Fällt hier die Gebühr Nr. 3507 VV RVG an?

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Antworten
slassm
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 72
Registriert: 12.05.2009, 09:43
Software: Phantasy (DATEV)
Wohnort: München

#1

24.04.2012, 16:20

Liebe Forenmitglieder,

bei folgendem Fall würde ich Eure Hilfe benötigen:

Wir haben in erster und zweiter Instanz gewonnen. Nun hat die Gegegenseite Nichtzulassungsbeschwerde eingereicht.

Wir haben unserer Mandantin geraten erstmal das Ergebnis der Nichtzulassungsbeschwerde abzuwarten, bevor wir einen BGH-Anwalt beauftragen.

Nun hat die Gegenseite die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen. Es erging ein Beschluss des BGH nachdem die Nichtzulassungsbeschwerde als verlustig erklärt wurde und die Kosten der Gegenseite auferlegt wurden.

Sodann habe ich folgenden KFB für die III. Instanz erstellt:

1,1 VG Nr. 3507 VV RVG
Postpauschale
Mehrwertsteuer

Die Gegenseite rügt nun die Postulationsfähigkeit.

Was meint Ihr?
[i][color=#BF0000]Erfahrene Juristen bezeugen, dass es vor Gericht von Vorteil sein kann, wenn man im Recht ist.[/color]

[color=#0000FF]Wenn du im Recht bist, kannst du dir leisten, die Ruhe zu bewahren; und wenn du im Unrecht bist, kannst du dir nicht leisten, sie zu verlieren.[/color][/i]
Benutzeravatar
Pepples
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 6783
Registriert: 10.08.2006, 15:09
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: Advoware
Wohnort: NRW

#2

24.04.2012, 16:37

Ich meine, dass die Recht haben und mein Gerold bestätigt mich darin. :mrgreen:

Wenn ihr keine Zulassung dort habt, könnt ihr in dem Verfahren auch nicht wirksam auftreten, damit keine Verfahrensgebühr auslösen und erst Recht keine Erstattungspflicht der Gegenseite.

Dieser Rat an den Mandanten dürfte als Einzeltätigkeit zu werten und die Kosten allein vom Mandanten zu tragen sein.
"Sie hören von meinem Anwalt" ist die Erwachsenenversion von "Das sag ich meiner Mama!" 134
Benutzeravatar
13
NORTHERN DINO
NORTHERN DINO
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 17711
Registriert: 02.04.2006, 21:36
Beruf: Dibbel-Ribbel i.R.
Wohnort: Siehe Flagge

#3

24.04.2012, 16:38

Ich meine, die Gegenseite liegt richtig, da ihr wahrscheinlich beim BGH nicht zugelassen seid...

Edith:
Zu langsam...
~ Grüßle ~
BildBild Bild

Bild

Veni, vidi, violini (Ich kam, ich sah, ich vergeigte)... :roll: 257

>>> Bitte keine Sachfragen per pN.
Nutze das Forum zum Vorteil aller! <<<
slassm
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 72
Registriert: 12.05.2009, 09:43
Software: Phantasy (DATEV)
Wohnort: München

#4

24.04.2012, 16:54

Ja, wir sind nicht beim BGH zugelassen.
Ich dachte der BGH-Anwalt würde für diese Situation die Nr. 3509 bekommen und wir in diesem Fall die Nr. 3507.

Muss der RA für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auch bereits postulationsfähig sein?
[i][color=#BF0000]Erfahrene Juristen bezeugen, dass es vor Gericht von Vorteil sein kann, wenn man im Recht ist.[/color]

[color=#0000FF]Wenn du im Recht bist, kannst du dir leisten, die Ruhe zu bewahren; und wenn du im Unrecht bist, kannst du dir nicht leisten, sie zu verlieren.[/color][/i]
Benutzeravatar
Pepples
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 6783
Registriert: 10.08.2006, 15:09
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: Advoware
Wohnort: NRW

#5

24.04.2012, 16:58

:kopfkratz Ähmm, ja. Warum sollte er denn nicht?
"Sie hören von meinem Anwalt" ist die Erwachsenenversion von "Das sag ich meiner Mama!" 134
slassm
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 72
Registriert: 12.05.2009, 09:43
Software: Phantasy (DATEV)
Wohnort: München

#6

24.04.2012, 17:00

Weil noch nicht sicher ist ob die Revision durchgeführt wird?
[i][color=#BF0000]Erfahrene Juristen bezeugen, dass es vor Gericht von Vorteil sein kann, wenn man im Recht ist.[/color]

[color=#0000FF]Wenn du im Recht bist, kannst du dir leisten, die Ruhe zu bewahren; und wenn du im Unrecht bist, kannst du dir nicht leisten, sie zu verlieren.[/color][/i]
Benutzeravatar
Pepples
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 6783
Registriert: 10.08.2006, 15:09
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: Advoware
Wohnort: NRW

#7

24.04.2012, 17:11

Weil trotzdem der BGH anzurufen ist und das geht nur mit entsprechender Zulassung.

Zöller, § 544, Rdn. 7: Demgemäß muss sich die Partei bei der Einlegung einer NZB immer durch einen beim BGH zugelassenen RA vertreten lassen.

Daraus folgt für mich, dass auch die nicht antragstellende Partei einen entsprechenden Anwalt braucht.
"Sie hören von meinem Anwalt" ist die Erwachsenenversion von "Das sag ich meiner Mama!" 134
Antworten