Hallo ihr lieben,
hier herrscht Uneinigkeit - mal wieder
Ich soll die Kündigung eines MV abrechnen, Wert 3.360 €. Ich würde jetzt eine 1,3 Gebühr nach 2300 abrechnen.
Chefin meint es gäbe eine Entscheidung - wohl vor einigen Jahren (ich glaube aus 2006) - wonach nur eine 0,8 Gebühr abgerechnet werden dürfe, da es sich hierbei um ein Schreiben einfacher Art handeln würde.
a) wer hat denn nun Recht?
b) Ist evtl. jemand im Besitz dieser Entscheidung bzw. weiss, ob diese noch aktuell ist ?
LG Hanna
Gebühren für Kündigung eines Mietverhältnisses !!
- Hanna_73
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So hab die Entscheidung nu gefunden:
LG Karlsruhe, Teil-Vu 9 S 177/05 in NJW 21/2006, S. 1526
Es ging bei uns auch um die Kündigung des MV für zwei aufeinander folgende Termine (Mieten). Also ganz klare Sache ohne Schwierigkeit. Das Gericht führt aus, dass halt die Gebühr 2400 (damals) anfällt und nicht die Gebühr 2402 (auch damals). Weiter heisst es da: Die entstandene GG ist innerhalb des gesetzlichen Gebührensrahmens von 0,5 bis 2,5 vorliegende allerdings lediglich mit einem Gebührensatz von 0,5 zu bemessen. Die anwaltliche Prüfung und Fertigung des Kündigung wegen Zahlungsverzuges in zwei aufeinander folgenden Mieten ist aber sowohl rechtlich wie auch tatsächlich einfachster Natur, was eine Bestimmung des Gebührensatzes mit der Mindesgebühr rechtfertigt.
Dann folgen noch einige Fundstellen wie Herrlein/Kandelhard, <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a>, Madert/Müller-Rabe etc.
Es geht wohl auch einzig um die Kündigung wegen zwei aufeinander folgenden Terminen, also direkt zwei Monate hintereinander keine Miete gezahlt.
LG Karlsruhe, Teil-Vu 9 S 177/05 in NJW 21/2006, S. 1526
Es ging bei uns auch um die Kündigung des MV für zwei aufeinander folgende Termine (Mieten). Also ganz klare Sache ohne Schwierigkeit. Das Gericht führt aus, dass halt die Gebühr 2400 (damals) anfällt und nicht die Gebühr 2402 (auch damals). Weiter heisst es da: Die entstandene GG ist innerhalb des gesetzlichen Gebührensrahmens von 0,5 bis 2,5 vorliegende allerdings lediglich mit einem Gebührensatz von 0,5 zu bemessen. Die anwaltliche Prüfung und Fertigung des Kündigung wegen Zahlungsverzuges in zwei aufeinander folgenden Mieten ist aber sowohl rechtlich wie auch tatsächlich einfachster Natur, was eine Bestimmung des Gebührensatzes mit der Mindesgebühr rechtfertigt.
Dann folgen noch einige Fundstellen wie Herrlein/Kandelhard, <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a>, Madert/Müller-Rabe etc.
Es geht wohl auch einzig um die Kündigung wegen zwei aufeinander folgenden Terminen, also direkt zwei Monate hintereinander keine Miete gezahlt.
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Wir machen die Kosten der Kündigung in der Regel in den sich anschließenden Klage-/Räumungsverfahren als Schadenersatz geltend und es hat noch niemand die Gebührenhöhe von 1,3 für den Ausspruch der Kündigung moniert. Weder das Gericht noch die Gegenseite.
- Hanna_73
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kann man wohl irgendwie feststellen ob diese Entscheidung noch aktuell ist ?
Der Anwalt seinerzeit hatte auch 1,3 geltend gemacht und das LG hat das gecancelt und ihm nur 0,5 zugesprochen.
Ich kann mich doch nicht einfach über diese Entscheidung hinwegsetzen ? Oder?
Der Anwalt seinerzeit hatte auch 1,3 geltend gemacht und das LG hat das gecancelt und ihm nur 0,5 zugesprochen.
Ich kann mich doch nicht einfach über diese Entscheidung hinwegsetzen ? Oder?
- Adelia
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Muupsi hat geschrieben:Wir machen die Kosten der Kündigung in der Regel in den sich anschließenden Klage-/Räumungsverfahren als Schadenersatz geltend und es hat noch niemand die Gebührenhöhe von 1,3 für den Ausspruch der Kündigung moniert. Weder das Gericht noch die Gegenseite.