Termingebühr bei teilweiser Klagerücknahme

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Mirella0176
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#1

02.05.2012, 09:23

Hallo liebe Kolleginnen und Kollegen,
folgendes Problem:
Wir haben den Kläger in einem Zivilprozess vertreten. Im anberaumten Termin wurde zuerst die Güteverhandlung durchgeführt. Im Anschluss daran wurde in die Hauptverhandlung eingetreten. Im Verlauf haben wir die Klage teilweise zurückgenommen. Anschließend erfolgte Streitwertfestsetzung: Ab Anhängigkeit bis zur teilweisen Klagerücknahme der volle Wert; ab Klagerücknahme der verminderte Wert.

Im anschließenden Kostenausgleichungsverfahren habe ich die Terminsgebühr aus dem vollen eingeklagten Wert berechnet, da die Verhandlung zunächst auch über den vollen Wert geführt wurde. Die Klagerücknahme erfolgte ziemlich am Ende des Termins.
Die zuständige Rechtspflegerin hat die Terminsgebühr gekürzt und diese nur aus dem Wert nach Klagerücknahme festgesetzt mit der Begründung, der Streitwertbeschluss wirke auf o.oo Uhr zurück:

"Der Termin fand am 06.12.2011 statt und ab 06.12.2011 (0.00 Uhr, maßgeblich ist der Tagesbeginn) ist der Streitwert nur noch .... EURO".

Das ist ihre Begründung.

Ich konnte bis jetzt nichts finden, was unsere Meinung stützt und auch nichts finden, dass ein Beschluss rückwirkend zum Tagesbeginn wirkt. Hat jemand so einen Fall schon einmal gehabt? gibt es Rechtssprechung dazu?

:thx
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Adora Belle
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#2

02.05.2012, 10:08

Das ist m.E. wirklich totaler Quatsch. Ich kann mir auch nicht vorstellen, daß es entsprechende Entscheidungen gibt. Der Streitwertbeschluß ist doch eindeutig.
Fräulein Fit

#3

02.05.2012, 10:10

Ich habe sowas auch noch nie gehört.
Meiner Meinung auch Quatsch was sie sagt :?
Tom1967
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#4

02.05.2012, 12:09

Ich finde das auch Quatsch.

Meine Meinung auch: Terminsgebühr über vollen Streitwert.
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el mirasol
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#5

02.05.2012, 12:29

Die TG entsteht aus dem Wert, der streitig war, als die Sache aufgerufen war und der Vertreter verhandlungsbereit erschienen ist. Das ist der volle Wert. Würde die TG nicht (auch nicht teilweise) zurücknehmen sondern das so begründen und volle Festsetzung verlangen.
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NORTHERN DINO
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#6

02.05.2012, 13:44

Fordere das Gericht doch mal auf, die dortige Ansicht zu belegen durch entsprechende Vorschriften oder Entscheidungen. Hat das Gericht deutsches Recht angewandt? :twisted:
Im Übrigen kurz und bündig wie AB in # 2.
~ Grüßle ~
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Mirella0176
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#7

02.05.2012, 14:08

Vielen Dank für die Antworten.
Die Rechtspflegerin hat bereits Kostenfestsetzungsbeschluss erlassen und die Terminsgebühr gekürzt mit dem Hinweis, dass der Streitwertbeschluss ab 0.00 Uhr gilt, also rückwirkend zur teilweisen Klagerücknahme. Mag sein, dass dies so ist. Nur gefunden habe ich das nirgends. Dabei erscheint mir die Frage, ab wann die Wirkung eines Beschlusses (es muss ja nicht immer ein Streitwertbeschluss sein) eintritt, doch von einiger Bedeutung. Das müsste doch irgendwo geregelt sein.
Das heißt, es geht jetzt konkret darum, ob ich sofortige Beschwerde gegen den KFB einlege oder nicht. Als Begründung kann ich nur angeben, dass in der Güteverhandlung noch zum gesamten Wert verhandelt wurde. Die Rücknahme erfolgte in der anschließenden Streitverhandlung.

:thx
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#8

17.07.2012, 22:03

Hallo Mirella0176,
habe gerade einen fast identischen Fall. Mich würde daher interessieren, ob Du gegen Deinen KFB sof. Beschwerde eingelegt hat und ob darüber schon entschieden wurde und mit welcher Begründung.
Gütetermin mit anschließender Hauptverhandlung:
Einführung in den Sach- und Streitstand; Anerkenntnis von einer Teilforderung, nach Ansicht des Gerichts die Restforderung eher unschlüssig, daher Klagerücknahme. Kostenquote 90 zu 10. Streitwertbeschluss: bis zur mündlichen Verhandlung 1.500, danach 300. Nach welchem Wert gibt es die TG?? Bei dem Streitwertbeschluss muss sich doch das Gericht "mutmaßlich" was denken, auch wenn ich bisher nichts gefunden habe.
Danke schon mal vorab.
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#9

17.07.2012, 22:10

Bei Dir liegt der Fall aber anders. Es besteht Bindung an den SW-Beschluss. Hier ist der SW BIS zur mdl. Verhandlung der hohe Wert, AB mdl. Verhandlung jedoch nur 300 €. Das heißt: Zu Beginn der mdl. Verhandlung gilt schon der kleine Wert, nach dem dann auch die TG zu berechnen ist.
~ Grüßle ~
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#10

18.07.2012, 09:47

Und was ist mit dem Gütetermin? Ich dachte bisher, dass ich dafür bereits die TG verdient habe. Da die Termine "nahtlos" ineinander übergehen, kann man die Streitwerte eigentlich ja nicht trennen, bzw. wird das ja im SW-Beschluss nicht gemacht. Der Beginn der Güteverhandlung war aber die Besprechung zum Sach- und Streitstand. Weiß jemand den Unterschied zwischen Güte- und mündl. Verhandlung, wenn diese in eimem Gerichtstermin stattfinden? Eigentlich kann man das doch nicht trennen. Oder? Ich stehe hier echt etwas auf der Leitung. Hat jemand mal eine Fundstelle im Gesetz? Finde nirgendwo etwas dazu. Selbst meine Anwältin ist ratlos.
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