Mehrvergleich mit anderweitig anhängigen Ansprüchen!!
Verfasst: 27.06.2012, 13:32
Hallo,
ich habe hier ein ganz spezielles Problem und suche Rechtsprechung, die meine Meinung stützt, kann aber leider nichts finden.
Vielleicht kann mir jemand helfen oder hatte schon ein ähnliches Problem:
Es geht hier um drei Verfahren, die zu keiner Zeit verbunden wurden, die aber in einem Verfahren durch Vergleich erledigt wurden (alle Ansprüche waren anhängig!!!).
In den neuesten RVG Seminaren (Enders, Schneider) wurde die Meinung vertreten, dass dies dazu führt, in dem Verfahren, in dem entschieden wurde, aus dem addierten Wert aller Verfahren abzurechnen und die jeweils anderen Verfahren nach dem zu der Zeit anhängigen Wert (da dann natürlich ohne Einigungsgebühr). Diese Berechnung führt jedoch in den meisten Fällen zu einem höheren Ergebnis, da ich in dem einen Verfahren ja praktisch die Gegenstandswerte "doppelt" berechne.
Die nach obigem Schema gestellten Anträge wurden jetzt sowohl von der Gegenseite als auch vom Gericht bemängelt, da beide der Ansicht sind, es müsse über die 3101 abgerechnet werden und jedes Verfahren für dich betrachtet werden, da die Verfahren nicht verbunden seien.
Ich habe jedoch in meinen beiden letzten RVG Seminaren etwas anderes gelernt, habe jedoch keine Rechtsprechung hierzu, mit der ich meine Meinung jetzt stützen könnte.
Kann mir hier jemand helfen??
Ich hoffe ich habe mich einigermaßen verständlich ausgedrückt, ansonsten bitte einfach nachfragen...
ich habe hier ein ganz spezielles Problem und suche Rechtsprechung, die meine Meinung stützt, kann aber leider nichts finden.
Vielleicht kann mir jemand helfen oder hatte schon ein ähnliches Problem:
Es geht hier um drei Verfahren, die zu keiner Zeit verbunden wurden, die aber in einem Verfahren durch Vergleich erledigt wurden (alle Ansprüche waren anhängig!!!).
In den neuesten RVG Seminaren (Enders, Schneider) wurde die Meinung vertreten, dass dies dazu führt, in dem Verfahren, in dem entschieden wurde, aus dem addierten Wert aller Verfahren abzurechnen und die jeweils anderen Verfahren nach dem zu der Zeit anhängigen Wert (da dann natürlich ohne Einigungsgebühr). Diese Berechnung führt jedoch in den meisten Fällen zu einem höheren Ergebnis, da ich in dem einen Verfahren ja praktisch die Gegenstandswerte "doppelt" berechne.
Die nach obigem Schema gestellten Anträge wurden jetzt sowohl von der Gegenseite als auch vom Gericht bemängelt, da beide der Ansicht sind, es müsse über die 3101 abgerechnet werden und jedes Verfahren für dich betrachtet werden, da die Verfahren nicht verbunden seien.
Ich habe jedoch in meinen beiden letzten RVG Seminaren etwas anderes gelernt, habe jedoch keine Rechtsprechung hierzu, mit der ich meine Meinung jetzt stützen könnte.
Kann mir hier jemand helfen??
Ich hoffe ich habe mich einigermaßen verständlich ausgedrückt, ansonsten bitte einfach nachfragen...