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Strafsache - Beratung oder 41xx-Gebühren ?

Verfasst: 24.04.2007, 09:37
von Andreas
Hallo,

hab da mal eine etwas vertrackte Frage.

Folgender Sachverhalt:

Mandant läßt sich beraten wegen einer von einer dritten Person angedrohten Strafanzeige, die zunächst nicht erstattet wird.

Dann wird Strafanzeige doch erstattet, erneute Beratung, später aber wieder zurückgenommen. Erneute Beratung.

Dann Anruf der Polizei bei Mdt., die von einer Rücknahme nichts weiß. Erneute Beratung, Mandantschaft anzuraten, zu klären, daß dritte Person Strafanzeige zurücknimmt. So geschieht es dann auch.

Wir haben keinen Schriftsatz an die Ermittlungsbehörden versandt, sondern nur mit dem Mandanten kommuniziert.

Sind wir hier im Bereich der Beratung § 34 RVG, oder waren wir im Strafverfahren (41xx-Gebühren) tätig ? Ich tendiere zu erster Variante.

Was / wie würdet Ihr abrechnen ?

:thx

Verfasst: 24.04.2007, 09:40
von Gast
ich tendiere vom Bauch her auch zur ersten Lösung.

Ihr seit ja nicht nach außen tätig geworden. Wird also schwer, die Strafgebühren nach 41xx abzurechnen.

Preußi

Verfasst: 24.04.2007, 09:43
von Sunny
wie schon Preußi sagte, ihr seit ja nicht nach außen tätig geworden, also würd ich auch die erste Lösung in Erwägung ziehen.

Verfasst: 24.04.2007, 09:49
von Curry
Ich würde in diesem Fall auch eher zu einer Beratung tendieren!

Verfasst: 24.04.2007, 09:51
von StineP
Hm, wirklich vertrackt, aber ich tendiere zum 2.

"4100 I Grundgebühr .............................. 30,00 bis - 132,00 EUR
(1) Die Gebühr entsteht für die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall nur einmal, unabhängig davon, in welchem Verfahrensabschnitt sie erfolgt.

(Einarbeiten musstet ihr euch ja auch im Zusammenhang mit der Beratung)

und: Vorbemerkung 4:
(1) Für die Tätigkeit als Beistand oder Vertreter eines Privatklägers, eines Nebenklägers, eines Einziehungs- oder Nebenbeteiligten, eines
Verletzten, eines Zeugen oder Sachverständigen und im Verfahren nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz sind die Vorschriften entsprechend anzuwenden.

Ihr habt den Auftrag ja im Zusammenhang mit der Strafanzeige angenommen, ich würde daher vielleicht doch zur Grundgebühr tendieren.....

Verfasst: 24.04.2007, 09:53
von Gast
Die Grundgebühr gibt es doch, wie in 4100 steht, für JEDEN Abschnitt des Verfahrens, auch außergerichtlich. Ich würde deswegen auch sagen, dass die Grundgebühr angesetzt werden kann.

Verfasst: 24.04.2007, 09:56
von StineP
Jaja, sag ich doch ;)

Deshlab hab ich den Wortlaut mal reingestellt. Für die Vertretung in jedem Abschnitt des Verfahrens.

Und in Anbetracht der Tatsache, dass ihr hier 4 mal beraten habt, würde ich sogar über der Mittelgebühr abrechnen.

Verfasst: 24.04.2007, 09:58
von Sunny
@Stine: Klingt plausibel. Ich muss sagen, du hast mich überzeugt. ;-)

Verfasst: 24.04.2007, 10:19
von Gast
Hallo,

ich hatte mal einen ähnlichen Fall und habe die Grundgebühr abgerechnet...

Ich tendiere somit auch zur 2. Variante...


LG, Melli

Verfasst: 24.04.2007, 12:12
von MrBoogie
grundsätzlich ist die 2. variante richtig. die grundgebühr fällt auf jeden fall an.

in solchen situationen ohne schriftwechsel ist anzuraten, die mittelgebühr der grundgebühr zu nehmen. da hier sowieso mehrere beratungen stattgefunden haben, ist die höhe der gebühr auf jeden fall gerechtfertigt. ggf. sogar noch eine erhöhung könnte in betracht gezogen werden.

eine beratungsgebühr fällt meiner meinung nach hier nicht an.

gruß
chrsitian

ps: stinep du bist echt schlau *g*