Reisekosten beim KFA brauche Hilfe

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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nicole271085
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#1

20.03.2012, 10:38

Ich habe eine Frage zu den Reisekosten bei der Kostenfestsetzung.

Mdt. hat seinen Sitz in der A Stadt. Er beauftragt einen Rechtsanwalt in B Stadt. Zwischen A Stadt und B Stadt liegen ca. 29 km. Der Rechtsanwalt nimmt drei Termine für ihn wahr in A Stadt.

Warum kann ich die Reisekosten nicht bei einem KFA abrechnen? Wo steht das?
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Liesel
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#2

20.03.2012, 10:40

Die Reisekosten sind nicht erstattungsfähig, weil nicht notwendig. Wenn Mandant seinen Wohnsitz in A hat und dort auch das Gericht ist, kann er einen RA in A beauftragen.
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nicole271085
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#3

20.03.2012, 10:44

Wo steht das denn also welcher §? Ich muss meinem Anwalt das erklären aber weiß nicht wie.
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#4

20.03.2012, 10:49

Beauftragt die Partei einen Rechtsanwalt, der weder am Gerichtsort noch am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässig ist, sind die Reisekosten regelmäßig nur bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten eines am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwalts zu erstatten (BGH, Urteil v. 25.10.2011, VIII ZB 93/10).

Ergo: Wenn Wohn- und Gerichtort identisch sind, sind keine Reisekosten erstattungsfähig.
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#5

22.03.2012, 13:15

... i.Ü. § 91 ZPO
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