KFA erlassen; Nachfestsetzung vergessenen Erhöhungsgebühr?

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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ellimorelli
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#11

02.07.2012, 11:23

mein KFA sieht so aus:

Kostenfestsetzungsantrag
In dem Rechtsstreit
aaa ./. bbb
Aktenzeichen ...gericht ...: 12345
Aktenzeichen Oberlandesgericht: 7890
wird beantragt,
1. die Kosten des Verfahrens gemäß § 104 ZPO festzusetzen
2. dem Antragsteller eine vollstreckbare Ausfertigung des Kostenfeststellungsbeschlusses zu erteilen sowie auszusprechen, dass der festgesetzte Betrag gemäß § 104 I ZPO mit 5% über dem Basiszinssatz verzinst wird.
Alle (weiter) gezahlten Gerichtskosten sollen hinzugefügt werden.
Die Antragsteller sind nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.

I. Instanz
3,1 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG aus 10.000,00 € 1.506,60 €
- Gebührenerhöhung Nr. 1008 VV RVG um 1,8 wegen 7 Auftraggebern -
1,2 Terminsgebühr Nr. 3104 VV RVG aus 10.000,00 € 583,20 €
Auslagenpauschale Post + Telekom. Nr. 7002 VV RVG 20,00 €

II. Instanz
3,4 Verfahrensgebühr Nr. 3200 VV RVG aus 300,00 € 85,00 €
- Gebührenerhöhung Nr. 1008 VV RVG um 1,8 wegen 7 Auftraggebern -
Auslagenpauschale Post + Telekom. Nr. 7002 VV RVG 17,00 €

Zwischensumme 2.211,80 €
19,0% Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 420,24 €

Zwischensumme 2.632,04 €
./. abzüglich bereits festgesetzter Kosten gem. KFB vom 21.02. und 30.03.2012 - 1.526,77 €
_________________________________________________________________
GESAMTBETRAG 1.105,27 €

ich müsste also statt KFA Nachfestsetzungsantrag schreiben?
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13
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#12

02.07.2012, 11:41

Auch die Nachfestsetzung erfolgt mittels eines KFA. :wink:
Schreibe doch einfach:
In pp.
beantragen wir im Wege der Nachfestsetzung noch um die Berücksichtigung der nachfolgenden Kosten... und ansonsten wie oben. Es genügt, wenn Du die vergessenen Positionen aufführst.
~ Grüßle ~
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rena
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#13

13.01.2020, 09:57

Hallo liebes Forum, kann man nach einer bestimmten Frist (auch Verjährung) die Nachfestsetzung nicht mehr beantragen? :kopfkratz

Und muss ich immer zu einem KFA Stellung nehmen, wenn mir Ungereimtheiten auffallen oder muss die ein Rechtspfleger auch sozusagen von selbst monieren?
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#14

13.01.2020, 10:38

Für die Nachfestsetzung gibt es keine Frist bis auf die Verjährung. Nur...Verjährungseinrede muss ja erst einmal erhoben werden. Ich würde aber trotzdem nicht mehr als drei Jahre warten für die Kostenfestsetzung. Warum auch? :kopfkratz

Grundsätzlich bist Du nicht gezwungen, zu einem KFA Stellung zu nehmen. Ergeht dann der KFB und ist falsch, bleibt die Erinnerung. Allerdings bin ich mir nicht sicher, ob es nicht ein Grund wäre, die Kosten des Erinnerungsverfahrens Eurem Mandanten aufzuerlegen, wenn Ihr vorher die Möglichkeit zur Stellungnahme hattet. Selbstverständlich ist auch ein Rechtspfleger verpflichtet, den KFA zu prüfen und ggf. zu monieren. Ich würde mich aber niemals darauf verlassen, dass dem die Sachen, die mir auffallen, ebenfalls aufgefallen sind. Und ob ich nun direkt Stellung nehme oder dann Erinnerung/Beschwerde einlegen muss, um dann meine Bedenken gegen die Kostenfestsetzung zu äußern, ist doch wirklich egal,
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#15

13.01.2020, 13:01

rena hat geschrieben:
13.01.2020, 09:57
Hallo liebes Forum, kann man nach einer bestimmten Frist (auch Verjährung) die Nachfestsetzung nicht mehr beantragen? :kopfkratz
Nein.
Sobald die Gerichtsakte vernichtet wurde, könnte man allerdings erhebliche Schwierigkeiten mit der Glaubhaftmachung der Gebühren bekommen.
rena hat geschrieben:
13.01.2020, 09:57
Und muss ich immer zu einem KFA Stellung nehmen, wenn mir Ungereimtheiten auffallen oder muss die ein Rechtspfleger auch sozusagen von selbst monieren?
Der Rpfl. hat den KFA v.A.w. zu prüfen und ggf. zu beanstanden (muss ich in der Praxis auch nicht zu selten machen).
Es ist aber trotzdem sinnvoll Stellung zu nehmen, da der Rpfl. auch mal etwas übersehen kann. Fehler sind menschlich und passieren überall.
Essentiell sind Stellungnahmen bei Tatsachen die sich nicht aus der Gerichtsakte ergeben (z.B. außergerichtliche Zahlung der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr).
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rena
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#16

13.01.2020, 13:31

Vielen lieben Dank für die verständliche Formulierung :thx
Danine
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#17

11.02.2020, 10:45

Hallo zusammen,

bin hier nicht so oft unterwegs, daher weiß ich nicht genau, wie ich einen neuen Beitrag erstellen kann (muss ich mir mal Zeit nehmen), aber meine Frage passt hier einigermaßen rein:

Folgendes Kostenproblem:

Kläger verklagt zu Anfang Beklagte A, später Beklagte B (stellte sich heraus, dass Beklagte B richtig ist).
Kostenentscheidung:
Von GK trägt Kläger 50 % und Beklagte B 50 %.
Außergerichtliche Kosten: Kläger trägt komplett die Kosten der Beklagten A, Beklagte B trägt Kosten des Klägers zu 50 %.

Beklagte B und Beklagte A melden dieselben Kosten an.

Welche Kosten dürfen hier denn tatsächlich angemeldet und ausgeglichen werden?

Für Hinweise wäre ich dankbar.

LG
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Adora Belle
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#18

11.02.2020, 10:58

Wurden die Beklagten vom selben RA vertreten?

Heißt "dieselben Kosten", dass sie beide Kosten in selber Höhe anmelden? Oder dieselben Kosten zweimal?
Danine
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#19

11.02.2020, 12:37

Ja, derselbe RA.
Zunächst wurden Kosten für Beklagte B, dann dieselben später für Beklagte A.
Hiergegen wurden Einwände erhoben und vorgetragen, dass vorliegend lediglich eine Erhöhung nach Nr. 1008 RVG infrage kommt.
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icerose
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#20

11.02.2020, 13:32

Ich hab aktuell einen ähnlichen Fall und kann bestätigen:
Danine hat geschrieben:
11.02.2020, 12:37
dass vorliegend lediglich eine Erhöhung nach Nr. 1008 RVG infrage kommt.
Stimmt auch.
Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück :!:
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