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KFA nach VU

Verfasst: 25.04.2012, 12:34
von fleißige Biene
Hallo zusammen!

Ich habe mal wieder eine Frage, die für Euch bestimmt kinderleicht zu beantworten ist. Folgender Sachverhalt:

Wir sind Beklagtenvertreter und haben gegenüber Mdt. bereits abgerechnet: GW 123,90€, 1,3 Verf.geb. 3100 und 1,2 TG 3104 + PTE + USt = 89,25€.

Heute fand Termin statt. Kläger/-vertreter sind nicht erschienen. Es erging auf unseren Antrag hin VU. Hierin wurde die Klage abgewiesen und der Ggs. (Kläger) die Kosten auferlegt.

Ich soll jetzt einen KFA machen. Wie sieht der aus???

Und: Muss/kann ich gegenüber der Mdt. noch etwas abrechnen?

Vielen Dank Euch schon einmal im Voraus!

Re: KFA nach VU

Verfasst: 25.04.2012, 12:44
von Anahid
Gegenüber Deinem Mandanten kannst Du nichts mehr abrechnen, sondern dem darfst Du was zurückzahlen. Da VU ergangen ist, bekommt Ihr nur eine 0,5 TG 3105.

Die Kostenfestsetzung machst Du genau wie die Rechnung an den Mandanten (halt nur eine 0,5 TG anstatt einer 1,2 TG). Sollte Dein Mandant vorsteuerabzugsberechtigt sein, lässt Du beim KFA die Mehrwertsteuer weg.

Re: KFA nach VU

Verfasst: 25.04.2012, 12:47
von fleißige Biene
Daaanke :o)

Re: KFA nach VU

Verfasst: 25.04.2012, 16:54
von A13
Eine Frage zur Problematik:

Kann die säumige Partei, hier in dem Falle der Kläger, nicht Einspruch gegen das VU erheben? Und wäre somit eine Kostenfestsetzung nicht übereilt? Oder trifft dies nur bei Säumigkeit der Beklagten zu?!

Liebe Grüße

Re: KFA nach VU

Verfasst: 25.04.2012, 16:57
von gkutes
ja, er kann Einspruch einlegen. Ein KFA ist aber nie übereilt :mrgreen:
warum sollt man warten?

Re: KFA nach VU

Verfasst: 25.04.2012, 17:23
von A13
Gut, darüber hatte ich mir auch schon Gedanken gemacht und mit meinem Chef gesprochen :) Recht habt ihr :)