Hallo Ihr Lieben,
in einer Erbsache wurde unserem Mandanten durch unsere Hilfe sein Erbe ausgezahlt. Er hatte zwar einen Berechtigungsschein aber Chef hat ihm natürlich eine Rechnung geschickt. Diese möchte er natürlich auch nicht bezahlen und beruft sich auf den Berechtigungsschein. Chef sagt ich soll ihm erklären, warum für ihn die Beratungshilfe wegfällt. Er soll unsere Rechnung bezahlen.
Wie in Gottes namen erkläre ich ihm jetzt, dass wir nicht über Beratungshilfe abrechnen. Geht das überhaupt ist das rechtens.
Ich hoffe dass ihr mir weiterhelfen könnt.
Gruß Micra
Rechnung an Mandant trotz Beraungshilfeschein
- Adora Belle
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Nein, das geht nicht. Erklär lieber Deinem Chef, daß er dem Mandanten keine Rechnung stellen darf, wenn er ein Beratungshilfemandat vereinbart. Ich glaubs ja nicht. ![Ohnmacht-Smiley :ohnmacht](./images/smilies/ohnmacht.gif)
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Wenn Cheffe unbedingt ne Rechnung will, dann kann ich nur die 10 € Beratungshilfegebühr empfehlen - die er in Verbindung mit einem Berechtigungsschein für Beratungshilfe abrechnen kann. Diese Gebühr kann aber auch erlassen werden - liegt im Ermessen des RA
ja, genau das habe ich auch gedacht (im Nachhinein). Leider habe ich mir die Akte nicht genau angekuckt als ich diese abrechnen sollte. Cheff hat nämlich nur diktiert soundso Streitwert und soundso gebühr. Und ich habe natürlich braf gemacht.
Wo kann ich den sowas nachlesen. Ich würde ihm das gerne Schwarz auf Weiß vorlegen.
Gruß Micra
Wo kann ich den sowas nachlesen. Ich würde ihm das gerne Schwarz auf Weiß vorlegen.
Gruß Micra
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§8 BerHG.
ich kenn mich damit nicht aus, aber man kann doch was ggü der landeskasse abrechnen gem VV 2500 ff?
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Man kann 70 EUR netto abrechnen. Das ist natürlich bitter, wenn der Mandant grad Hunderttausende bekommen hat aufgrund der anwaltlichen Tätigkeit. Ist aber nun mal so. Wenn man sich nicht an die Gegenseite halten kann (§9 BerHG), dann war es das eben. Beratungshilfe ist ein Sonderopfer der Anwaltschaft, auch wenn mancher das anders sieht. ![Pfeif-Smiley :pfeif](./images/smilies/pfeif.gif)
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Adora Belle und Brooke ist zuzustimmen.
Das fällt für den RA unter Mischkalkulation.
Hier kann die Beratungsgebühr nebst PTP und MWSt. gegenüber der Staatskasse abgerechnet werden.
Vom Mandanten kann man allenfalls die 10 € erhalten.
Der Mandant hat recht: Wo ein Berechtigungsschein, da keine Rechnung.
Das fällt für den RA unter Mischkalkulation.
Hier kann die Beratungsgebühr nebst PTP und MWSt. gegenüber der Staatskasse abgerechnet werden.
Vom Mandanten kann man allenfalls die 10 € erhalten.
Der Mandant hat recht: Wo ein Berechtigungsschein, da keine Rechnung.
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Wenn ich nur wüßte, womit ich das mischen soll...Sonea hat geschrieben:Das fällt für den RA unter Mischkalkulation.