Liebe Kolleginnen,
ich habe da mal eine Frage:
Wir vertreten Mandantin außgerichtlich. Außergerichtlich ist leider keine Einigung herbeizuführen, so dass von hier in der Angelegenheit ein Antrag auf einstweiligen Rechtschutz gestellt wurde. In dieser Angelegenheit wurde PKH bewilligt und auch abgerechnet.
Nun kam meine Chefin mit der Akte nach vorne und zauberte einen Antrag auf Beratungshilfe „aus dem Hut“ und bat die außergerichtliche Tätigkeit noch über die Beratungshilfe abzurechnen.
Im Normalfall wäre das ja schon vorher passiert und die für die Beratungshilfegebühr erhaltene Gebühr hätte bei der Abrechnung im PKH-Verfahren angerechnet werden müssen.
Aber wie mache ich es nun? Stehe da gerade etwas auf der Leitung
schon mal im Voraus
Hilfe bei Abrechnung Beratungshilfe
Hallo!
Ich würde einfach die hälftige Geschäftsgebühr, also 35 €, abrechnen nebst Postpauschale und Mehrwertsteuer und im Abrechnungsformular angeben, dass die Angelegenheit in ein gerichtliches Verfahren übergegangen ist.
Ich würde einfach die hälftige Geschäftsgebühr, also 35 €, abrechnen nebst Postpauschale und Mehrwertsteuer und im Abrechnungsformular angeben, dass die Angelegenheit in ein gerichtliches Verfahren übergegangen ist.
- Liesel
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Kein Problem. Beantrage einfach die Festsetzung der nicht anzurechnenden Gebühr. Ich mach da immer ein kleines Anschreiben dazu, daß die Angelegenheit in ein gerichtliches Verfahren überging - AZ und Gericht -, dort bereits die Abrechnung über PKH erfolgt ist und beantrage, lediglich noch 35,00 Euro zuzügl. Auslagen und MwSt festzusetzen.
LEBE DEN MOMENT
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(UNHEILIG)
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- rit-sch
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Aber die Auslagen dann auf jeden Fall von der Ursprungsgebühr (70,00 €) nehmen, und nicht nach den 35,00 €.
Liebe Grüße
Rita
Sie können nie so krumm denken, wie es kommen kann, sagte mein Bürovorsteher während meiner Ausbildung immer. Er hatte recht.
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