Zuständigkeit Kostenfestsetzung

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Gast

#1

01.03.2006, 14:03

Hi @ All!

Ich bräuchte dringend Hilfe wegen eines Zuständigkeitsproblems im Kostenfestsetzungsverfahren.

Folgender Sachverhalt:

Wir haben eine Vollstreckungshandlung im Bezirk des Amtsgerichts A vorgenommen. Amtsgericht A hat also auf Antrag einen entsprechenden Beschluss erlassen, aus welchem anschließend auch vollstreckt worden ist. Nun möchten wir gern die Kosten für diese Vollstreckungsmaßnahme festsetzen lassen und haben unseren Kostenfestsetzungsantrag naturgemäß an das Amtsgericht A gerichtet.

Amtsgericht A sagt aber nun, dass es nicht zuständig sei, da der Schuldner seinen Hauptwohnsitz - vollstreckt wurde beim Nebenwohnsitz - in einem anderen Bezirk hätte. M.E. kommt es hierauf jedoch nicht an. Zuständig ist - so meine ich und deute ich auch § 788 ZPO - das Gericht, in dessen Bezirk die Vollstreckungshandlung vorgenommen worden ist.

Was sagt Ihr??? Kennt vielleicht jemand eine Fundstelle (Zöller o.ä.) oder Entscheidung, die mir weiterhelfen könnte???


Vielen Dank schon jetzt!!!


Ratlose Grüße,

Doro
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Kathy
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#2

01.03.2006, 14:09

Hallo erstmal und :welcome

Ich würde das auch so deuten, allerdings gehöre ich hier nicht gerade zu den Vollstreckungsassen.

Habs grad mal nachgelesen im 788, da stehts doch eindeutig drinnen, dass das Gericht, wo vollstreckt wurde, die Kosten festsetzt.

Vielleicht solltest du denen mal nen Lesekurs empfehlen

So, habs mal rausgesucht:
§ 788 ZPO
(2) Auf Antrag setzt das Vollstreckungsgericht, bei dem zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Vollstreckungshandlung anhängig ist, und nach Beendigung der Zwangsvollstreckung das Gericht, in dessen Bezirk die letzte Vollstreckungshandlung erfolgt ist, die Kosten gemäß § 103 Abs. 2, den §§ 104, 107 fest. Im Falle einer Vollstreckung nach den Vorschriften der §§ 887, 888 und 890 entscheidet das Prozessgericht des ersten Rechtszuges.

Etz kommts darauf an, ob die Vollstreckungshandlung anhängig ist oder nicht, sonst das Prozessgericht.
Zuletzt geändert von Kathy am 01.03.2006, 14:12, insgesamt 1-mal geändert.
MfG Kathy

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Andreas

#3

01.03.2006, 14:11

§ 104 ZPO hat geschrieben:§ 104 ZPO Kostenfestsetzungsverfahren
(1)
1. Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges.
Da 788 ZPO auf 104 verweist, sollte es eigentlich klar sein.

Also "wird das Gericht um Konkretisierung seiner Rechtsansicht, weshalb es sich nicht für zuständig hält", gebeten :wink:
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Kathy
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#4

01.03.2006, 14:14

OK. :oops:

:ohmann - man sollte halt doch den ganzen § lesen :?

Das muss ich mir nochmal angewöhnen.
MfG Kathy

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#5

01.03.2006, 14:52

Ach Kathy, so kann Andreas doch auch zeigen, dass er Ahnung hat (@Andreas: ist absolut nicht böse gemeint!!!!)
und: wer lesen kann ist klar im Vorteil !!! :duckrenn

Ich kann selber oft genug nicht lesen :-(

BTW: Doro, Herzlich Willkommen hier!!! :sekt
Viele Grüße

ich
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Kathy
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#6

01.03.2006, 14:58

Ich hab das ja auch nur falsch beantwortet, damit Andreas sich gut fühlen kann :wink: :duckrenn (Kleiner Scherz)

War nur son Test :D

Ne ne, das den-ganzen-§-lesen muss ich mir echt mal angewöhnen. Was ich in meiner Prüfung an Punkten herschenke, nur weil i net ganz lese - ich will gar nicht dran denken.
MfG Kathy

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#7

01.03.2006, 15:58

Erst einmal :welcome hier im Forum

und an Andreas :haue

Liebe Grüße aus Berlin

Katja :katze3
schau immer nach vorne, nie zurück
Die Berliner Luft [url]http://wetter.media2000.info[/url]
Gast

#8

01.03.2006, 16:55

Hi again!

