Mietrecht, Mehrere Kündigungen = mehrere Geschäftsgebühren ?

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Betti78
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#21

29.11.2023, 16:33

Hallo, da würde ich mich doch einmal anschließen. Genau diese Frage stelle ich mir auch.

Bin allerdings etwas irritiert, wie das Gebührenprogramm anrechnet. Mein Beispiel

Kündigung 1: Geb. Nr. 2300 nach 4560 € 434,20 €
Kündigung 2: Geb. Nr. 2300 nach 4560 € 434,20 €
Räumungsklage + Rückstand: Geb. Nr. 3100 nach 5600 € 507,00 €
Anrechnung laut Gebührenprogramm 0,65 iHv -399,10 €

Hätte hier nicht eine Gegenüberstellung erfolgen müssen:

a)
0,75 Anrechnung aus Gesamtbetrag 9120 € = 460,50 €

b)
0,65 Anrechnung aus 4560 € = 217,10 €
zzgl. 0,65 Anrechnung aus 4560 € = 217,10 €
Summe 434,20 €

Da Betrag gem. a) höher ist, nur anrechnen nach b)

Fehler im Programm oder mein Verständnisfehler?
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paralegal6
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#22

29.11.2023, 19:13

Woher kommt 0.75?
Ich bin nach wie vor der Meinung dass eine vernünftige Kündigung so formuliert sein sollte, dass auch bei Zahlung des Rückstandes einer Weiterführung widersprochen wird, dafür geht man doch zum Anwalt, damit die Kündigung eben aufgrund der Mietzahlung nicht erlischt.
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Betti78
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#23

30.11.2023, 10:54

25. Auflage RVG Kommentar Müller-Rabe Vorb. 3 VV Rnr 328. Dort wird im 2. Rechenweg eben diese Gegenüberstellung vorgenommen.
Maximus
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#24

02.12.2023, 22:19

Ich würde jedenfalls als Mandant nicht beide Kündigungen bezahlen wollen, ihr habt ja offenbar einen Fehler bei der 1. Kündigung gemacht.

Sowas bekommt hier der, der es vergeigt hat auf den Tisch, bevor die Rechnung rausgeht und wenn es wer qngestelltes war, auch der zuständige Partner.
Wenn die falsche Kündigung auf falschen Angaben/Auftrag vom Mandanten beruht, muss dieser zahlen.
Haben es tatsächlich wir vergeigt, wird die geringere der beiden 2300 auf die andere 2300 angerechnet.

Hatte auch mal einen Fall, da haben Anwalt und Mandant im Vorfeld elegant aneinander vorbei kommuniziert und es kam zu einer unwirksamen Kündigung.
Da hab ich mir einen abgebrochen, weil 1x 1,3 und einmal 0,65 abgerechnet wurde.
indubioproreo
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#25

06.12.2023, 09:19

Um auf die Frage von Betti78 nochmal einzugehen:

Meiner Meinung nach stimmt die Berechnung schon so, wie es das Gebührenprogramm macht (sofern man für zwei Kündigungen in einer Akte tatsächlich zwei GG abrechnen darf):

Gegenstandswert außergerichtlich: 4.560,00 €
Geschäftsgebühr Kündigung 1 §§ 13, 14 RVG, Nr. 2300 VV RVG 1,3 434,20 €
Geschäftsgebühr Kündigung 2 §§ 13, 14 RVG, Nr. 2300 VV RVG 1,3 434,20 €

Gegenstandswert gerichtlich: 5.600,00 €
Verfahrensgebühr § 13 RVG, Nr. 3100 VV RVG 1,3 507,00 €
Anrechnung gem. 15a II RVG aus Wert 9.120,00 € 0,65 -399,10 €
- Pauschale Nr. 7002 VV RVG bleibt bestehen -

§ 15a Abs. 2 S. 1 RVG sagt ja "Sind mehrere Gebühren teilweise auf dieselbe Gebühr anzurechnen, so ist der anzurechnende Betrag für jede anzurechnende Gebühr gesondert zu ermitteln."

Den Schritt macht das Programm automatisch. Also 0,65 GG aus 434,20 € = 217,00 € x 2 = 434,20 €. Das wäre der anzurechnende Betrag gem. § 15a Abs. 2 S. 1 RVG.

Im Satz 2 steht dann: "Bei Wertgebühren darf der Gesamtbetrag der Anrechnung jedoch denjenigen Anrechnungsbetrag nicht übersteigen, der sich ergeben würde, wenn eine Gebühr anzurechnen wäre, die sich aus dem Gesamtbetrag der betroffenen Wertteile nach dem höchsten für die Anrechnungen einschlägigen Gebührensatz berechnet."

Das wäre dann eine 0,65 GG aus 9.120,00 € = 399,10 €.

Da der Gesamtbetrag der Anrechnung (434,20 €) den Anrechnungsbetrag aus dem Gesamtbetrag der betroffenen Wertteile (399,10 €) übersteigt, ist hier eine 0,65 GG aus 9.120 € anzurechnen.

"nach dem höchsten für die Anrechnungen einschlägigen Gebührensatz": 0,65 GG ist hier der höchste für die Anrechnung einschlägige Gebührensatz, nicht 0,75, da du ja nur eine 1,3 GG verlangt hast.

Nur ein Beispiel: Das ist wie bei der Obergrenze gem. § 15 Abs. 3 RVG :

Gegenstandswert: 4.560,00 €
Geschäftsgebühr §§ 13, 14 RVG, Nr. 2300 VV RVG 1,5
Geschäftsgebühr §§ 13, 14 RVG, Nr. 2300 VV RVG 1,3
- Obergrenze § 15 Abs. 3 RVG 1,5 aus Wert 9.120,00 € berücksichtigt -

Dort ist der höchsten für die Anrechnung einschlägigen Gebührensatz 1,5.


Korrigiert mich, wenn ich falsch liege. Hier noch ein Beitrag, den ich zu den beiden §§ gefunden habe: https://www.haufe.de/recht/deutsches-an ... 15480.html

Jetzt nochmal zu meiner Frage (#20), weil das für mich noch nicht ganz klar ist :oops:

Ich schreib zwei Kündigungen mit unterschiedlichen Mietrückständen in einer Akte und darf vom Mandanten zwei GG verlangen unter Berücksichtigung der Obergrenze gem. § 15 Abs. 3 RVG?

Und bei späterer Räumungsklage unter Berücksichtigung der Anrechnungsvorschrift gem. § 15a Abs. 2 RVG?

Hab ich das so richtig verstanden? :schock :huepf


:thx
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