Kostengrundentscheidung Erinnerungsverfahren

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
rosa

#1

03.04.2012, 10:36

folgender Fall:
ich habe KFA inkl. Rückfestsetzungsantrag gestellt.

KFB wurde erlassen, Rückfestsetzung wurde abgelehnt (Begründung im KFB)

ich habe wegen des abgelehnten Rückfestsetzungsantrages Erinnerung eingelegt.

Sache wurde geprüft, Erinnerung wurde abgeholfen, beantragter Rückfestsetzungsbetrag wurde festgesetzt.

Jetzt habe ich beantragt, der Gegenseite die Kosten des Erinnerungsverfahrens aufzuerlegen.

Heute kommt ablehnender Beschluss, zusammenfassend:

1. Im Erinnerungsverfahren fallen keine GK an. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
2. Streitwert ... festgesetzt.

Begründung (zusammenfassend):

Rückfestsetzung war beantragt, Erinnerung wurde in vollem Umfang abgeholfen und Rückfestsetzung vorgenommen. Antrag , der Gegenseite die Kosten des Erinnerungsverfahrens aufzuerlegen, kann nicht abgeholfen werden.

Im Erinnerungsverfahren entstehen keine GK, außergerichtliche Kosten werden gem. § 92 Abs. 1, 1. Alt, 93 ZPO analog nicht erstattet.

Nach den Vorschriften der ZPO hat nicht in jedem Fall die unterliegende Partei die der Gegenseite entstandenen Kosten zu tragen. 93 sieht ausdrücklich die Kostentragung durch die obsigende Partei vor, wenn Gegner zur Klageerhebung keinen Anlass gegeben hat. Vorschrift ist entsprechend anzuwenden. Gegner habe der Rückfestsetzung nicht widersprochen. Anlass der Erinnerung hat nicht das Verhalten des Klägers sondern die geänderte Rechtsauffassung des Gerichts gegeben. Des in 93 ZPO geforderten sofortigen Anerkenntnisse des Gegners bedarf es im KFVerfhren nicht, da der KFB auf Antrag des Kostengläubigers ohne Rücksicht darauf ergeht, ob der Kostenschuldner sich dem Antrag durch Anerkenntnis anschließt oder schweigt. Dem Gericht steht es sogar frei, die Kosten trotz Anerkenntnis niedriger als beantragt festzustellen. Es entspräche nicht der Billigkeit, wenn der Kostenschuldner als Dritter Leidtragender der aufgrund einer unterschiedlichen Rechtsauffassung des Gerichts ausgetragenen Auseinandersetzung wäre.

Ehrlich gesagt, finde ich die Begründung völligst an den Haaren herbei gezogen und hätte gerne eure Meinung gewusst
cjdenver
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#2

03.04.2012, 10:52

seh ich genauso wie du, seit wann ist denn die schuld grundlage für die kostentragungspflicht?

ich würd mit verweis auf die kosten der sofortigen beschwerde kommen, und dann verweis auf §11 Abs 2 Satz 4 RPflG. also sind die kosten der erinnerung dem gegner aufzuerlegen.
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Anahid
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#3

03.04.2012, 11:34

Na bei der Begründung des Gerichts, würde ich doch beantragen, die Kosten des Erinnerungsverfahrens der Staatskasse aufzuerlegen, da auch nicht der Kostengläubiger der Leidtragende aufgrund einer unterschiedlichen Rechtsauffassung des Gerichts sein kann :pfeif
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#5

03.04.2012, 11:59

Anahid hat geschrieben:Na bei der Begründung des Gerichts, würde ich doch beantragen, die Kosten des Erinnerungsverfahrens der Staatskasse aufzuerlegen, da auch nicht der Kostengläubiger der Leidtragende aufgrund einer unterschiedlichen Rechtsauffassung des Gerichts sein kann :pfeif
:mrgreen: stimmt, das würd ich in dem falle wahrscheinlich sogar wirklich in den schriftsatz aufnehmen :)
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rosa

#6

03.04.2012, 12:01

in den schriftsatz
einen Schriftsatz wirds ja nur geben wenn ich Beschwerde gegen den Beschluss einlege... das Gericht hat hier noch Urteile und jur. Büro etc unten dran gepackt... bei Interesse poste ich das, ich werde sie jedenfalls morgen Mittag mal lesen...
rosa

#7

03.04.2012, 16:26

also das sind irgendwelche Dinge von 1983 an die ich jetzt nich ran komme, muss ich morgen nochmal schauen... noch jemand eine Meinung dazu?
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#8

03.04.2012, 18:51

Es ist gesetzliche Folge, dass in einem Rechtsbehelfsverfahren der Unterlegene die Verfahrenskosten zu tragen hat (auch wenn dieser nichts dafür kann). Der Gerichtsbeschluss insoweit ist Tinnef (siehe auch schon #2).
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rosa

#10

19.04.2012, 10:13

habe jetzt sof. Beschwerde eingelegt, bei Interesse teile ich den Ausgang mit
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