Nachfestsetzung von Zinsen auf einen KFB?
Verfasst: 10.05.2012, 18:03
Hallo Ihr Lieben,
ich habe mal wieder ein Problem, zu dem ich hier im Forum bislang nicht wirklich eine hilfreiche Antwort gefunden habe: In einem Rechtsstreit hatten wir versehentlich im ursprünglichen KFA die angefallene Terminsgebühr vergessen. Also wurde deswegen ein Nachfestsetzungsantrag gestellt. Darin wurde allerdings von einer früheren Kollegin lediglich pauschal beantragt, die Kosten "gem. §§ 103 ff. ZPO" festzusetzen. Man hielt das damals wohl für ausreichend. Es wurde jedenfalls nicht ausdrücklich die Verzinsung beantragt. Und dementsprechend hat das Gericht auch nur die Gebühren festgesetzt, aber keine Zinsen zugesprochen. Auch als der KFB einging, hat keiner gemerkt, dass da was nicht stimmte. Nun ist er leider schon ein Jahr alt. Die Gegenseite hatte zwischenzeitlich Beschwerde gegen den Nachfestsetzungsbeschluss eingereicht, jetzt aber verloren. Den alten KFB hat die Gegenseite nach vier Monaten bezahlt, den weiteren aber logischerweise erst jetzt, nach der Entscheidung über die Beschwerde. An sich hätte unsere Mandantin einen Zinsanspruch für die verstrichene Zeit. Aber wie kann ich den - wenn überhaupt - titulieren? Eigentlich sollte man ja meinen, dass die Formulierung "gem. § 103 ff. ZPO festzusetzen" auch den Zinsanspruch mitumfasst. Dann wäre der KFB aber nicht wirklich antragsgemäß ergangen, und wir hätten in der dafür vorgesehenen Frist sofortige Beschwerde einlegen müssen. Langer Rede kurzer Sinn: Kann man den Zinsanspruch nachfestsetzen lassen? Oder fällt jemandem eine andere Möglichkeit ein? Ich bin für jede Argumentationshilfe dankbar, auch wenn es darauf hinauslaufen sollte, dass da nichts mehr zu machen ist. Wir sind uns nämlich diesbezüglich hier in unserer Kanzlei ganz uneins... Vielen lieben Dank schon mal im Voraus für Eure Mühe!
ich habe mal wieder ein Problem, zu dem ich hier im Forum bislang nicht wirklich eine hilfreiche Antwort gefunden habe: In einem Rechtsstreit hatten wir versehentlich im ursprünglichen KFA die angefallene Terminsgebühr vergessen. Also wurde deswegen ein Nachfestsetzungsantrag gestellt. Darin wurde allerdings von einer früheren Kollegin lediglich pauschal beantragt, die Kosten "gem. §§ 103 ff. ZPO" festzusetzen. Man hielt das damals wohl für ausreichend. Es wurde jedenfalls nicht ausdrücklich die Verzinsung beantragt. Und dementsprechend hat das Gericht auch nur die Gebühren festgesetzt, aber keine Zinsen zugesprochen. Auch als der KFB einging, hat keiner gemerkt, dass da was nicht stimmte. Nun ist er leider schon ein Jahr alt. Die Gegenseite hatte zwischenzeitlich Beschwerde gegen den Nachfestsetzungsbeschluss eingereicht, jetzt aber verloren. Den alten KFB hat die Gegenseite nach vier Monaten bezahlt, den weiteren aber logischerweise erst jetzt, nach der Entscheidung über die Beschwerde. An sich hätte unsere Mandantin einen Zinsanspruch für die verstrichene Zeit. Aber wie kann ich den - wenn überhaupt - titulieren? Eigentlich sollte man ja meinen, dass die Formulierung "gem. § 103 ff. ZPO festzusetzen" auch den Zinsanspruch mitumfasst. Dann wäre der KFB aber nicht wirklich antragsgemäß ergangen, und wir hätten in der dafür vorgesehenen Frist sofortige Beschwerde einlegen müssen. Langer Rede kurzer Sinn: Kann man den Zinsanspruch nachfestsetzen lassen? Oder fällt jemandem eine andere Möglichkeit ein? Ich bin für jede Argumentationshilfe dankbar, auch wenn es darauf hinauslaufen sollte, dass da nichts mehr zu machen ist. Wir sind uns nämlich diesbezüglich hier in unserer Kanzlei ganz uneins... Vielen lieben Dank schon mal im Voraus für Eure Mühe!