Arbeitsrecht - Kosten

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Renosab
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#1

21.03.2012, 17:58

Hallo,

ich brauche Eure Hilfe:

I. Instanz - Verfahren vor dem Arbeitsgericht
Kläger - Gegenseite; Beklagte zu 1) wir; Beklagte zu 2) anderer RA
Gegenstandswert 9.100,00 €
Die Kosten des Rechtsstreit tragen der Kläger 3/4 und Beklagte zu 1) zu 1/4

II. Instanz - Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht
Berufungskläger - Gegenseite, Berufungsbeklagte zu 1) wir; Berufungsbeklagte zu 2) anderer RA
Kläger nimmt Berufung zurück. Gegenstandswert 9.100,00

Kosten: Es verbleibt bei der Kostenentscheidung der ersten Instanz. Der Kläger trägt etwaige sich aus der Berufungsrücknahme ergebene gerichtliche Kosten sowie die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1). (?) Im Übrigen verbleibt es bei der Kostenentscheidung der ersten Instanz. Die weiteren Kosten werden zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2) gegeneinander aufgehoben.

Es wurde noch kein KAA im I. Instanz gestellt und noch keine Kosten abgerechnet und ehrlich gesagt, weiß ich auch nicht wie ich das abrechnen soll.

Muss ich hier einen KAA stellen? für I. und II. Instanz?
Was meinen die mit außergerichtlichen Kosten (das irritiert mich immer wieder)
cahra
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#2

21.03.2012, 18:13

Wie ist denn Dein Vorschlag? Mit außergerichtlichen Kosten sind immer die RA-Gebühren gemeint. Der KAA ist für die 1. und 2. Instanz zu machen.
Viele Grüße von Cahra
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Sandrina05
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#3

21.03.2012, 18:36

Huhu, vor dem Arbeitsgericht trägt jeder seine Kosten selbst. Da sind nur die Gerichtskosten gemeint und da kommt später eine Rechnung. Für die 2. Instanz (wenn ihr Euch bestellt hattet mit Antrag) könnt ihr nun beim Arbeitsgericht festsetzen lassen.
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jojo
...ist hier unabkömmlich !
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#4

22.03.2012, 08:11

Also für die I. Instanz gilt § 12 a Abs I ArbGG: Kein Kostenantrag erforderlich.

Die außergerichtlichen Kosten der II. Instanz sind die RA-Kosten: Ganz normaler Festsetzungsantrag.
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Xuka
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#5

22.03.2012, 09:26

Für die erste Instanz könnt ihr die Reisekosten eures Mandanten noch geltend machen, soweit angefallen. Die fallen nämlich nicht unter § 12a ArbGG.
Renosab
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#6

22.03.2012, 09:58

IHR SEID NE WUCHT :wink1

Ich falle immer wieder auf den Satz der außergerichtlichen Kosten rein ! :pfeif
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