So, habe nun schon einiges durchforstet, aber leider nix dazu gefunden.
Widerspruch gegen Bescheid, da Leistungen für zwei Monate (November und Dezember)gekürzt wurden. Es erfolgte keine Bearbeitung durch Jobcenter. Hieraufhin haben wir Anfang Dezember ER-Verfahren eingeleitet und beantragt, daß dem Mandanten bis zur Entscheidung über den Widerspruch die ungekürzten Leistungen gezahlt werden. Jobcenter erkennt an, daß für den laufenden Monat ein Betrag nachgezahlt wird. Kostengrundanerkenntnis erfolgte ebenfalls.
Habe dann die Festsetzung der 3102 VV RVG beantragt. Jobcenter wendet nun ein, daß im Verfahren des vorläufigen RS lediglich eine 3103 anfallen kann, wenn eine Tätigkeit z.B. im Widerspruchsverfahren vorausgegangen ist.
Hm, ich hattte - glaube ich zumindest - irgendwie schon mal eine Entscheidung, daß die VG im ER-Verfahren nicht gekürzt wird, sondern nur in einem Hauptsacheverfahren, wenn gegen einen Widerspruchsbescheid Klage erhoben wird. Finde sie aber leider nicht mehr.
Hoffe auf eure Hilfe.
VG im ER-Verfahren vor SG
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Also ich kenne das auch so, dass die VG nach 3103 von den Jobcentern gezahlt wird, wenn ein Widerspruchsverfahren vorausgegangen ist (auch bei ER-Anträgen) wir haben den ER-Antrag immer gleichzeitig mit dem Widerspruch rausgeschickt, so dass ja das Widerspruchsverfahren nicht vorausgegangen ist.
Bei der TG (Anerkenntnis) wird ja auch - bei uns - nur die 100 € gewährt.
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