GW für die TG 3104 1. VV, 307 ZPO bei Erledigung der Haupts.

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Conker
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#1

09.05.2012, 12:40

Moin.

Sachverhalt:

Wir vertreten Kläger in eine Klage auf Herausgabe einer Domain.
Kurz nach Klageerhebung Erledigung durch Herausgabe (Löschung in diesem Fall); anschließend Erledigungserklärung von uns an das Gericht.
Beklagter erklärt ebenfalls für erledigt und anerkennt die miteingeklagten vorgerichtlichen Anwaltskosten.
Es ergeht sodann Anerkenntnisurteil über die außergerichtlichen Kosten.

Nun ist die Frage, auf welchen Gegenstandswert es eine Terminsgebühr nach 3104 Nr. 1. VV gibt.

Nach dem reinen Wortlaut sind die Voraussetzungen hierfür erfüllt sein. Es liegt eine Entscheidung nach § 307 ZPO vor. Wenn ich die Nr. 3104 nun beim Wort nehme, entsteht in diesem Verfahren nun eine Terminsgebühr. Allerdings ist ja im Zeitpunkt des Anerkenntnisurteils die Hauptsache schon für erledigt erklärt gewesen. Damit ist das Verfahren dann nur wegen der Kosten anhängig und ich kann nur noch hierfür die TG verdienen???

Ich suche noch Argumenten für die Terminsgebühr auf den vollen GW, da dieser bei einer Domainstreitigkeit schön hoch ist. Da die RS sowieso schon die ganze Zeit rumzickt, wird diese die TG vermutlich ohne Begründung absetzen, daher wäre es ganz hilfreich, hier ein bisschen Argumentationsmaterial zu haben. Mir fällt nur leider nichts ein und Entscheidungen hierzu finde ich auch keine.

Ich versuchs erstmal so im KFB und bei der RS. Vielleicht hat ja bis dahin irgendjemand eine gute Begründung. :mrgreen:
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Pepples
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#2

09.05.2012, 12:41

Hallo Themenstarter/in :wink1

Bitte ergänze dein Profil noch hinsichtlich deiner Tätigkeit ;)

Bitte lies hierzu die Forenregeln (hier: Ziffer 4.)

http://www.foreno.de/foreno-grundlagen.php" target="blank

Das Berufsfeld ist nach reiflicher Überlegung des Forenteams und aus Erfahrung heraus eine Pflichtangabe. Hierdurch können andere User deinen Kenntnisstand in etwa einschätzen und so eine für dich passendere Antwort geben. Außerdem, so hat uns die Vergangenheit gezeigt, kommt es leider immer mal wieder vor, dass Berufsfremde hier Rechtsrat von uns wollen. Auch dagegen soll die Berufsangabe helfen (weil wir ja merken, wenn sich jemand als ReFa ausgibt, es aber nicht ist :wink:).

Bitte fülle das Feld daher aus, da wir uns ansonsten vorbehalten müssen, dein Thema zu schließen.

Das Forenteam bittet die Mitglieder, bis zum Ausfüllen des Berufsfeldes durch den Themenstarter einstweilen nicht zu antworten.

Vielen Dank,

Das Forenteam.
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Conker
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#3

10.05.2012, 11:46

So ihr dürft nun antworten, habe meinen Beruf angegeben. ;)
gkutes

#4

10.05.2012, 11:49

Welcher Betrag steht denn im AU?
Conker
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#5

15.05.2012, 13:12

Dort steht nur:
Der Streitwert wird auf [Wert der Hauptsache] € festgesetzt.
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SonicEvil
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#6

15.05.2012, 13:59

Ich würde so aus dem Bauch heraus sagen, dass das dann dein Streitwert ist nachdem du alles abrechnest. Sonst hätte ja eine Beschränkung drin sein müssen "ab dem ... beträgt der Streitwert [reduzierter Betrag]"...
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Adora Belle
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#7

15.05.2012, 14:06

Die TG ist trotzdem nur noch aus dem Kostenwert angefallen, mehr war nicht mehr anhängig, und nur über diesen Wert ist auch AU ergangen.
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