Hallo,
Es wurde ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung des Kindes- und Getrenntlebensunterhalts gestellt. Im Termin erging ein Vergleich. Verfahrenswert 3570 / Vergleich 7140. Es wurde Verfahrenskostenhilfe für den ersten Rechtszug bewilligt.
Wie ist das mit der Abrechnung?
Gegenstandswert: 3.570,00 €
1,3 Verfahrensgebühr §§ 45, 49, Nr. 3100 VV RVG
0,8 Verfahrensgebühr, Protokollierung einer Einigung §§ 45, 49 RVG, Nr. 3101 Nrn. 2, 3100 VV RVG
- Obergrenze § 15 Abs. 3 RVG 1,3 aus Wert 7.140,00 € berücksichtigt -
Gegenstandswert: 10.710,00 €????
1,2 Terminsgebühr §§ 45, 49, Nr. 3104 VV RVG 295,20 €
Gegenstandswert: 7.140,00 €
1,0 Einigungsgebühr, gerichtliches Verfahren §§ 45, 49 RVG, Nrn. 1003, 1000 VV RVG
PTE USt
irgendwas ist falsch.
Mehrvergleich VKH
- niva
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Deine Abrechnung würde bedeuten, dass 3.570 € das rechtshängige Verfahren betreffen und die 7.140 € nur die nichts rechtshängigen Ansprüche, ich gehe aber mal davon davon aus, dass sich auch über die rechtshängigen verglichen wurde.
"If you can dream it, you can do it." ( Walt Disney)
- niva
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Der Wert für den Mehrvergleich ist die Differenz aus den 7.140 € und den 3.570 €. Ansonsten ist deine Abrechnung richtig bis auf die Einigungsgebühr, da bekommst du noch eine 1,5 und muss wieder den Abgleich machen.
"If you can dream it, you can do it." ( Walt Disney)
ich glaub ich habs
Gegenstandswert: 3.570,00 €
1,3 Verfahrensgebühr §§ 45, 49, Nr. 3100 VV RVG 265,20 €
0,8 Verfahrensgebühr, Protokollierung einer Einigung §§ 45, 49 RVG, Nr. 3101 Nrn. 2, 3100 VV 39,00 €
RVG
- Obergrenze § 15 Abs. 3 RVG 1,3 aus Wert 7.140,00 € berücksichtigt -
Gegenstandswert: 7.140,00 €
1,2 Terminsgebühr §§ 45, 49, Nr. 3104 VV RVG 280,80 €
Gegenstandswert: 3.570,00 €
1,0 Einigungsgebühr, gerichtliches Verfahren §§ 45, 49 RVG, Nrn. 1003, 1000 VV RVG 204,00 €
1,5 Einigungsgebühr §§ 45, 49, Nr. 1000 VV RVG 147,00 €
- Obergrenze § 15 Abs. 3 RVG 1,5 aus Wert 7.140,00 € berücksichtigt -
Zwischensumme der Gebührenpositionen 936,00 €
Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 20,00 €
Zwischensumme netto 956,00 €
19 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG 181,64 €
zu zahlender Betrag 1.137,64 €
Gegenstandswert: 3.570,00 €
1,3 Verfahrensgebühr §§ 45, 49, Nr. 3100 VV RVG 265,20 €
0,8 Verfahrensgebühr, Protokollierung einer Einigung §§ 45, 49 RVG, Nr. 3101 Nrn. 2, 3100 VV 39,00 €
RVG
- Obergrenze § 15 Abs. 3 RVG 1,3 aus Wert 7.140,00 € berücksichtigt -
Gegenstandswert: 7.140,00 €
1,2 Terminsgebühr §§ 45, 49, Nr. 3104 VV RVG 280,80 €
Gegenstandswert: 3.570,00 €
1,0 Einigungsgebühr, gerichtliches Verfahren §§ 45, 49 RVG, Nrn. 1003, 1000 VV RVG 204,00 €
1,5 Einigungsgebühr §§ 45, 49, Nr. 1000 VV RVG 147,00 €
- Obergrenze § 15 Abs. 3 RVG 1,5 aus Wert 7.140,00 € berücksichtigt -
Zwischensumme der Gebührenpositionen 936,00 €
Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 20,00 €
Zwischensumme netto 956,00 €
19 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG 181,64 €
zu zahlender Betrag 1.137,64 €
- Liesel
- ...ist hier unabkömmlich !
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Stellt sich nur die Frage, was dann festgesetzt wird. Entstanden sind die von dir angeführten Gebühren.
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- niva
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Da hast du natürlich recht. Aber versuchen sollte es man es grundsätzlich erstmal so, das Gericht kann dann immer noch meckern. ![Pfeif-Smiley :pfeif](./images/smilies/pfeif.gif)
![Pfeif-Smiley :pfeif](./images/smilies/pfeif.gif)
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