KFA nach VU

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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fleißige Biene
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#1

25.04.2012, 12:34

Hallo zusammen!

Ich habe mal wieder eine Frage, die für Euch bestimmt kinderleicht zu beantworten ist. Folgender Sachverhalt:

Wir sind Beklagtenvertreter und haben gegenüber Mdt. bereits abgerechnet: GW 123,90€, 1,3 Verf.geb. 3100 und 1,2 TG 3104 + PTE + USt = 89,25€.

Heute fand Termin statt. Kläger/-vertreter sind nicht erschienen. Es erging auf unseren Antrag hin VU. Hierin wurde die Klage abgewiesen und der Ggs. (Kläger) die Kosten auferlegt.

Ich soll jetzt einen KFA machen. Wie sieht der aus???

Und: Muss/kann ich gegenüber der Mdt. noch etwas abrechnen?

Vielen Dank Euch schon einmal im Voraus!
LG die fleißige Biene :)
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Anahid
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#2

25.04.2012, 12:44

Gegenüber Deinem Mandanten kannst Du nichts mehr abrechnen, sondern dem darfst Du was zurückzahlen. Da VU ergangen ist, bekommt Ihr nur eine 0,5 TG 3105.

Die Kostenfestsetzung machst Du genau wie die Rechnung an den Mandanten (halt nur eine 0,5 TG anstatt einer 1,2 TG). Sollte Dein Mandant vorsteuerabzugsberechtigt sein, lässt Du beim KFA die Mehrwertsteuer weg.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
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#3

25.04.2012, 12:47

Daaanke :o)
LG die fleißige Biene :)
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#4

25.04.2012, 16:54

Eine Frage zur Problematik:

Kann die säumige Partei, hier in dem Falle der Kläger, nicht Einspruch gegen das VU erheben? Und wäre somit eine Kostenfestsetzung nicht übereilt? Oder trifft dies nur bei Säumigkeit der Beklagten zu?!

Liebe Grüße
Alle Träume können wahr werden, wenn wir den Mut haben, ihnen zu folgen.“
gkutes

#5

25.04.2012, 16:57

ja, er kann Einspruch einlegen. Ein KFA ist aber nie übereilt :mrgreen:
warum sollt man warten?
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#6

25.04.2012, 17:23

Gut, darüber hatte ich mir auch schon Gedanken gemacht und mit meinem Chef gesprochen :) Recht habt ihr :)
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