...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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CaroMa
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#1
14.02.2012, 09:52
Folgender Fall:
RA vertritt 2 Mandanten in einem außergerichtlichen Verfahren;
die Angelegenheit wird durch Vergleich beendet;
einem Mandanten wurde Beratungshilfe gewährt und die Tätigkeit auch über die Staatskasse abgerechnet;
Wie abrechnen gegenüber dem zweiten Mandanten?
![Frage :?:](./images/smilies/icon_question.gif)
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RAService
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#2
22.02.2012, 12:23
1) Welches Rechtsgebiet?
2) Um was für einen Fall handelt es sich?
3) Wäre der zweite Mandant auch beratungshilfeberechtigt? Besteht hier ein Zusammenhang mit Mandant 1?
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CaroMa
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#3
29.02.2012, 12:33
1) Zivilrecht (Miete ua)
2) ?
3) Der 2. Mandant ist nicht beratungshilfeberechtigt. Wäre dem 1. Mandant keine Beratungshilfe gewährt worden, wäre eine 0,3 abzurechnen, da beide Parteien (aus dem Mietvertrag) in Anspruch genommen worden sind.
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RAService
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#4
29.02.2012, 19:47
Sind es keine Eheleute, so dass hier evt. die Geschäftsgebühr der BerH zu erhöhen wäre?
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CaroMa
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#5
02.03.2012, 07:27
Es sind keine Eheleute. Dem 2. Mandanten wurde die Beratungshilfe auf Grund seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse versagt.
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CaroMa
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#7
06.03.2012, 11:16
Unter Abzug der gewährten Vergütung aus Beratungshilfe und einer Erhöhungsgebühr?
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CaroMa
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#8
21.03.2012, 07:20
Lt. Kommentierung:
Man darf von jedem Mandanten nur die Gebühren verlangen, die unter Ausschluss der Beratungshilfe entstanden wären ...
D. h. für den Mandanten ohne Beratungshilfe:
1,3 GSG
0,3 EHG
1,5 EG
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