Gebühren abrechnen wenn Verfahren 10 Jahre ruhend gestellt?

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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chitta1981
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#1

08.03.2012, 10:58

Hallo zusammen,

ich steh mal wieder etwas auf der Leitung bzw. bin mir nicht so ganz sicher, wie ich verfahren soll:

Wir waren 2000 von unserer Mandantin beauftragt worden, den Scheidungsantrag für sie zu stellen. Dies wurde dann auch gemacht, die Gegenseite war mit dem Scheidungsantrag grundsätzlich einverstanden. Die Fragebögen zum Versorgungsausgleich waren damals auch schon ausgefüllt und ans Gericht geschickt worden. Die Gegenseite hat sich dann mit meinem Chef in Verbindung gesetzt, weil es wohl so war, dass der Ehemann unserer Mandantin kurz vor der Rente stand und es ihm wohl durch die Scheidung irgendwie Nachteile bei der Rente entstehen würden. Unsere Mandantin wollte dann auf Ihren Mann Rücksicht nehmen und man hat das Verfahren ruhend gestellt und damals nach BRAGO die Sache soweit abgerechnet – man wollte die Angelegenheit dann nach ca. 1 – 2 Jahren weiter betreiben.

Die Sache hat dann bis Mitte 2011 geruht, dann ist die Mandantin wieder gekommen und hat gemeint, dass sie nun endlich geschieden werden möchte. Die Ehe wurde in der Zeit nicht mehr wieder aufgenommen, also die Eheleute haben die ganze Zeit getrennt gelebt.

Nun meine Frage, in § 15 RVG steht ja, dass wenn die erste Beauftragung in der Sache länger als 2 Jahre her ist, gilt die Tätigkeit als neue Angelegenheit und die Anrechnung der bereits geltend gemachten Gebühren entfällt. Gilt dies auch, wenn das Verfahren ruhend gestellt war? Wenn nein, wie muss ich dann die jetzige Tätigkeit abrechnen, denn die erste Beauftragung war ja 2000 – also BRAGO und 16 % MwSt oder rechne ich dann trotzdem nach RVG?

Danke schon mal für Eure Hilfe und noch einen schönen Arbeitstag.
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Anahid
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#2

08.03.2012, 11:32

§ 15 sagt aus: "Ist der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt ...."

Erledigt ist/war Euer Verfahren aber nicht.

Da die Beauftragung zu BRAGO-Zeiten erfolgte, muss m.E. das Verfahren nach BRAGO abgerechnet werden. Selbstverständlich ist aber die aktuelle Mehrwertsteuer mit 19 % abzurechnen, da die Gebühren ja erst mit Erledigung der Sache fällig werden.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
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