Verweisung Kosten

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
RAService
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#1

19.06.2012, 12:24

ein Verfahren vor dem LG wird an das ArbG verwiesen. Vorliegend eine Diagonalverweisung.
Die Gebühren entstehen meines Erachtens unabhängig des Streitwertes neu. Richtig?
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Anahid
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#2

19.06.2012, 13:49

Nein, sehe ich anders. Ich verstehe das so, dass Ihr in der I. Instanz vor dem LG seid und das LG sich als unzuständig erachtet und an das ArbG abgeben will. Damit hab ihr eine Verweisung entsprechend § 20. Eine Diagonalverweisung nach § 21 liegt nur dann vor, wenn ein Rechtsstreit an ein untergeordnetes Gericht abgegeben wird. Untergeordnet in dem Fall ist aber das ArbG m.E. nicht. Das LG ist ja nur aufgrund des Streitwertes als I. Instanz angerufen worden.

Guck mal hier. Ich denke, das untermauert meine Ansicht http://books.google.de/books?id=I9LFDre ... ng&f=false
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#3

19.06.2012, 14:19

Hm, wie ist dann das Bsp. von <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a> zu § 20 Rd 7 S. 369 zu verstehen:
Das Ladngericht erster Instanz verweist an das Amtsgericht (beide Gerichte sind im gegebenen Fall erstinstanzliche Gericht)

In meinem Fall, statt AG, das ArbG.
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#4

19.06.2012, 14:51

Okay...aber das ist ein untergeordnetes Gericht. Ich würde jetzt nicht sagen, dass das Arbeitsgericht ein dem Landgericht untergeordnetes Gericht ist. Als erstinstanzliches Gericht kann das Landgericht nicht an das Landesarbeitsgericht verweisen, da dieses niemals erstinstanzliches Gericht ist. Von daher würde ich weiter bei meiner Auffassung bleiben, dass durch die Verweisung keine neuen Gebühren entstehen.
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Lämmchen
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#5

19.06.2012, 14:54

Vielleicht hilft das hier weiter:

Nach §§ ARBGG § 12a ARBGG § 12A Absatz I 3, ARBGG § 46 ARBGG § 46 Absatz II 1 ArbGG i.V. mit §§ ZPO § 495, ZPO § 91 ZPO hat der im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren erster Instanz obsiegende Beklagte Anspruch auf Erstattung der ihm vor dem ordentlichen Gericht entstandenen Kosten. Dazu gehören die Rechtsanwaltskosten auch dann, wenn er sich nach der Verweisung weiter von demselben Rechtsanwalt vertreten lässt.

BAG, Beschluß vom 1. 11. 2004 - 3 AZB 10/04 (LAG Hamburg)
Liebe Grüße

Das Lämmchen Bild
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Anahid
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#6

19.06.2012, 15:13

Danke Lämmchen. Aber das bedeutet ja nur, dass der Beklagte im Falle Obsiegens die Möglichkeit hat, die bereits durch Anrufung des ordentlichen Gerichts (Landgericht) entstandenen Gebühren (hier also die VG) gegen den Gegner festsetzen zu lassen. Aber da steht nichts davon, dass die VG deswegen jetzt doppelt anfallen würde.

In dem dort beschlossenen Fall waren ja sogar schon VG und TG vor dem LG angefallen und dann kam die EG vor dem ArbG hinzu. Aber m.E. ergibt sich aus dieser Entscheidung nicht, dass nach der Verweisung an das ArbG die VG und TG nochmals angefallen seien.
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#7

19.06.2012, 15:56

So etwas habe ich im <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a> auch gefunden, da heisst es unter Kostenerstattung
Bei der Digagonalverweisung:
Bei Verweisung vom LG an das Arbeitsgericht sind gemäß der Kostenentscheidung die bei dem Zivilgericht angefallenen Kosten erstattungsfähig.

Da kommt mir die Frage auf, wann soll dass der Fall sein, wenn doch eine Diagonalverweisung Rechtsmittelgericht an I. Instanz ist.
Dann wäre also das LG das RM-Gericht. Wer ruft aber bei einem Urteil I. Instanz Arbeitsgericht, das LG in der RM-Instanz an???

Ich verstehe das gar nicht.
Denn wenn es die Möglichkeit der Kostenerstattung bei Verweisung vom LG an ArbG gibt, muss es doch auch die Möglichkeit geben, dass
die Gebühren erneut anfallen.
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#8

19.06.2012, 16:52

Nein, das heißt ja nur, dass die bereits vor dem LG angefallenen Gebühren gegen die Gegenseite festgesetzt werden können.

Die VG wird ja fällig, sobald Ihr Euch bei Gericht bestellt und Klageabweisung beantragt und begründet habt. Entsprechend ist diese Gebühr also schon bei der Tätigkeit vor dem LG angefallen. Weitere Gebühren wie TG und EG sind dann erst vor dem ArbG entstanden. Vor den Arbeitsgerichten gibt es aber erstinstanzlich grundsätzlich keine Kostenerstattungspflicht der Gegenseite wenn man obsiegt (anders als vor den ordentlichen Gerichten).

Darum bedeutet die Entscheidung nach meiner Meinung nur, dass die VG, die ja schon vor dem LG entstanden ist, in dem Fall festgesetzt werden kann, praktisch um den Gegner zu bestrafen, dass er zunächst das falsche Gericht angerufen hat. Aber es bedeutet nicht, dass die VG doppelt anfällt.
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#9

20.06.2012, 19:20

Vielen Dank. Bei mir war auch der Fall, dass der Kläger neben dem Landgericht auch dieses örtlich falsch angerufen hat.
Spielt dies bei der Verweisung / Kosten vielleicht eine weitere Rolle?
Kann ich nicht auch hierrüber 2 x die VG verlangen?

Da zunächst das LAndgericht angerufen worden ist und im Weiteren dann an ds ArbG verwiesen worden ist, heisst dies für mich
ich kann die Kosten die vor dem LG entstanden sind gegenüber dem Kläger fesetzen lassen, die Termins und Einigungsgebühr
jedoch nicht, da diese vor dem ArbG entstanden sind, verstehe ich das richtig?
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#10

21.06.2012, 09:14

Ja, genau so sehe ich das auch.
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