Vielen Dank für die Antworten und Willkommensgrüße! Bild

Ich werde dem netten Amtsgericht A also - nochmals - meine Meinung kundtun. BTW: Der Satz "wird das Gericht ...." gefällt mir.

Und um mich den anderen Damen so als Teil des Weibsgesindels anzuschließen: @ Andreas: Bild :wink:


Liebe Grüße aus Hamburg,


Doro
Gast

#9

02.03.2006, 13:54

Hi again!

Ich habe noch einmal eine gänzlich unchristliche Frage ;-) :

Wie ich gerade erfahren habe, liegt der Sachverhalt des Anfangsposts doch noch etwas anders (Sorry, Fehlinformation durch eine Kollegin ...), und zwar geht es eigentlich um die Kosten der Hinterlegung, die hier festgesetzt werden sollen. Es wurde also eine Sicherheit hinterlegt, um aus einem Titel des Amtsgerichts B vollstrecken zu können und nach Sicherheitshinterlegung die Vollstreckungsmaßnahme bei Amtsgericht A eingeleitet. M.E. dient die Sicherheitshinterlegung (ebenso wie die Klauselerteilung) der Vorbereitung der Zwangsvollstreckung, so dass das Vollstreckungsgericht, also mein liebes störrisches Amtsgericht A, über die Kostenfestsetzung zu entscheiden hat. Amtsgericht B teilt meine Meinung, nur leider hat Amtsgericht A offenbar so gar keine Lust, über die Kosten zu entscheiden.

Was sagt Ihr, gehören die Kosten der Sicherheitshinterlegung bereits zur Zwangsvollstreckung oder nicht?


:?
Andreas

#10

02.03.2006, 14:09

Da stehst du jetzt vor einem Problem.

Ich vermute, die Kosten sind nicht erstattungsfähig.

Nach <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a>, RVG, 16. Aufl., VV 3309 Rn 303 gehört die Beschaffung der Bürgschaft (also die Sicherheitsleistung) nicht zur Zwangsvollstreckung, sondern zur Herbeiführung der Zulässigkeit der Vollstreckung. Der RA verdient Gebühren gem. VV 2400 f.

Zur Erstattung: s. Rn. 123; VV 2400 Rn. 258.

Dort heißt es :

VV 3309 Rn. 123:
Es kommt auf den einzelnen Vorgang und die persönlichen Fähigkeiten des Gläubigers an. Eine Bankbürgschaft kann nahezu jeder allein mit der Hilfe seiner Bank beschaffen. Die Banken wissen, wie so etwas geht. Bei der Hinterlegung einer Sicherheit bzw. bei der Ausfolgung der Sicherheit nach Wegfall des Grundes für die Sicherheit kommt es darauf an, ob die Partei dazu allein in der Lage war.

Anmerkung von mir: Jeder dürfte in der Lage sein, zu Gericht zu gehen und sich zur Hinterlegungsstelle und zur Gerichtskasse durchzufragen.

VV 2400 Rn. 258 sagt zwar, daß die Kosten erstattungsfähig seien, einen Grund dafür gibts (außer - tatsächlichem - Geschwätz) nicht, auch wenn dort auf etwas Rsprg. verwiesen wird.

Über die Zuständigkeit habe ich dort explizit immer noch nichts gefunden.

Allerdings gibts nach VV 2400 Rn. 256 auch die Meinung, daß die Kosten der Sicherheitsleistung zu den zu erstattenden Kosten der ZV gehören. Weitere Nachweise finden sich dort ebenfalls.

Was für ein Durcheinander :?
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