Gebühren im Hinterlegungsverfahren

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Mirella0176
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#1

26.04.2012, 09:30

Hallo Kolleginnen und Kollegen, ich bin neu im Forum und darf alle grüßen.
Nun zu meiner Frage:
Zur Vorbereitung der Zwangsvollstreckung haben wir für den Gläubiger, den wir bereits im Gerichtsverfahren vertreten haben, die Sicherheitsleistung hinterlegt.
Anschließend wurde die Zwangsvollstreckung durchgeführt.
Ebenso wurde zwischenzeitlich die Auszahlung der hinterlegten Sicherheit erfolgreich betrieben.

Ich soll die Anwaltskosten für das Hinterlegungsverfahren abrechnen und hab gesehen, dass es keine einheitliche Meinung gibt. Wir haben zwei RVG-Kommentare, die auch keine Klarheit schaffen. Die Vorschläge gehen von

VVRVG 2300
VVRVG 3100
VVRVG 3309

Vielleicht wurde das im Forum schon diskutiert.
Danke schon mal für jede Meinung und wünsche einen schönen Tag.
:thx
Mirella0176
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#2

26.04.2012, 09:47

Da kommt es wohl darauf an, wo Du das abrechnen willst. Im bayerischen Raum zählt das eher zur Vollstreckung und löst eine Gebühr nach 3309 aus, die aber auf eine nachfolgende Zwangsvollstreckungstätigkeit anzurechnen ist. Im Endeffekt bekommst Du also nichts, da ja die ZV betrieben wurde.

Im nordrhein-westfälischen Raum löst es gar keine gesonderte Gebühr aus, da es zur Hauptsache zählt.

Das Problem wurde auch schon mehrfach im Forum diskutiert mit dem Ergebnis, dass man eher dazu tendiert hat, dass gar keine gesonderte Gebühr entsteht und dem würde ich mich anschließen.
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#3

26.04.2012, 10:04

Da war Anahid schneller als ich. Meine Stellungnahme möchte ich aber - wo sie doch schon fertig ist - nicht für mich behalten :D

Es ist doch wohl eher so (vgl. <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a>, RVG, RdNr. 289 zu VV 3309), dass sehr streitig ist, ob für das Hinterlegungsverfahren überhaupt eine zusätzliche Gebühr entsteht:
1. Meinung: Tätigkeit gehört noch zur Hauptsache (so auch OLG Düsseldorf JurBüro 2007, 525)
2. Meinung: Tätigkeit gehört zur Zwangsvollstreckung, da sie diese vorbereitet
3. Meinung: Tätigkeit gehört zur Zwangsvollstreckung, wenn es anschließend zu einer solchen kommt
4. Meinung: Tätigkeit stellt eine eigene Angelegenheit dar
ferner vgl. <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a>, RdNr. 292 zu VV 3309.

Nur dann, wenn man der 4. Meinung folgt, muss man sich mit der Frage, welche Gebühr ensteht, befassen.
VV 3309 kommt mE nicht in Betracht, da es sich nicht um eine "Tätigkeit in der Zwangsvollstreckung" handelt.
<a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a> meint, abhängig vom Auftrag könnten entweder Gebühren gem. VV 3100 ff. oder 3403 ff. entstehen.

Ggfls. entsteht auch eine Hebegebühr VV 1009.
Mirella0176
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#4

26.04.2012, 10:18

Vielen Dank liebe Kollegen. Das ist offenbar sehr kontrovers, ob überhaupt eine Gebühr im Hinterlegungsverfahren anfällt. Es gibt für alle geäußerten Meinungen Entscheidungen, wie so oft.
Das war mein erster Beitrag im Forum und ich danke für die schnelle Antworten.
:thx
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