Prüfung der Erfolgsaussichten eines RM

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Antworten
RAService
Forenfachkraft
Beiträge: 139
Registriert: 22.02.2012, 10:36
Beruf: RA-Fachangestellte

#1

24.06.2012, 12:21

Hallo,

wir waren in I. Instanz tätig. Der Mandant möchte in die Berufung gehen.
Wir prüfen die Erfolgsaussichten der Berufung. Nach Rücksprache mit dem
Mandanten möchte dieser die Berufung zwar einlegen, aber durch einen
anderen RA.

Ich rechne als die Gebühr zur Prüfung der Erfolgsaussichten eines RM ab ,
nach der Beschwer.

Der Mandant ist jedoch nicht bereit diese zu zahlen, mit der Begründung
er gehe ja in die Berufung.

Meines Erachtens fällt diese Gebühr dennoch an, es sei denn, wir hätten
den Auftrag der Berufung erhalten.
Richtig?
Benutzeravatar
Bino
Foreno-Inventar
Beiträge: 2205
Registriert: 06.08.2007, 22:20
Beruf: ReNo, Bürovorsteherin
Software: RA-Micro

#2

24.06.2012, 18:09

Der Auftrag für die Berufung muss vorliegen, es darf nicht unaufgefordert geprüft werden. Das kann ich Deinem Beitrag jetzt gerade nicht entnehmen, im ersten Moment liest es sich so, als ob Ihr nicht beauftragt gewesen seid und der Mandant sich nun entschieden hat, einen anderen RA beauftragt zu haben. Vielelicht täuscht das aber auch.
Wenn er Euch aber mit der Prüfung beauftragt hat, bekommt ihr die Gebühr.
Erzähle es mir - und ich werde es vergessen;
zeige es mir - und ich werde mich erinnern;
lass es mich tun - und ich werde es behalten.
(Konfuzius)

Bild hallo hallo halloooooo Bild
Jupp03/11

#3

24.06.2012, 19:37

Vielleicht lag ein Auftrag vor und es wurden die Erfolgsaussichten verneint.
Antworten