Kostenausgleichungsantrag

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Little_Justitia
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#1

27.03.2012, 10:02

Hallo zusammen!

Hab mal wieder ein kleines, gebührenrechtliches Problem und aus den Ergebnissen der Suchfunktion wurde ich leider nicht schlau, deswegen hier meine Frage:

Ein Rechtsstreit wurde durch Vergleich beendet, wir haben den Beklagten vertreten. Streitwert wird auf 641,25 € festgesetzt, der überschießende Vergleichswert auf 4.200,00 €.
Die Kosten des Rechtsstreits aus dem SW 641,45 € werden gegeneinander aufghoben, die Kosten des Rechtsstreits aus dem Mehrwert des Vergleichs trägt der Kläger mit Ausnahme der Einigungsgebühr. Diese trägt jede Partei selbst.

Es soll jetzt Kostenfestsetzung beantragt werden, mein Festsetzungsantrag würde jetzt so aussehen:

Gegenstandswert: 641,25 €
Geschäftsgebühr §§ 13, 14 RVG, Nr. 2300 VV RVG 1,3
Verfahrensgebühr § 13 RVG, Nr. 3100 VV RVG 1,3
Anrechnung gem. Vorbem. 3 IV VV RVG aus Wert 641,25 € 0,65
- Pauschale Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 16,90 € bleibt bestehen -
Gegenstandswert: 4.200,00 €
Verfahrensgebühr, Protokollierung einer Einigung § 13 RVG, Nr.
3101 Nrn. 2, 3100 VV RVG 0,8
- Obergrenze § 15 Abs. 3 RVG 1,3 aus Wert 4.841,25 € berücksichtigt -
Gegenstandswert: 4.841,25 €
Terminsgebühr § 13 RVG, Nr. 3104 VV RVG 1,2
Gegenstandswert: 4.200,00 €
Einigungsgebühr § 13 RVG, Nr. 1000 VV RVG 1,5
Gegenstandswert: 641,25 €
Einigungsgebühr, gerichtliches Verfahren § 13 RVG, Nrn. 1003,
1000 VV RVG 1,0
- Obergrenze § 15 Abs. 3 RVG 1,5 aus Wert 4.841,25 € berücksichtigt -
Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG
Zwischensumme netto
19 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG
Gesamtbetrag


Macht das Sinn?

Danke für jede Hilfe!

LG
Little_Justitia
[align=center][url=http://www.imgbox.de][img]http://www.imgbox.de/users/public/images/f53221b83.png[/img][/url][/align]

[align=center][color=#FF40BF]Ein Mensch hat dreierlei Wege, klug zu handeln:
Erstens: Durch Nachdenken - das ist der edelste.
Zweitens: Durch Nachahmen - das ist der leichteste.
Drittens: Durch Erfahrung - das ist der bitterste.[/color][/align]
gkutes

#2

27.03.2012, 10:31

also langsam sollte es doch wirklich mal überall angekommen sein, dass eine GG NICHT in den KFA gehört :pfeif
also: raus damit
und auch das: "- Pauschale Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 16,90 € bleibt bestehen -"

Anrechnen musst du die GG nur, wenn diese auch im Vergleich mit auftaucht, also tituliert wurde.

Die EGs kannst du auch weglassen - diese tragen ja die Parteien selbst.

Ansonsten würde ich es so stehen lassen und das Gericht die "die Kosten des Rechtsstreits aus dem Mehrwert des Vergleichs" dann selbst ausrechnen lassen :mrgreen: Außer natürlich, ihr wolltet die KGE so unbedingt, dann könnte man es vll auch selbst noch rausrechnen und explizit hinschreiben.
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