Hallo Forenos,
folgender Fall:
Klage eingereicht. Mdt hat Ansprüche an einen Bekannten (B) abgetreten. Für B haben wir Klage eingereicht damit unser Mdt als Zeuge aussagen kann.
Verfahren ist duch Vergleich beendet worden.
Mdt zahlt unsere Rechnung nicht.
Kann man hier den § 11 RVG anwenden auch wenn B nicht unser Mandant und somit auch nicht Kostenschuldner ist?
Oder muss in diesem Fall der Mahnbescheid her?
Vielen Dank
mfg
meJuly
§ 11 RVG
- Liesel
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An wen hast du denn die Rechnung gestellt? Kostenschuldner ist eindeutig B.
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- jojo
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Ja, ich versteh dat Problem auch nicht..
Denn für immer Punk, will ich sein mein Leben lang,
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Der Totenschädel lacht, die schwarzen Fahnen wehen... Viva St. Pauli !
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ok neuer versuch
Unser Mandant hat seine Ansprüche an B abgetreten damit Manant als Zeuge aussagen kann.
B ist mit der Vorgehensweise einverstanden, dass der als Kläger auftritt.
Die Rechnung haben wir unserem Mandanten gestellt.
Mandant zahlt nicht.
Nun meine Frage, ob wir einen MB stellen müssen oder die Kosten gegen den B gem § 11 RVG festsetzen können
Unser Mandant hat seine Ansprüche an B abgetreten damit Manant als Zeuge aussagen kann.
B ist mit der Vorgehensweise einverstanden, dass der als Kläger auftritt.
Die Rechnung haben wir unserem Mandanten gestellt.
Mandant zahlt nicht.
Nun meine Frage, ob wir einen MB stellen müssen oder die Kosten gegen den B gem § 11 RVG festsetzen können
- jojo
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B ist Kläger, B musste daher auch das Mandat erteilen und somit auch die Kosten zahlen. Ob B die von A wieder bekommt, steht auf einem anderen Blatt. Selber Schuld, wenn B sich drauf einlässt..
Achso, gegen B geht der 11er, gegen A wäre MB.
Achso, gegen B geht der 11er, gegen A wäre MB.
Zuletzt geändert von jojo am 02.03.2012, 10:01, insgesamt 1-mal geändert.
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- Liesel
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Du mußt die Kosten gegen B festsetzen lassen. Voraussetzung hierfür ist natürlich, daß du ihm vorher eine Gebührenrechnung übersendest.
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