachten über den Wert der Gemälde im Nachlass auch. Kann ich das zusammenrechnen und als Gegenstandswert im Sinne des § 3 ZPO nehmen?

Bin total am verzweifeln und bin über jede Hilfe dankbar :(
Auch aus Steinen, die einem in den Weg gelegt werden, kann man etwas Schönes bauen!!!
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#2

19.07.2012, 14:31

Ich wüsste jetzt nicht, welchen anderen Wert Du ansetzen solltest. Ich würde das auch so berechnen.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
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#3

19.07.2012, 14:39

Ok ich hatte da noch was im Kommentar zu § 3 ZPO gelesen bezüglich Klage auf die Vorlegung eines Nachlassverzeichnisses und dass es da auf das Interesse des KLägers ankommt und der Wert der Gegenstände keine mittelbare Bedeutung zukommen würde!

Aber eine Klage ist ja hier nicht Gegenstand und wird es auch nicht, also ist das doch nicht relevant für meine Berechnung oder?
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#4

19.07.2012, 14:40

Und hier kann ich doch auch eine 1,8 GG verlangen weil es eine umfangreiche Angelegenheit ist???
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#5

19.07.2012, 14:46

Hmmm.....die Frage ist, wie hoch willst Du das Interesse der Gegenseite beziffern wenn nicht mit den Nachlass? Welche Ansprüche können überhaupt Nachbarn am Nachlass geltend machen?
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#6

19.07.2012, 14:57

Wie kommst du denn auf Nachbarn? Ich hab doch nichts von Nachbarn erwähnt :-o Hast Dich bestimmt verlesen da steht "Nacherben" :D

Aber danke für die Antwort ich mach das einfach so! Wüsste auch nichts anderes. :thx
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#7

19.07.2012, 15:08

:auslach Ich nu wieder :auslach

Dann wäre die Frage: können die Nacherben Pflichtteilsansprüche geltend machen? Wenn ja, in welcher Höhe (1/4 des Erbes oder so). Dann berechnet sich der SW entsprechend.
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#8

19.07.2012, 15:16

Mach mich nicht fertig :cry:

Keine Ahnung ich glaub das ist im Testament geregelt worden wer da was bekommt. Das sind drei Stiftungen als Nacherben...
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#9

19.07.2012, 15:16

Und auf welcher rechtlichen Grundlage stützt sich das ganze dann mit dem 1/4 etc.?
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#10

19.07.2012, 16:25

Ganz normal nach § 48 GKG. Streitwert ist bei Zahlungsansprüchen immer der Betrag der gefordert wird bzw. gefordert werden kann. In Erbsachen ist das immer der Teil der gefordert werden kann. Du müsstest also jetzt wissen, welchen Teil von dem Erbe die fordern konnten.

Die 1/4 etc. war jetzt von mir auf den Pflichtteil hin gesehen. Familienangehörige z.B. haben ja einen Pflichtteilsanspruch (Kinder 1/4, Frau 1/2 usw.). Aber sowas gilt natürlich nicht für irgendwelche Institutionen, die im Testament bedacht sind. Da musst Du jetzt echt zum Testament greifen.
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