Was und nach welchem Wert rechne ich ab? ZV

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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LuzZi
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#1

28.03.2012, 16:19

Hallo ihr,

ich sitz gerad an einer Akte, bei der ich nicht genau weiß, was ich hier abrechnen kann.

Die Mandantin hat mit ihrem Bruder eine Abtretungsvereinbarung. Vom Gehalt des Bruders geht jeden Monat ein Betrag an die Mandantin. Nun kommt mit einem Pfüb ein anderer Gläubiger dazwischen und dieser wird ebenfalls bedient. Der andere Gläubiger hat beantragt, unterhaltsberechtigte Personen unberücksichtigt zu lassen, da sie eigenes Einkommen haben. Dem Antrag wurde stattgegeben, dieser Gläubiger hat sodann mehr Geld erhalten, wogegen sich die Mandantin gewehrt hat. Das Geld wurde vom Drittschuldner hinterlegt und später an die Mandantin ausgezahlt.

Wir waren erst außergerichtlich und dann gerichtlich mit einem Antrag nach § 850 c Abs. 4 ZPO tätig.

Wie rechne ich die ganze Geschichte jetzt ab? Hab keinen Schimmer. Außergerichtlich bekommen wir wohl eine 1,3 GG schätze ich, gerichtlich eine 0,3 für den Antrag, oder? Welchen Wert setz ich denn da an?
Egal wie tief man die Messlatte der Dummheit setzt, es gibt jeden Tag jemanden, der bequem darunter durchlaufen kann.
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Anahid
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#2

29.03.2012, 08:53

Als Wert würde ich die noch bestehende Forderung Deiner Mandantin nehmen. Weiter bin ich der Auffassung, dass es sich hier um eine Tätigkeit im Zwangsvollstreckungsverfahren handelt und Du darum keine GG bekommst, sondern nur die 0,3 nach 3309 und diese auch nur einmal, weil die außergerichtliche Tätigkeit in dem Antrag gipfelt.

Find das zwar, für die Arbeit, die man mit einer solchen Sache hat, verdammt wenig, aber ich würde es so machen. Vielleicht hat noch jemand eine bessere (gebührenrechtlich höhere) Idee.
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#3

29.03.2012, 08:57

Na ja, wenn du sagst, ich sollte den GW der Forderung der Mandantin nehmen, dann ist das nicht unbedingt wenig. Es geht um knapp 80.000,-- €.
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#4

29.03.2012, 09:00

GW in der Zwangsvollstreckung ist immer die bestehende Forderung nebst Nebenforderungen (Kosten und Zinsen). Also ist der auch in diesem Fall so anzunehmen. Dass der so hoch ist, ist dann mal Pech für die Mandantin :wink:
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#5

29.03.2012, 09:03

Nur eine 0,3 oder außergerichtlich und gerichtlich?
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sansibar
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#6

29.03.2012, 09:42

Ich tu mich etwas schwer mit dem Wert: Sollte es nicht der Unterschiedsbetrag sein, gegen den sich eure Mandantin gewehrt hat? Es ging ja nicht um die volle Forderung, sondern um die Höhe der monatlichen Tilgungen. Ich würde den Unterschiedsbetrag als Jahres- oder auch Dreijahresbetrag zu Grunde legen, so aus dem Bauch heraus.
Und was habt ihr eigentlich außergerichtlich gemacht?
Grüße - sansibar
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#7

29.03.2012, 09:43

Nur eine, da die außergerichtliche m.E. auf die gerichtliche in dem Fall anzurechnen ist. Wenn Du eine außergerichtliche Vollstreckungsandrohung machst, ist die ja auch letztendlich auf den anschließenden Vollstreckungsauftrag anzurechnen.
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#8

29.03.2012, 09:46

Stimmt, hast auch wieder Recht.

:thx dir, dann mach ich mal die Rechnung fertig.
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#9

13.04.2015, 09:30

Huhu ichk rame den alten Thread mal raus, da ich kurz eine Frage habe...

Meine Kollegin und ich haben gerade ein Problem. Es gibt einen Titel über 45.000,00 Euro. Bei dem Schuldner ist nichts zu holen, so dass wir einmal jährlich von dem Mandanten beauftragt werden, neue ZV-Maßnahmen einzuleiten.

Unser Chef wollte diesmal, dass wir nur einen Teilbetrag pfänden, und zwar in Höhe von 500,00 Euro. Nun hat meine Kollegin, da nichts zu holen war, den ZV-Auftrag nach Nr. 3309 RVG mit dem Wert von 500,00 Euro abgerechnet. Unser Chef sagt, das ist falsch. Ich bin jetzt ganz verunsichert.. Wenn ich nur nach einen Teilwert vollstrecke, ist doch dieser maßgebend? Oder richtet sich der Wert immer nach dem Wert im Titel?

Ich rechne doch auch nicht nach dem vollen Wert ab, wenn z.B. die ZV schon erfolgreich war und sich die HF reduziert hat. Dann nehme ich doch auch nur den verbleibenden Wert. § 25 RVG hilft mir auch nicht so richtig weiter.
"...nach dem Betrag der zu vollstreckenden Geldforderung..." SAgt das also aus, dass der Betrag maßgeblich ist, nach dem vollstreckt wurde? Also 500,00 Euro? Stehe total auf dem Schlauch...

Kann mir da jemand helfen? Vor allem, kann ich das irgendwo beweisen? Mein Chef glaubt uns ja - wie gesagt - nicht.
Vielleicht liegen wir ja aber auch falsch. Wir wären sehr dankbar für Eure HIlfe!

:thx
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#10

13.04.2015, 10:13

Wenn euer Auftrag lautet, nur 500,00 € zu vollstrecken, dass ist das auch der in § 25 RVG genannte zu vollstreckende Geldbetrag, so dass auch nur aus den 500,00 € abgerechnet werden kann.
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