Fallen Kosten bzw. Gebühren an, wenn wir zurücknehmen???

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Michaela1986
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#1

02.07.2012, 10:35

Hallo Ihr Lieben,

wir haben gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss sofortige Beschwerde eingelegt, da in diesem lediglich das Klageverfahren festgesetzt wurde. Es gab davor aber auch ein selbstständiges Beweisverfahren, über welches mitentschieden wurde bzgl. Kostentragung. Dagegen haben wir nun Beschwerde eingelegt. Nun bekommen wir ein Schreiben der Rechtspflegerin, in welchem wir gebten werden, die Beschwerde zurückzunehmen, da von unserer Seite keine Beschwer vorliege. Ein BErichtigungsbeschluss wurde ebenfalls beigefügt, in welchem der Kfb berichtigt wurde gem. § 319 ZPO.

Nun meine Frage: Fallen Kosten an, wenn wir zurücknehmen? Ich würde nein sagen, wollte aber noch einmal sichergehen.

Vielen Dank und LG

Michaela
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#2

02.07.2012, 11:51

~ Grüßle ~
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#3

02.07.2012, 12:12

Bei Rücknahme der Beschwerde fallen keine Kosten an.

Lies mal hier im Forum das Thema
"Gerichtskosten für sofortige Beschwerde gegen KFB?" vom 07.02.2012, 11:11 Uhr,
insbesondere den Beitrag (#3).

Gerichtskosten für sofortige Beschwerde gegen KFB?
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#4

02.07.2012, 13:35

Festzuhalten ist, dass das Gericht offensichtlich einen unrichtigen KFB erlassen hatte, wenn jetzt ein Berichtigungsbeschluss übersandt wurde. Daraus folgt aber, dass die Beschwerde begründet gewesen sein muss. Das Gericht darf eigentlich eine (begründete) Beschwerde nicht einfach über § 319 ZPO unterlaufen und den Beschwerdeführer um seine Gebühr bringen. Habt ihr keinen ausdrücklichen Berichtigungsantrag gestellt oder seid vorab nicht gefragt worden, könnt ihr dem Gericht noch fix Ärger bereiten. Auf jeden Fall würde ich vorab mal fragen, wie es jetzt mit den Kosten laufen soll, nachdem ohne Antrag die Beschwerde übergangen und berichtigt worden ist.
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