Rechnung an Mandant trotz Beraungshilfeschein

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Micra
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#1

02.05.2012, 16:30

Hallo Ihr Lieben,

in einer Erbsache wurde unserem Mandanten durch unsere Hilfe sein Erbe ausgezahlt. Er hatte zwar einen Berechtigungsschein aber Chef hat ihm natürlich eine Rechnung geschickt. Diese möchte er natürlich auch nicht bezahlen und beruft sich auf den Berechtigungsschein. Chef sagt ich soll ihm erklären, warum für ihn die Beratungshilfe wegfällt. Er soll unsere Rechnung bezahlen.

Wie in Gottes namen erkläre ich ihm jetzt, dass wir nicht über Beratungshilfe abrechnen. Geht das überhaupt ist das rechtens.

Ich hoffe dass ihr mir weiterhelfen könnt.

Gruß Micra
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Adora Belle
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#2

02.05.2012, 16:37

Nein, das geht nicht. Erklär lieber Deinem Chef, daß er dem Mandanten keine Rechnung stellen darf, wenn er ein Beratungshilfemandat vereinbart. Ich glaubs ja nicht. :ohnmacht
Brooke
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#3

02.05.2012, 16:40

Wenn Cheffe unbedingt ne Rechnung will, dann kann ich nur die 10 € Beratungshilfegebühr empfehlen - die er in Verbindung mit einem Berechtigungsschein für Beratungshilfe abrechnen kann. Diese Gebühr kann aber auch erlassen werden - liegt im Ermessen des RA
Micra
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#4

02.05.2012, 16:45

ja, genau das habe ich auch gedacht (im Nachhinein). Leider habe ich mir die Akte nicht genau angekuckt als ich diese abrechnen sollte. Cheff hat nämlich nur diktiert soundso Streitwert und soundso gebühr. Und ich habe natürlich braf gemacht.

Wo kann ich den sowas nachlesen. Ich würde ihm das gerne Schwarz auf Weiß vorlegen.

Gruß Micra
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#5

02.05.2012, 16:54

§8 BerHG.
gkutes

#6

02.05.2012, 16:55

ich kenn mich damit nicht aus, aber man kann doch was ggü der landeskasse abrechnen gem VV 2500 ff?
Micra
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#7

02.05.2012, 16:58

vielen Dank. Dann werd ich mal hören was er jetzt sagt.

Gruß Micra
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#8

02.05.2012, 17:01

Man kann 70 EUR netto abrechnen. Das ist natürlich bitter, wenn der Mandant grad Hunderttausende bekommen hat aufgrund der anwaltlichen Tätigkeit. Ist aber nun mal so. Wenn man sich nicht an die Gegenseite halten kann (§9 BerHG), dann war es das eben. Beratungshilfe ist ein Sonderopfer der Anwaltschaft, auch wenn mancher das anders sieht. :pfeif
Sonea

#9

03.05.2012, 08:18

Adora Belle und Brooke ist zuzustimmen.
Das fällt für den RA unter Mischkalkulation.
Hier kann die Beratungsgebühr nebst PTP und MWSt. gegenüber der Staatskasse abgerechnet werden.
Vom Mandanten kann man allenfalls die 10 € erhalten.
Der Mandant hat recht: Wo ein Berechtigungsschein, da keine Rechnung.
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#10

03.05.2012, 10:26

Sonea hat geschrieben:Das fällt für den RA unter Mischkalkulation.
Wenn ich nur wüßte, womit ich das mischen soll...
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