Hebegebühr bei jahrelanger Ratenzahlung

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Vanni
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#1

13.03.2012, 10:47

Hallo Ihr Lieben,

hätte da eine kurze Frage. Habe eine Akte auf den Tisch bekommen, wo der Schuldner seit Januar 2008 monatliche Raten in Höhe von 50 Euro zahlt, die wir dann an den Mandanten weiterleiten.

Nun fällt in diesem Fall ja die Hebegebühr an.

Diese ist aber nie berechnet worden. Erst seit Dezember letzten Jahres.

Kann ich für die Jahre davor die Hebegebühr noch nachträglich verlangen?

Danke schonmal für Eure Hilfe :)

Gruss
Vanni
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Anahid
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#2

13.03.2012, 11:31

Da wird sich der Mandant aber sehr freuen, wenn Ihr den vorher nicht auf die Hebegebühr hingewiesen habt :shock: Denn schließlich könnte er die Raten ja auch auf seinem Konto vereinnahmen. Würde ich mir gut überlegen. Kommt drauf an, wie "gut" der Mandant ist und ob Ihr den zukünftig behalten wollt. Denn mit dieser Aktion seid Ihr den mit Sicherheit los :mrgreen:

Aber rein rechtlich gesehen, kannst Du die innerhalb der Verjährungsfrist nachberechnen, also alle Hebegebühren, die seit dem 01.01. 2009 angefallen sind. Die davor sind verjährt.
Zuletzt geändert von Anahid am 13.03.2012, 11:48, insgesamt 1-mal geändert.
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Vanni
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#3

13.03.2012, 11:35

Darauf hab ich meinen Chef auch schon hingewiesen, dass ich das an sich lassen würde. Vor allem, weil es so geringe Raten sind, dass es dann um 30 Euro oder so geht. Lohnt also ned wirklich.

Danke auf jeden Fall für die rasche Antwort :)
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Cindi
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#4

13.03.2012, 12:50

Passt besser auf, wegen der Hebegebühren. Die dürfen nicht automatisch in Rechnung gestellt werden, nur wenn der Mandant am Anfang ausdrücklich gewünscht hat, dass die Beträge vom Anwalt eingezogen werden. Wir hatten einen Fall, wo das nicht am Anfang mit dem Mandanten geklärt worden ist. Da mussten wir die Hebegebühren wieder zurückzahlen.
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#5

19.03.2012, 14:52

Uii, und die Mundpropaganda sieht für die Zukunft bestimmt nicht gut aus, wenn plötzlich der Mandant Hebegebühren zahlen soll (und sie vielleicht sogar später zurückbekommt) ...

Ich weiß ja nicht aus dem Kopf, wie groß Straubing ist, aber wenn es überschaubar ist und viele Leute aufgrund der Erfahrungen von nahen und entfernten Bekannten einen bestimmten Anwalt aufsuchen... :pfeif
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#6

20.03.2012, 21:11

Der Schuldner zahlt die Raten doch sicherlich aufgrund eines geschlossenen Ratenzahlungsvergleichs.
Da gehören erstens die Kosten des Vergleichs in Euro mit angehängter KoRe und zweitens die Hebegebühren zu Lasten des Schuldners rein.
Schau mal nach, ob Ihr sowas habt und was drinsteht.

So eine jahrelange Kleckerzahlung ist echt lästig, wir haben auch ein paar solcher Akten, alle halbe Jahr buche ich ins Forderungskonto die Zahlungen und dann jedes Mal die Hebegebühr dazu.

Ich meine übrigens auch, dass Du dem Mandanten die Hebegebühren nicht nachbelasten solltest, macht sich irgendwie nicht gut.
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Adelia
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#7

21.03.2012, 06:57

Zweite Chefin hat geschrieben: zweitens die Hebegebühren zu Lasten des Schuldners rein.
Wie formuliert ihr das denn immer in eure Teilzahlungsvereinbarung? Würde das nämlich auch gern machen.
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#8

21.03.2012, 10:56

Adelia hat geschrieben:
Zweite Chefin hat geschrieben: zweitens die Hebegebühren zu Lasten des Schuldners rein.
Wie formuliert ihr das denn immer in eure Teilzahlungsvereinbarung? Würde das nämlich auch gern machen.
Das würde mich auch interessieren, in unserer Vereinbarung steht es aktuell nicht drin. Aber wir verschrecken sowieso schon manchen Schuldner (und auch Gläubiger) mit diesen Vereinbarungen, ob das mit dem Zusatz der Hebegebühr besser wird :?:
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Anahid
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#9

21.03.2012, 11:27

Durchaus verständlich, dass man damit Leute verprellt. Denn wenn man mal ehrlich ist: Der Schuldner will im Zweifel keine Ratenzahlung, weil er das Geld auf der Seite liegen hat, sondern weil er noch ehrlich bemüht ist, seine Forderungen auszugleichen, dies aber durch Einmalzahlung nicht schafft. Ihm dafür, dass er arm ist, weitere Kosten aufzubrummen, widerspricht meinem Rechtsempfinden. Ich hab schon ein Problem mit der Gebühr für die Ratenzahlungsvereinbarung, geschweige denn, dass ich nun auch noch die Hebegebühr auf den Schuldner abwälzen würde. Wenn ich also der Auffassung bin, dass aufgrund der Höhe der Raten, auf mich zuviel Arbeit zukommt, dann bespreche ich mit meinem Mandanten, ob er die Ratenzahlung überwacht und die Zahlung entsprechend an ihn erfolgen soll oder ob ich das machen soll; dann weise ich allerdings darauf hin, dass wir für diesen Fall Hebegebühren berechnen, die nicht von der Gegenseite zu übernehmen sind.

Mir ist klar, dass es immer darauf ankommt, Geld zu verdienen und mir liegt das wirtschaftliche Wohl unserer Kanzlei auch durchaus am Herzen. Aber manchmal gibt es Grenzen. Nur, weil ein Gesetz irgendetwas erlaubt, ist es noch lange nicht vorgeschrieben.
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#10

21.03.2012, 11:28

Schuldner verschrecken stört mich eigentlich eher selten ...

Ich kann ja meine Ratenzahlungsvereinbarung mal als Download einstellen. Wisst Ihr wo das steht ?
Startseite, also noch vor den Foren, linke Leiste "Downloads", dort Arbeitshilfen.
Ich weiß aber nicht, ob ich das heute noch schaffe.
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