Hallöle,
folgendes:
Arbeitsgerichtsverfahren endet mit Vergleich. Streitwerte werden für das Verfahren auf 5.100,-- € und für den Vergleich auf 5.400,-- € festgesetzt. PKH wurde nur gewährt für Verfahren und Vergleich, nicht aber für den Mehrwert.
Wie sieht denn nun meine Abrechnung gegenüber der Mandantin aus? Berechne ich alle Gebühren wie bei PKH, ergo bis zur Grenze 3.000,-- € oder sind die dann doch höher weil kein PKH, also wie Wahlanwalt? Kann doch nicht einen wilden Mix aus beidem in die KN packen, oder? Hoffe, ihr versteht, was ich mein.
Wie genau sieht Abrechnung aus? PKH + Vergleichsmehrwert
- Adora Belle
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Du mußt eine fiktive Wahlanwaltsberechnung fertigen für den Anteil, auf den es PKH gab.
- LuzZi
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Und von der dann die über PKH gezahlten Gebühren abziehen ja?
Egal wie tief man die Messlatte der Dummheit setzt, es gibt jeden Tag jemanden, der bequem darunter durchlaufen kann.
- Liesel
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Du berechnest alle angefallenen Gebühren und ziehst die Wahlanwaltsgebühren - hinsichtlich derer PKH bewilligt wurde - ab. Verständlich?
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Nee, anders. Volle Wahlanwaltsvergütung berechnen und davon die fiktive WA-Vergütung aus dem PKH-Anteil. Sonst zahlt der Mdt zu viel.
- LuzZi
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Ich glaub, jetzt hab ich´s kapiert (hoffe ich )
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- rit-sch
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Wenn Du mich fragst, darfst Du dem Mandanten gar nichts in Rechnung stellen, denn er hat doch PKH bekommen (siehe § 121 ZPO glaube ich). Und wenn PKH für den Vergleich bewilligt worden ist, dann beinhaltet das auch den Mehrvergleich.
Liebe Grüße
Rita
Sie können nie so krumm denken, wie es kommen kann, sagte mein Bürovorsteher während meiner Ausbildung immer. Er hatte recht.
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Das sieht das Arbeitsgericht allerdings anders.
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@rit-sch: Das ist nicht richtig. Für einen Mehrvergleich muß extra PKH beantragt und bewilligt werden. Wenn die PKH den Mehrvergleich nicht umfaßt, dann können die diesbezüglichen Gebühren bei der Mandantschaft abgerechnet werden, da hierfür ja keine PKH bewilligt wurde. Gleiches gilt ja auch für den Fall, daß nur für einen Teil-SW PKH bewilligt wird.
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Ist das so richtig?
Streitwert: 5.100,-- €/5.400,-- €/300,-- €
1,3 Verfahrensgebühr gem. RVG, VV-Nr. 3100 (Wert: 5.100,00 €) 439,40 €
0,8 Verfahrensgebühr gem. RVG, VV-Nr. 3101 (Wert: 300,00 €) 20,00 €
gem. § 15 III RVG geprüft und gekürzt 439,40 €
1,2 Terminsgebühr gem. RVG, VV-Nr. 3104 (Wert: 5.400,00 €) 405,60 €
1,0 Einigungsgebühr gem. RVG, VV-Nr. 1003 (Wert: 5.100,00 €) 338,00 €
1,5 Einigungsgebühr gem. RVG, VV-Nr. 1000 (Wert: 300,00 €) 37,50 €
gem. § 15 III RVG geprüft 375,50 €
Auslagen gem. RVG, VV-Nr. 7002 20,00 €
1.240,50 €
zzgl. 19% Mwst. 235,70 €
Gesamtsumme 1.476,20 €
abzgl. fiktiver Wahlanwaltsvergütung aus PKH-Anteil - 1.431,57 €
Restsumme 44,63 €
Streitwert: 5.100,-- €/5.400,-- €/300,-- €
1,3 Verfahrensgebühr gem. RVG, VV-Nr. 3100 (Wert: 5.100,00 €) 439,40 €
0,8 Verfahrensgebühr gem. RVG, VV-Nr. 3101 (Wert: 300,00 €) 20,00 €
gem. § 15 III RVG geprüft und gekürzt 439,40 €
1,2 Terminsgebühr gem. RVG, VV-Nr. 3104 (Wert: 5.400,00 €) 405,60 €
1,0 Einigungsgebühr gem. RVG, VV-Nr. 1003 (Wert: 5.100,00 €) 338,00 €
1,5 Einigungsgebühr gem. RVG, VV-Nr. 1000 (Wert: 300,00 €) 37,50 €
gem. § 15 III RVG geprüft 375,50 €
Auslagen gem. RVG, VV-Nr. 7002 20,00 €
1.240,50 €
zzgl. 19% Mwst. 235,70 €
Gesamtsumme 1.476,20 €
abzgl. fiktiver Wahlanwaltsvergütung aus PKH-Anteil - 1.431,57 €
Restsumme 44,63 €
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