Anrechnung, Stundenhonorar

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Katharina28
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#1

01.04.2012, 13:26

Hallo zusammen,

bin jetzt in einem neuen Büro tätig. Dort geht es hauptsächlich um Filesharing. Sobald die Leute eine Abmahnung bekommen, rufen sie an. Wir erklären dann, dass wir 200,00 € plus Auslagen + Mwst auf Stundenhonorarbasis abrechnen und dann ist gut. Jetzt hat aber eine Mandantin einen MB zugestellt bekommen. Was ist jetzt mit unseren außergerichtlichen Gebühren. Wie rechne ich die an? Rechne ich die überhaupt an? SW ist wohl 100.000,00 €. Eine separate Gebührenvereinbarung, in der die Anrechnung geregelt ist, gibt es nicht. Hilfeeeeee!!!!!!

LG
[b][i]Es gibt zwei Dinge, die sind unendlich. Das Universum und die menschliche Dummheit. Obwohl.... Beim Universum bin ich mir nicht so ganz sicher.
(Albert Einstein)[/i][/b]


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RAService
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#2

01.04.2012, 15:13

Ihr vertretet also die Abgemahnten und habt mit Ihnen eine Vergütungsvereinbarung geschlossen.
Diese ist auf die außergerichtliche oder gerichtliche Tätigkeit gerichtet? Ich frage dass, da dann
nicht vergessen werden sollte, eine neue zu schließen, sofern diese nur auf die vorgerichtliche
Tätigkeit gerichtet ist. Bei Vergütungsvereinbarung ist nichts anzurechnen, wenn darüber und davon gehe ich auch aus,
keine Regelung getroffen worden ist.
Katharina28
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#3

01.04.2012, 22:32

Das ist ja mein Problem. Es gibt keine schriftliche Vergütungsvereinbarung :shock:
Es wird nur erklärt, dass wir außergerichtlich für vorgenannten Preis tätig werden.
[b][i]Es gibt zwei Dinge, die sind unendlich. Das Universum und die menschliche Dummheit. Obwohl.... Beim Universum bin ich mir nicht so ganz sicher.
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Adelia
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#4

02.04.2012, 07:28

Und warum willst du jetzt die Geschäftsgebühr abrechnen bzw anrechnen?!

Wenn es für das außergerichtliche Verfahren so vereinbart wurde und die Mandantin jetzt nicht rumzuckt (was sie wohl bei diesem Streitwert nicht wirklich machen wird), gibt es m. E. eigentlich kein Problem.
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#5

02.04.2012, 09:07

Du weißt, dass die VV der Schriftformerfordernis unterliegt?
Gegenüber der Mandantschaft musst Du gar nichts anrechnen, da die Anrechnungsregeln des RvG
lediglich auf die Gebühren des RVG Anwendung findet.
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