Einigungsgebühr aus höherem Wert?

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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#1

20.06.2012, 11:14

Hallo,
steht grad irgendwie auf dem Schlauch... :?
Also wir haben eine Kündigungsschuztklage vor dem ArbG SW 8.024,43 €, d.h. für mich 1,3 VG, 1,2 TG und die 1,0 Einigungsgebühr, da die Parteien sich geenigt haben.
Allerdings wurde sich auf 15.000 € Abfindung geeinigt. Was nehme ich nun für die Einigungsgebühr??

Geh ich richtig mit:
SW: 8.024,43 €
1,3 VG
1,2 TG
1,0 EG

oder darf ich die EG aus dem höheren Wert (15.0000,00) nehmen?

Vielen Dank schonmal im vorraus!!
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Liesel
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#2

20.06.2012, 11:16

Eine Abfindung wirkt sich nicht streitwerterhöhend aus.
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#3

20.06.2012, 11:18

Und im übrigen ist immer maßgeblich, worüber sich geeinigt wird. Das ist hier die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, SW siehe oben.
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#4

20.06.2012, 11:24

oh jetzt verstehe ich auch warum mein Chef die RG nicht unterschrieben hat, im Protokoll heisst es:

FIm Falle der Bestandskraft des gerichtlichen Vergleichs gibt das Gericht den GW der anwaltlichen Tätigkeit wie folgt an:
für das Verfaren: 8.024,43
sowie Mehrwert des Vergleichs (Zeugnisinhalt) = 2.674,81 (1 Bruttomonatseinkommen)

d.h. nu so?!

1.3 VG (8.024,43)
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#5

20.06.2012, 11:35

1,3 VG aus 8.024,43
0,8 VG aus 2.674,81
Abgleich 15 III
1,2 TG aus 10.699,24
1,0 EG aus 8.024,43
1,5 EG aus 2.674,81
Abgleich 15 III
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#6

20.06.2012, 11:40

Agleich 15 III natürlich !! 1000 Dank liebe Liesel!!
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