Gegenstandswert illegaler Download

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Hummelgunde
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#1

19.06.2012, 12:12

Hallo,

unser Mandant hat im INternet illegal ein Spiel heruntergeladen und daraufhin Post von Anwälten bekommen. Er soll außergerichtlich 800,00 € bezahlen, ansonsten würden bei einer streitigen Auseinandersetzung 20.000,00 € zugrundegelegt.

Wir sollen das außergerichtlich regeln. Also nehme ich doch für die Gebühren 800,00 € als Gegenstandswert, oder nicht? Die 20.000,00 € nehme ich doch nur, falls es vor Gericht kommen würde. Mein Chef meint, dass auch außergerichtlich die 20.000,00 € für die Gebühren zugrundegelegt werden sollen.

Danke schon mal vorab
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#2

19.06.2012, 13:39

Euer Auftrag bezieht sich doch nicht darauf, den Zahlungsanspruch der Anwälte abzuwehren, sondern insgesamt darauf, die Forderung der Gegenseite die sich ja auf Unterlassung beziehen dürfte, abzuwehren. Darum geb ich Deinem Chef recht. Für die Gebühren ist, wenn die Gegenseite das auch so ansetzt, ein Gegenstandswert von 20.000,00 € anzunehmen.
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#3

19.06.2012, 13:41

Wenn man denn diesen völlig überzogenen Wertansatz akzeptieren will. :pfeif
tiko73

#4

19.06.2012, 13:41

Aber derzeit geht es doch nur um die 800,00 €. Erst falls es mal gerichtlich werden sollte, kommt ein höherer STreitwert in Betracht.
Der Mdt. will das ja wohl außergerichtlich geregelt haben, also nur die 800,00 € als GW.
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#5

19.06.2012, 13:42

Der Mdt. will das ja wohl außergerichtlich geregelt haben, also nur die 800,00 € als GW.
:zustimm gibt es zig Urteile zu ;)
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#6

19.06.2012, 13:44

Zeig mal bitte.
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#7

19.06.2012, 13:50

Wenn ich im Büro eins finde, zeig ich dir eins, bis dahin einfach gidf.de. Wir haben uns hier an Urteile des LG Köln zu halten, das die überzogenen Werte bei solchen Sachen von 20.000 € auf 200 € runterzusetzen pflegt pro Download und dann rechne mal die Gebühren aus ;)
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#8

19.06.2012, 13:51

Das ist aber was anders, als zu sagen, daß außergerichtlich der Wert der Anwaltsvergütung gilt.
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#9

19.06.2012, 13:53

Ich glaub, ich hab sogar welche mit 150,00 €/pro Rechtsverletzung schon gesehen, wenn mir nur einfiele in welcher Sache das war. :oops:
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#10

19.06.2012, 13:55

Ich sehe das nicht so, dass es um die 800,-- € geht, sondern um den Unterlassungsanspruch oder was auch immer die Gegenseite da geltend macht.

Wenn Dein Mandant von einem anderen durch einen Anwalt auf Zahlung einer Rechnung in Höhe von z.B. 20.000,00 € in Anspruch genommen wird und der Rechtsanwalt seine Gebühren für das Aufforderungsschreiben von 800,-- € mit geltend macht, geht es bei Euch doch auch nicht um die Abwehr der 800,-- €, sondern um die Abwehr der eigentlichen Forderung und das ist der Streitwert Eurer Tätigkeit.
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