Huhu Leute,
ich stehe mal wieder aufm Schlauch, bzw. mein Kopf raucht.. und dabei ist erst Mittwoch!!..
Nagut, folgende Konstellation:
Wir haben einen Vorgang, da wurde zunächst einmal ein Mahnbescheid über 3.559,48 € nebst außergerichtl. entstandener Gebühren beantragt. Dann hat die Gegenseite Widerspruch gegen den Mahnbescheid erhoben. Sodann wurde das streitige Verfahren über 3.559,48 € durchgeführt. Nun geht es um die Kostenfestsetzung.
Ich würde hier die 1,3 VG nach 3100 abzüglich der 1,0 VG nach 3305 ansetzen. Sodann zum Schluss noch eine 0,3 Gebühr übrig bleibt.
Ich habe interne Meinungen gehört, dass man hier die 1,0 VG nach 3305 + 1,3 VG nach 3100 abzüglich 1,0 VB nach 3305 festsetzen lassen kann.
was meint ihr dazu?
Anrechnung Mahnverfahrensgebühr auf Verfahrensgebühr
- Die_Niciii
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Wurde die GeschG im Klageverfahren als Nebenforderung geltend gemacht bzw. ist diese mit tituliert?
Wenn du die 1,0 MB-Gebühr auf die VG anrechnest, mußt du diese auch mit berechnen. Ansonsten würde dir ja die 1,0 komplett fehlen.
Wenn du die 1,0 MB-Gebühr auf die VG anrechnest, mußt du diese auch mit berechnen. Ansonsten würde dir ja die 1,0 komplett fehlen.
LEBE DEN MOMENT
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- Die_Niciii
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Also die Geschäftsgebühr wurde zwar im Mahnbescheid mit beantragt, im danach folgenden streitigen Verfahren jedoch nicht mehr mit aufgenommen.
Der Rechtsstreit endete durch Vergleich, die Kosten des Vergleichs wurden gegeneinander aufgehoben.
Der Rechtsstreit endete durch Vergleich, die Kosten des Vergleichs wurden gegeneinander aufgehoben.
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Also, man muss hier zwei Anrechnungstatbestände unterscheiden:
1.) Anrechnung der hälftigen Geschäftsgebühr (max. 0,75) auf die spätere Verfahrensgebühr
2.) Anrechnung der Verfahrensebühr MB (Nr. 3305 VV RVG)
Die Verfahrensgebühr Nr. 3305 VV RVG musst Du zunächst natürlich nebst Auslagenpauschale berechnen, um sie später auch anrechnen zu können, da Dir sonst eine Gebühr von 1,0 verlorenginge. So bleibt Dir auch die zusätzliche Auslagenpauschale für das MB-Verfahren erhalten!
1.) Anrechnung der hälftigen Geschäftsgebühr (max. 0,75) auf die spätere Verfahrensgebühr
2.) Anrechnung der Verfahrensebühr MB (Nr. 3305 VV RVG)
Die Verfahrensgebühr Nr. 3305 VV RVG musst Du zunächst natürlich nebst Auslagenpauschale berechnen, um sie später auch anrechnen zu können, da Dir sonst eine Gebühr von 1,0 verlorenginge. So bleibt Dir auch die zusätzliche Auslagenpauschale für das MB-Verfahren erhalten!
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Und was ist mit den Kosten des Verfahrens?
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cully hat geschrieben:Also, man muss hier zwei Anrechnungstatbestände unterscheiden:
1.) Anrechnung der hälftigen Geschäftsgebühr (max. 0,75) auf die spätere Verfahrensgebühr
2.) Anrechnung der Verfahrensebühr MB (Nr. 3305 VV RVG)
Die Verfahrensgebühr Nr. 3305 VV RVG musst Du zunächst natürlich nebst Auslagenpauschale berechnen, um sie später auch anrechnen zu können, da Dir sonst eine Gebühr von 1,0 verlorenginge. So bleibt Dir auch die zusätzliche Auslagenpauschale für das MB-Verfahren erhalten!
PS: Die außergerichtl. Geschäftsgebühr hätte im Klageverfahren mit geltend gemacht werden müssen, m. E. Haftungsfehler, da du die außergerichtl. Gebühr anrechnen musst im KFA und sie geht dir gegenüber der Geltendmachung bei der Ggs. verloren.
- Die_Niciii
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Darauf habe ich unseren Rechtsanwalt auch schon hingewiesen.... Passiert ihm nicht wieder, hoffentlich!
Mein Problem besteht darin, dass ich hier anscheind tatsächlich zwei Anrechnungstatbestände habe. Ich muss also folgende Abrechnung machen:
1,0 nach 3305
- 0,65 nach 2300
1,3 nach 3100
- 1,0 nach 3305
richtig?
Kann ich die Gebühr nach 3305 hier überhaupt festsetzen lassen?
Und habt ihr Entscheidungen zu dem vorzunehmenden Anrechnungsexempel?
Mein Problem besteht darin, dass ich hier anscheind tatsächlich zwei Anrechnungstatbestände habe. Ich muss also folgende Abrechnung machen:
1,0 nach 3305
- 0,65 nach 2300
1,3 nach 3100
- 1,0 nach 3305
richtig?
Kann ich die Gebühr nach 3305 hier überhaupt festsetzen lassen?
Und habt ihr Entscheidungen zu dem vorzunehmenden Anrechnungsexempel?
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- Die_Niciii
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Achso, die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte, also die Gegenseite!
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- Anahid
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Das ist m.E. nicht richtig. Ich muss die außergerichtliche Geschäftsgebühr nur dann in der Kostenfestsetzung berücksichtigen, wenn diese tituliert ist. Wurde diese, wie hier, gar nicht mit geltend gemacht oder wird z.B. die Klage abgewiesen, muss ich eine Anrechnung nicht vornehmen.Honey911 hat geschrieben: PS: Die außergerichtl. Geschäftsgebühr hätte im Klageverfahren mit geltend gemacht werden müssen, m. E. Haftungsfehler, da du die außergerichtl. Gebühr anrechnen musst im KFA und sie geht dir gegenüber der Geltendmachung bei der Ggs. verloren.
Ansonsten geb ich Liesel recht, dass Du bei der Kostenfestsetzung die 3305 + PTE mit ansetzen musst, um die Anrechnung der 3305 auf die 3100 vorzunehmen. Und die Auslagenpauschale für das Mahnverfahren bleibt ja bestehen. Die wird nicht auf die Kosten des streitigen Verfahrens angerechnet. Entsprechend hast Du also 2 x PTE.
P.S.: Ein Haftungsfall besteht aber dennoch. Wäre die GG (in der Regel 1,3) in der Klage geltend gemacht worden, so hätte zwar eine Anrechnung von 0,65 auf die VG erfolgen müssen, aber der verbleibende Teil wäre eben dem Mandanten zu erstatten gewesen. Aus diesem Dilemma kommt Ihr m.E. nur raus, indem Ihr auch gegenüber dem Mandanten auf eine Abrechnung der GG verzichtet.
Zuletzt geändert von Anahid am 14.06.2012, 09:25, insgesamt 1-mal geändert.
Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt.