Moin!
Ich habe längere Zeit keine Abrechungen mehr gemacht, stehe völlig auf dem Schlauch und würde mich über Hilfe/Ratschläge bei folgender Sache freuen:
Es geht um eine Schadensersatzforderung, die Haftungsfrage ist umstritten, vertreten wird der Geschädigte. Es wurde außergerichtlich quallifiziert zur Zahlung aufgefordert. Es folgten kurze Vergleichsverhandlungen, bei denen die Gegenseite ein Vergleichsangebot unterbreitete. Dieses wurde von unserer Seite abgelehnt. Gleichzeitig wurde noch einmal unter Fristsetzung zur Zahlung aufgefordert.
Nach Fristablauf erfolgte Klageauftrag vom Mandanten. Kurz darauf meldete sich noch einmal die Gegenseite und zeigte weitergehende Vergleichsbereitschaft. Nach einem daraufhin vom Chef geführten Telefonat mit der Gegenseite kam es zum Abschluss eines Vergleichs auf Grundlage einer hälftigen Haftung.
Welche Gebühren sind hier abzurechnen!?
GeschäftsGB - Chef meint 1,8 wäre angemessen
VerfahrensGB - weil Klageauftrag erteilt (es wurde aber noch nicht einmal ein Entwurf der Klageschrift gefertigt?)
EinigungsGB - 1,0 oder 1,5 (sind die 1,5 mit der TerminsGB vereinbar?)
TerminsGB - 1,2 (wegen Fristablauf und Klageauftrag?)
Ich merke - ich habe seit meinen letzten Abrechnungen viel verlernt und würde mich über jeden Tip freuen.
Liebe Grüße
Einigungs-/Terminsgebühr etc. außergerichtlicher Vergleich
ja, GG + Postpauschale
0,8 VG bekommst du für den Klageauftrag
-0,75 GG
die TG hast du mit den Telefonaten verdient
die EG entsteht iHv 1,5, da kein Verfahren anhängig ist.
0,8 VG bekommst du für den Klageauftrag
-0,75 GG
die TG hast du mit den Telefonaten verdient
die EG entsteht iHv 1,5, da kein Verfahren anhängig ist.
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Eine Nachfrage, gkutes: Kann die TG entstehen, wenn keine Rechtshängigkeit besteht? Ich dachte, das geht erst dann.
Grüße - sansibar
DARKNESS IS A STATE OF MIND
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Das muß m.E. schon deshalb möglich sein, weil die TG ja auch für Besprechungen zur Vermeidung des gerichtlichen Verfahrens entsteht. Wichtig ist der Klageauftrag.
genau, aber halt nur mit Klageauftrag
hierzu der BGH
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-b ... os=0&anz=1" target="blank
hierzu der BGH
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Ah, und meine Herleitung hat der BGH auch übernommen.
Während ein bereits laufendes Verfahren erledigt wird, kann nur ein
Verfahren, das noch nicht begonnen hat, vermieden werden. Deshalb braucht
der Anspruch, der Gegenstand der Besprechung ist, nicht bereits bei Gericht
anhängig gemacht worden zu sein.
Während ein bereits laufendes Verfahren erledigt wird, kann nur ein
Verfahren, das noch nicht begonnen hat, vermieden werden. Deshalb braucht
der Anspruch, der Gegenstand der Besprechung ist, nicht bereits bei Gericht
anhängig gemacht worden zu sein.