Kostengrundentscheidung Erinnerungsverfahren
Verfasst: 03.04.2012, 10:36
folgender Fall:
ich habe KFA inkl. Rückfestsetzungsantrag gestellt.
KFB wurde erlassen, Rückfestsetzung wurde abgelehnt (Begründung im KFB)
ich habe wegen des abgelehnten Rückfestsetzungsantrages Erinnerung eingelegt.
Sache wurde geprüft, Erinnerung wurde abgeholfen, beantragter Rückfestsetzungsbetrag wurde festgesetzt.
Jetzt habe ich beantragt, der Gegenseite die Kosten des Erinnerungsverfahrens aufzuerlegen.
Heute kommt ablehnender Beschluss, zusammenfassend:
1. Im Erinnerungsverfahren fallen keine GK an. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
2. Streitwert ... festgesetzt.
Begründung (zusammenfassend):
Rückfestsetzung war beantragt, Erinnerung wurde in vollem Umfang abgeholfen und Rückfestsetzung vorgenommen. Antrag , der Gegenseite die Kosten des Erinnerungsverfahrens aufzuerlegen, kann nicht abgeholfen werden.
Im Erinnerungsverfahren entstehen keine GK, außergerichtliche Kosten werden gem. § 92 Abs. 1, 1. Alt, 93 ZPO analog nicht erstattet.
Nach den Vorschriften der ZPO hat nicht in jedem Fall die unterliegende Partei die der Gegenseite entstandenen Kosten zu tragen. 93 sieht ausdrücklich die Kostentragung durch die obsigende Partei vor, wenn Gegner zur Klageerhebung keinen Anlass gegeben hat. Vorschrift ist entsprechend anzuwenden. Gegner habe der Rückfestsetzung nicht widersprochen. Anlass der Erinnerung hat nicht das Verhalten des Klägers sondern die geänderte Rechtsauffassung des Gerichts gegeben. Des in 93 ZPO geforderten sofortigen Anerkenntnisse des Gegners bedarf es im KFVerfhren nicht, da der KFB auf Antrag des Kostengläubigers ohne Rücksicht darauf ergeht, ob der Kostenschuldner sich dem Antrag durch Anerkenntnis anschließt oder schweigt. Dem Gericht steht es sogar frei, die Kosten trotz Anerkenntnis niedriger als beantragt festzustellen. Es entspräche nicht der Billigkeit, wenn der Kostenschuldner als Dritter Leidtragender der aufgrund einer unterschiedlichen Rechtsauffassung des Gerichts ausgetragenen Auseinandersetzung wäre.
Ehrlich gesagt, finde ich die Begründung völligst an den Haaren herbei gezogen und hätte gerne eure Meinung gewusst
ich habe KFA inkl. Rückfestsetzungsantrag gestellt.
KFB wurde erlassen, Rückfestsetzung wurde abgelehnt (Begründung im KFB)
ich habe wegen des abgelehnten Rückfestsetzungsantrages Erinnerung eingelegt.
Sache wurde geprüft, Erinnerung wurde abgeholfen, beantragter Rückfestsetzungsbetrag wurde festgesetzt.
Jetzt habe ich beantragt, der Gegenseite die Kosten des Erinnerungsverfahrens aufzuerlegen.
Heute kommt ablehnender Beschluss, zusammenfassend:
1. Im Erinnerungsverfahren fallen keine GK an. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
2. Streitwert ... festgesetzt.
Begründung (zusammenfassend):
Rückfestsetzung war beantragt, Erinnerung wurde in vollem Umfang abgeholfen und Rückfestsetzung vorgenommen. Antrag , der Gegenseite die Kosten des Erinnerungsverfahrens aufzuerlegen, kann nicht abgeholfen werden.
Im Erinnerungsverfahren entstehen keine GK, außergerichtliche Kosten werden gem. § 92 Abs. 1, 1. Alt, 93 ZPO analog nicht erstattet.
Nach den Vorschriften der ZPO hat nicht in jedem Fall die unterliegende Partei die der Gegenseite entstandenen Kosten zu tragen. 93 sieht ausdrücklich die Kostentragung durch die obsigende Partei vor, wenn Gegner zur Klageerhebung keinen Anlass gegeben hat. Vorschrift ist entsprechend anzuwenden. Gegner habe der Rückfestsetzung nicht widersprochen. Anlass der Erinnerung hat nicht das Verhalten des Klägers sondern die geänderte Rechtsauffassung des Gerichts gegeben. Des in 93 ZPO geforderten sofortigen Anerkenntnisse des Gegners bedarf es im KFVerfhren nicht, da der KFB auf Antrag des Kostengläubigers ohne Rücksicht darauf ergeht, ob der Kostenschuldner sich dem Antrag durch Anerkenntnis anschließt oder schweigt. Dem Gericht steht es sogar frei, die Kosten trotz Anerkenntnis niedriger als beantragt festzustellen. Es entspräche nicht der Billigkeit, wenn der Kostenschuldner als Dritter Leidtragender der aufgrund einer unterschiedlichen Rechtsauffassung des Gerichts ausgetragenen Auseinandersetzung wäre.
Ehrlich gesagt, finde ich die Begründung völligst an den Haaren herbei gezogen und hätte gerne eure Meinung gewusst