Berechnung in Strafsachen - Verständnisfrage!

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Bürohexe
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#1

04.06.2012, 12:54

Liebe Leute, es geht darum:

Wir haben in einer Strafsache einen Freispruch erreicht. Da die Sache recht umfangreich war, möchte mein Chef die Gebühren 15 % über der Mittelgebühr ansetzen. Ich habe das auch gemacht und bekomme jetzt vom Gericht die Mitteilung, dass die Berechnung falsch sei.
Ich demonstriere die Abrechnung mal am Beispiel der Grundgebühr:

Berechnung Mittelgebühr

50 % aus Mindest- u. Höchstgebühr (330,00 €), also 165,00 €.
15 % über Mittelgebühr m. E. 65 % von 330,00 €, also 214,50 €.

Das Gericht errechnet einen Betrag von 189,75 € (15 % von der Mittelgebühr, also von 165,00 € ausgehend).

Wie ist es nun richtig? 15 % Prozent über der Mittelgebühr sind bei mir 65 %, oder sehe ich das falsch? Habe schon Bücher gewälzt und im Internet nachgesehen - bin leider zu keinem Ergebnis gekommen. Hat jemand von Euch Erfahrung damit?

Danke und Grüße,

Bürohexe
Brooke
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#2

04.06.2012, 13:08

das Gericht geht von 165 € (= 100 %) aus und somit sind 115 % 189,75 € so verstehe ich das jedenfalls
susisa
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#3

04.06.2012, 13:19

Brooke hat geschrieben:das Gericht geht von 165 € (= 100 %) aus und somit sind 115 % 189,75 € so verstehe ich das jedenfalls
:zustimm

Bei uns ist das die übliche Rechnungsweise, gab bis jetzt auch nie Probleme.
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#4

04.06.2012, 13:34

Wobei Dir ja keiner vorschreiben kann, wie Du das Ermessen ausübst. Es ist nur eben üblich, daß von der Mittelgebühr ausgehend prozentual Erhöhungen oder Abzüge vorgenommen werden.
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#5

04.06.2012, 14:18

Danke erstmal für Eure Rückmeldung. Wisst Ihr auch noch zufällig, wo man das nachlesen kann, dass grundsätzlich (oder üblicherweise) von der Mittelgebühr ausgegangen wird? Noch weiss ich nicht, wie ich meinem Chef das verkaufen soll (er hat es nicht so mit "üblich" und "eigentlich"...).
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#6

04.06.2012, 15:27

Also daß man bei der Ermessensausübung zunächst von der Mittelgebühr ausgeht, dürfte in jedem RVG-Kommentar bei §14 stehen.
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