Abrechnung mehrere Mandanten bei teilweiser Beratungshilfe

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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CaroMa
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#1

14.02.2012, 09:52

Folgender Fall:
RA vertritt 2 Mandanten in einem außergerichtlichen Verfahren;
die Angelegenheit wird durch Vergleich beendet;
einem Mandanten wurde Beratungshilfe gewährt und die Tätigkeit auch über die Staatskasse abgerechnet;

Wie abrechnen gegenüber dem zweiten Mandanten? :?:
RAService
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#2

22.02.2012, 12:23

1) Welches Rechtsgebiet?
2) Um was für einen Fall handelt es sich?
3) Wäre der zweite Mandant auch beratungshilfeberechtigt? Besteht hier ein Zusammenhang mit Mandant 1?
CaroMa
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#3

29.02.2012, 12:33

1) Zivilrecht (Miete ua)
2) ?
3) Der 2. Mandant ist nicht beratungshilfeberechtigt. Wäre dem 1. Mandant keine Beratungshilfe gewährt worden, wäre eine 0,3 abzurechnen, da beide Parteien (aus dem Mietvertrag) in Anspruch genommen worden sind.
RAService
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#4

29.02.2012, 19:47

Sind es keine Eheleute, so dass hier evt. die Geschäftsgebühr der BerH zu erhöhen wäre?
CaroMa
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#5

02.03.2012, 07:27

Es sind keine Eheleute. Dem 2. Mandanten wurde die Beratungshilfe auf Grund seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse versagt.
RAService
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#6

02.03.2012, 08:26

Gut, dann ab mit der KoRe an Nr. 2
CaroMa
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#7

06.03.2012, 11:16

Unter Abzug der gewährten Vergütung aus Beratungshilfe und einer Erhöhungsgebühr?
CaroMa
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#8

21.03.2012, 07:20

Lt. Kommentierung:

Man darf von jedem Mandanten nur die Gebühren verlangen, die unter Ausschluss der Beratungshilfe entstanden wären ...

D. h. für den Mandanten ohne Beratungshilfe:
1,3 GSG
0,3 EHG
1,5 EG
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