...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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abendrose
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#1
05.07.2012, 15:44
Hallo,
ich habe folgendes Problem: Ich habe einen Beschluss vom Arbeitsgericht bekommen. Es ist PKH bewilligt worden. Welche Gebühren rechne ich denn jetzt ab? Gibt es gesonderte arbeitsrechtliche Gebühren im Sozialrecht?
Vielen Dank für Antworten
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Liesel
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#2
05.07.2012, 15:47
Was nun - Arbeitsrecht der Sozialrecht?
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abendrose
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#3
05.07.2012, 15:51
Naja, das Verfahren war vor dem Arbeitsgericht und PKH wurde bewilligt
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Liesel
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#4
05.07.2012, 15:52
Dann hat das nichts mit Sozialrecht zu tun. "Normale" Gebühren, 3100 ff.
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abendrose
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#5
05.07.2012, 15:55
dann nehm ich nicht mal die 3102??
dann rechne ich nach Streitwert ab ja? mit den zivilgebühren...
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Liesel
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#6
05.07.2012, 15:56
3102 ist doch nur für das sozialgerichtliche Verfahren.
Abrechnung analog zum Zivilrecht.
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#7
05.07.2012, 16:01
PKH mag eine Art Sozialhilfe sein, aber deshalb ist ja noch lange nicht alles Sozialrecht, was über PKH läuft. Du bekommst halt wie sonst auch bei PKH-Bewilligung aus der Staatskasse nur die verminderten Gebühren nach §49.
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RAService
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#8
05.07.2012, 16:20
Wenn das Verfahren vor dem Arbeitsgericht läuft, dann erhälst Du die Gebühren
3100, 3104, wenn es zur Einigung kam, entsprechend die Einigung, berechnet
nach einem Gegenstandswert.
Um Gebühren für ein sozialrechtlichen Verfahren abrechnen zu können, muss das Verfahre vor einem
Sozialgericht geführt worden sein. Ist es aber bei Dir nicht.
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abendrose
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#9
05.07.2012, 16:23
Ok. Jetzt leuchtet es sogar mir ein. Vielen Dank!!