Gegenstandswert bei strittigem bestehen KV-Vertrag

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Madita
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#1

28.03.2012, 17:36

Hallo Ihr Lieben,

mal wieder sitze ich verzweifelt vor meiner Akte und komme nicht weiter. Meine Chefin möchte, dass ich ihr sage wie die Sache abgerechnet wird, bzw. wie sich der Gegenstandswert errechnet.
Und zwar:
Unser Mandant ist eine Privatperson, der Gegner eine Krankenversicherung. Diese möchte nun den Krankenversicherungsvertrag anfechten.
Wie bekomme ich denn nun den Gegenstandswert raus?
Setzt sich der Streitwert aus den bisher bezahlten Krankenversicherungsbeiträgen und bezahlten Behandlungskosten zusammen? Oder gibt es da was pauschales? Habe gesucht und gesucht, komme aber nicht drauf. :?:

LG
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Liesel
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#2

28.03.2012, 18:49

Wer will den Vertrag anfechten?
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#3

29.03.2012, 09:04

Die Krankenkasse fechtet den Vertrag an.
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#4

29.03.2012, 09:13

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#5

29.03.2012, 11:50

oh ja, das ist gut! Vielen Dank!!!
Lori79
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#6

02.12.2019, 16:46

Hallo Zuammen,
habe folgendes Problem:
Unser Mandant war mit der Festsetzung des Kranken- und Pflegebescheides nicht einverstanden. Wir haben hiergegen Widerspruch eingelegt.
Ich wollte eine 1,3 Gebühr nehmen.
nehme ich den festgsetzten Beitrag mal 3,5 als Gegengenstandswert und wird der Beitrag für die Pflegeversicherung hinzuaddiert?
Danke Euch

P.S. Er hat Widerspruch eingelegt, weil er weniger verdient hat, als wie angegeben.
Danke Euch
Feldhamster
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#7

02.12.2019, 20:12

Ich würde nach § 3 RVG iVm § 183 SGG Betragsrahmengebühren ansetzen, also die 2303 VV RVG.
Lori79
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#8

04.12.2019, 10:08

Danke. Danach wäre eine GEbühr von 300,00 € (Höchstgebühr) zu rechnen. Da es sich um einen Krankenversicherngbescheid und um einen Pflegeversicherungsbeitragsbescheid gehandelt hat, würde ich zwei Rechnungen schreiben. Wie sieht ihr das?
Feldhamster
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#9

04.12.2019, 13:31

Sind es 2 getrennte Bescheide gewesen? Dann wären es natürlich 2 Widerspruchsverfahren und somit 2 Rechnungen. Wenn jedoch nur ein Gesamtbescheid angegriffen wurde, dann kannst du auch nur eine Rechnung schreiben.

Die 300 Euro sind keine Höchstgebühr. Wenn die Sache umfangreich oder schwierig war, kann auch ein höherer Betrag in Rechnung gestellt werden. Das kannst nur du anhand der Akte entscheiden.
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