Hallo Ihr Lieben,
ich habe mal wieder ein Problem, zu dem ich hier im Forum bislang nicht wirklich eine hilfreiche Antwort gefunden habe: In einem Rechtsstreit hatten wir versehentlich im ursprünglichen KFA die angefallene Terminsgebühr vergessen. Also wurde deswegen ein Nachfestsetzungsantrag gestellt. Darin wurde allerdings von einer früheren Kollegin lediglich pauschal beantragt, die Kosten "gem. §§ 103 ff. ZPO" festzusetzen. Man hielt das damals wohl für ausreichend. Es wurde jedenfalls nicht ausdrücklich die Verzinsung beantragt. Und dementsprechend hat das Gericht auch nur die Gebühren festgesetzt, aber keine Zinsen zugesprochen. Auch als der KFB einging, hat keiner gemerkt, dass da was nicht stimmte. Nun ist er leider schon ein Jahr alt. Die Gegenseite hatte zwischenzeitlich Beschwerde gegen den Nachfestsetzungsbeschluss eingereicht, jetzt aber verloren. Den alten KFB hat die Gegenseite nach vier Monaten bezahlt, den weiteren aber logischerweise erst jetzt, nach der Entscheidung über die Beschwerde. An sich hätte unsere Mandantin einen Zinsanspruch für die verstrichene Zeit. Aber wie kann ich den - wenn überhaupt - titulieren? Eigentlich sollte man ja meinen, dass die Formulierung "gem. § 103 ff. ZPO festzusetzen" auch den Zinsanspruch mitumfasst. Dann wäre der KFB aber nicht wirklich antragsgemäß ergangen, und wir hätten in der dafür vorgesehenen Frist sofortige Beschwerde einlegen müssen. Langer Rede kurzer Sinn: Kann man den Zinsanspruch nachfestsetzen lassen? Oder fällt jemandem eine andere Möglichkeit ein? Ich bin für jede Argumentationshilfe dankbar, auch wenn es darauf hinauslaufen sollte, dass da nichts mehr zu machen ist. Wir sind uns nämlich diesbezüglich hier in unserer Kanzlei ganz uneins... Vielen lieben Dank schon mal im Voraus für Eure Mühe!
Nachfestsetzung von Zinsen auf einen KFB?
- 13
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Die Sache ist zwar nicht unumstritten, aber hier eine Entscheidung, die helfen sollte:
OS
Der Antrag, dass festgesetzte Kosten zu verzinsen sind, kann auch noch nach Rechtskraft eines KFB gestellt werden. Auch in diesem Fall besteht die Verzinsungspflicht vom Eingang des ursprünglichen Kostenfestsetzungsgesuches und nicht vom Eingang des nachträglichen Verzinsungsantrags an.
BPatG München, Beschl. v. 27.06.1989 - 3 Ni 30/82
juris (MPRE 072770964)
OS
Der Antrag, dass festgesetzte Kosten zu verzinsen sind, kann auch noch nach Rechtskraft eines KFB gestellt werden. Auch in diesem Fall besteht die Verzinsungspflicht vom Eingang des ursprünglichen Kostenfestsetzungsgesuches und nicht vom Eingang des nachträglichen Verzinsungsantrags an.
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Super! Damit hätte ich gar nicht gerechnet, dass ich 1. so schnell eine Antwort bekomme und es 2. dazu sogar eine Entscheidung gibt. Das werde ich auf jeden Fall ausprobieren. Ein dickes Dankeschön!
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13 hat geschrieben:Die Sache ist zwar nicht unumstritten, aber hier eine Entscheidung, die helfen sollte:
OS
Der Antrag, dass festgesetzte Kosten zu verzinsen sind, kann auch noch nach Rechtskraft eines KFB gestellt werden. Auch in diesem Fall besteht die Verzinsungspflicht vom Eingang des ursprünglichen Kostenfestsetzungsgesuches und nicht vom Eingang des nachträglichen Verzinsungsantrags an.
BPatG München, Beschl. v. 27.06.1989 - 3 Ni 30/82
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die Entscheidung finde ich nicht
- 13
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Bei dejure.org findet man, wenn man das Aktenzeichen eingibt, Folgendes:
Rechtsprechung
BPatG, 21.12.1988 - 3 Ni 30/82
Volltextveröffentlichungen
juris (Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
BPatG, 21.12.1988 - 3 Ni 30/82
BPatG, 27.06.1989 - 3 Ni 30/82
Rechtsprechung
BPatG, 21.12.1988 - 3 Ni 30/82
Volltextveröffentlichungen
juris (Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
BPatG, 21.12.1988 - 3 Ni 30/82
BPatG, 27.06.1989 - 3 Ni 30/82
Zuletzt geändert von 13 am 18.01.2018, 16:49, insgesamt 1-mal geändert.
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Die ist aber auf Juris mit dem Az. als Suchangabe ohne Probleme zu finden.maumau hat geschrieben: die Entscheidung finde ich nicht
Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt.