Umfang Pflichtverteidigung bei nicht ortsansässigem RA

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Pilgrim

#1

14.02.2012, 09:35

Wenn der RA zum Pflichtverteidiger beigeordnet worden ist, aber hunderte von Kilometern entfernt seinen Sitz hat, sind dann auch die Fahrtkosten und das Abwesenheitsgeld von der Beiordnung umfasst? In der Verfügung steht nichts von ortsansässigem Anwalt. Sorry, aber eine Pflichtverteidigung hatte ich noch nicht. Wenn das nicht umfasst ist, kann ich dann einen entsprechenden Antrag auf Erweiterung (oder wie auch immer) der Pflichtverteidigung stellen?
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Adora Belle
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#2

14.02.2012, 17:58

Doch, das ist umfaßt. Wenn Beiordnung, dann mit allem drum und dran. Einschränkungen gibt es bei der PV nicht.
Pilgrim

#3

15.02.2012, 08:22

:hurra

Vielen Dank. Das ist super. Da wird sich mein Junganwalt aber freuen.
Pilgrim

#4

15.02.2012, 11:47

Sind nur die Fahrten zu den Hauptverhandlungen abgedeckt oder auch Fahrten, wenn er "nur" ins Gefängnis fährt, um mit dem Mandanten zu sprechen?
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Liesel
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#5

15.02.2012, 11:48

Die Reisekosten für die Besuche in der JVA kannst du mit abrechnen.
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#6

15.02.2012, 11:53

Das ist ja das Gute im Strafrecht.
Du darfst alles abrechnen :wink:

Von der Fahrt in die JVA bis zur Fart zum Gericht und alles wieder zurück.

Wenn der RA beigeordnet wurde, dann weiß ja das Gericht auf was es sich da einlässt 8)
Ich bin klein,
mein Herz ist groß,
gib mir ne Antwort,
dann bist du mich los
Bild
!!terri!!
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#7

24.10.2013, 15:29

Hallo,

ich habe eine kurze Frage. wir haben unseren Mandanten vertreten und er wurde freigesprochen. Die Kosten und die notwendigen Auslagen wurden der Staatskasse auferlegt. Wir haben unsere Abrechnung an das Gericht geschickt und bekommen nun hinsichtlich der Fahrtkosten (in unserem Fall 2*30,9 km --> 18 EUR ) mitgeteilt, dass diese als erstattungsunfähig gelten, da sich der Mandant ja hätte einen Anwalt in seinem Wohnort hätte nehmen können.

Kann mir jemand evtl. ne Rechtsgrundlage nennen, mit der ich argumentieren kann, dass die Kosten zu erstatten sind.

Vielen Dank. :thx
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#8

24.10.2013, 15:51

Besonderes Vertrauensverhältnis zum Verteidiger. Für die Bestellung des Pflichtverteidigers gibt es keine gesetzliche Beschränkung mehr auf den Wohn- oder Gerichtsort, siehe §142 Abs.1. Der Wahlanwalt darf insoweit nicht schlechter gestellt werden.
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