Einigungsgebühr nach Erledigung der Hauptsache

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Ally123
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#1

02.04.2012, 14:39

Hallo Ihr Lieben da draußen,

wir haben hier (4 RA-Fachangestellte ) einen kleinen Zwist und ich hoffe, durch Euch "Licht ins Dunkel" bringen zu können.

Folgender Fall.

Forderung 800,00 € - VU erwirkt

Gebühren sind mir klar 3100 und 3105 (1,3 und 05,)

bereits im Verfahren erhielten wir den Auftrag die Klage um 300,00 € zu erhöhen; dazu kam es aber nicht mehr VU nur über 800,00 € ergangen.

Danach Einigung mit Gegenseite über alles:

jetzt meiner Meinung nach noch folgende Gebühren (natürlich mit Anrechnung )
3101 0,8 wegen vorzeitiger Erledigung der HS auf 300,00
3104 1,2 auf 300,00 Terminsgebühr entsteht auch bei außergerichtlicher Einigung
1000 1,5 auf 300,00 weil nicht gerichtlich
1003 1,0 aiuf 800,00 weil gerichtliche Forderung auch verglichen

Es geht um die Einigungsgebühr . Eine unserer Kolleginnen meint es gäbe aufgrund der 3101 Gebühr auch nur eine 1003 Einigungsgebühr über die 300,00 €, da eine Kombination aus außergerichtlicher 1000 Gebühr und gerichtlicher 3101 gebühre nicht geht.

Wer ist nun schlauer sie oder wir??

Hoffe es war nicht zu durcheinander dargestellt..

Lieben Dank aus Hamburg :wink1
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Pepples
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#2

02.04.2012, 14:47

3104 1,2 auf 300,00 Terminsgebühr entsteht auch bei außergerichtlicher Einigung
Dazu müsstest Du mal sagen, ob irgendwas in dieser Richtung gelaufen ist. Allein, dass die 300,00 E nicht mehr geltend gemacht wurden, ist nich keine Einigung.
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Ally123
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#3

02.04.2012, 14:55

Hallo Pepples,

danke für deinen Hinweis,

die Einigung erfolgte durch Schreiben meines Chefs an die Gegenseite, Rücksprache mit Mandanten also nach erfolgter Mitwirkung meines Chefs.

sorry, bin noch nicht so firm mit Schreiben von Beiträgen..

:oops:
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Pepples
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#4

02.04.2012, 15:28

Wichtig ist immer den vollständigen Sachverhalt wiederzugeben. :wink:

Die Einigung wurde nur schriftlich ausgehandelt? Das reicht nicht für die TG 3104.
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#5

02.04.2012, 16:02

Ally123 hat geschrieben:

Es geht um die Einigungsgebühr . Eine unserer Kolleginnen meint es gäbe aufgrund der 3101 Gebühr auch nur eine 1003 Einigungsgebühr über die 300,00 €, da eine Kombination aus außergerichtlicher 1000 Gebühr und gerichtlicher 3101 gebühre nicht geht.

Wer ist nun schlauer sie oder wir??
Das ist ja ein interessanter Gedanke, eine 1000 kann neben einer 3101 nicht entstehen. Wie rechnet deine Kollegin bei Verfahren ab, in denen im Termin über eine nicht rechtshängige Forderung gesprochen und sich geeinigt wurde? Da treffen doch auch die 1000 und 3101 zusammen.

Versteh das jetzt bitte nicht falsch, manchmal übersieht man solche Sachen, aber die Konstellation zwischen einer 1000er und einer 3101er Gebühr geht durchaus.

Hierzu siehe auch <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a>, 19. Auflage Nr. 1003, 1004 VV, Rd-Nr. 16.

Nur weil eine Gebühr im Teil 3 des VV angefallen ist, bedeutet das noch nicht, dass auch ein gerichtliches Verfahren anhängig ist.


Zur Terminsgebühr hat Pepples schon den entscheidenden Hinweis gegeben. Wenn es nicht wenigstens ein Telefonat mit dem Gegner bzw. dessen Anwalt gegeben hat, gibt es keine TG.
Noch etwas: Berücksichtigst Du bei den Verfahrens- und den Einigungsgebühren auch den § 15 Abs. 3 RVG? :wink:
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gkutes

#6

02.04.2012, 16:37

3100+3101+1000+1003 (Beachtung §15III) gibt es immer beim Mehrvergleich. Deine Kollegin hat also dahingehend nicht recht
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#7

02.04.2012, 16:44

:huepf

Vielen Dank für die Beiträge..

3 gegen 1 dann hatten wir ja doch recht.
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