Liebe Forenmitglieder,
bei folgendem Fall würde ich Eure Hilfe benötigen:
Wir haben in erster und zweiter Instanz gewonnen. Nun hat die Gegegenseite Nichtzulassungsbeschwerde eingereicht.
Wir haben unserer Mandantin geraten erstmal das Ergebnis der Nichtzulassungsbeschwerde abzuwarten, bevor wir einen BGH-Anwalt beauftragen.
Nun hat die Gegenseite die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen. Es erging ein Beschluss des BGH nachdem die Nichtzulassungsbeschwerde als verlustig erklärt wurde und die Kosten der Gegenseite auferlegt wurden.
Sodann habe ich folgenden KFB für die III. Instanz erstellt:
1,1 VG Nr. 3507 VV RVG
Postpauschale
Mehrwertsteuer
Die Gegenseite rügt nun die Postulationsfähigkeit.
Was meint Ihr?
Fällt hier die Gebühr Nr. 3507 VV RVG an?
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[i][color=#BF0000]Erfahrene Juristen bezeugen, dass es vor Gericht von Vorteil sein kann, wenn man im Recht ist.[/color]
[color=#0000FF]Wenn du im Recht bist, kannst du dir leisten, die Ruhe zu bewahren; und wenn du im Unrecht bist, kannst du dir nicht leisten, sie zu verlieren.[/color][/i]
[color=#0000FF]Wenn du im Recht bist, kannst du dir leisten, die Ruhe zu bewahren; und wenn du im Unrecht bist, kannst du dir nicht leisten, sie zu verlieren.[/color][/i]
- Pepples
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Ich meine, dass die Recht haben und mein Gerold bestätigt mich darin.
Wenn ihr keine Zulassung dort habt, könnt ihr in dem Verfahren auch nicht wirksam auftreten, damit keine Verfahrensgebühr auslösen und erst Recht keine Erstattungspflicht der Gegenseite.
Dieser Rat an den Mandanten dürfte als Einzeltätigkeit zu werten und die Kosten allein vom Mandanten zu tragen sein.
Wenn ihr keine Zulassung dort habt, könnt ihr in dem Verfahren auch nicht wirksam auftreten, damit keine Verfahrensgebühr auslösen und erst Recht keine Erstattungspflicht der Gegenseite.
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Ich meine, die Gegenseite liegt richtig, da ihr wahrscheinlich beim BGH nicht zugelassen seid...
Edith:
Zu langsam...
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~ Grüßle ~
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Ja, wir sind nicht beim BGH zugelassen.
Ich dachte der BGH-Anwalt würde für diese Situation die Nr. 3509 bekommen und wir in diesem Fall die Nr. 3507.
Muss der RA für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auch bereits postulationsfähig sein?
Ich dachte der BGH-Anwalt würde für diese Situation die Nr. 3509 bekommen und wir in diesem Fall die Nr. 3507.
Muss der RA für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auch bereits postulationsfähig sein?
[i][color=#BF0000]Erfahrene Juristen bezeugen, dass es vor Gericht von Vorteil sein kann, wenn man im Recht ist.[/color]
[color=#0000FF]Wenn du im Recht bist, kannst du dir leisten, die Ruhe zu bewahren; und wenn du im Unrecht bist, kannst du dir nicht leisten, sie zu verlieren.[/color][/i]
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Weil noch nicht sicher ist ob die Revision durchgeführt wird?
[i][color=#BF0000]Erfahrene Juristen bezeugen, dass es vor Gericht von Vorteil sein kann, wenn man im Recht ist.[/color]
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- Pepples
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Weil trotzdem der BGH anzurufen ist und das geht nur mit entsprechender Zulassung.
Zöller, § 544, Rdn. 7: Demgemäß muss sich die Partei bei der Einlegung einer NZB immer durch einen beim BGH zugelassenen RA vertreten lassen.
Daraus folgt für mich, dass auch die nicht antragstellende Partei einen entsprechenden Anwalt braucht.
Zöller, § 544, Rdn. 7: Demgemäß muss sich die Partei bei der Einlegung einer NZB immer durch einen beim BGH zugelassenen RA vertreten lassen.
Daraus folgt für mich, dass auch die nicht antragstellende Partei einen entsprechenden Anwalt braucht.
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