Hallo ihr Lieben
Ich brauche mal Hilfe von den Gebührenspezis
Der Mandant läßt sich bei einem anderen RA wegen eines Kaufvertrages beraten. Er erhält eine ganz normale Rechnung Beratungsgebühr 190,00 € zzgl. USt.
Der Mandant verhandelt dann alleine weiter und als er den Entwurf eines Vertrages in Händen hat, geht er nochmals zu dem RA, der ihn ja vorher beraten hat und bittet ihn, sich den Entwurf kurz anzusehen. Macht der auch, mehr aber auch nicht. Er tritt nicht nach außen auf.
Der Mandant erhält dann eine neue Rechnung, also neben der ersten über die Beratung, und zwar über eine Geschäftsgebühr, eine Terminsgebühr und eine Einigungsgebühr
Ich sehe den Anfall dieser drei Gebühren gar nicht, allenfalls hätte ich mich hier auf eine weitere Beratungsrechnung eingelassen, wenn überhaupt.
Der RA meint jetzt, er hätte ja mit dem Mandanten telefoniert (deshalb die TG) und er hätte ihn ja schließlich so beraten, daß es dann zu einer Einigung gekommen ist (deshalb die EG).
Kann mir mal einer über die Straßen helfen, das ist doch Quatsch was der da behauptet
Beratungsgebühr oder doch mehr?
- Soenny
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An die Person, die meine Schuhe versteckt hat, während ich auf der Hüpfburg war: Werd' erwachsen!
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Mööönsch, wenn jetzt Telefonate mit dem Mandanten zu Terminsgebühren führen würden, das wär ja super - steht aber so nicht im Gesetz.
Ich kann ja verstehen, dass der RA gern mehr verdienen möchte als die Beratungsgebühren, aber ich sehe dafür keinen Raum, wenn er den Vertrag nicht zumindest mit gestaltet hat und dafür auch nach außen aufgetreten ist. Das wär mal wieder ein klassischer Fall für ne Vergütungsvereinbarung gewesen, aber sonst sehe ich das wie du, JSanny, ne weitere Beratung - dann allerdings ohne Kappung, so dass eine Beratung nach dem Gegenstandswert in Frage käme....
Ich kann ja verstehen, dass der RA gern mehr verdienen möchte als die Beratungsgebühren, aber ich sehe dafür keinen Raum, wenn er den Vertrag nicht zumindest mit gestaltet hat und dafür auch nach außen aufgetreten ist. Das wär mal wieder ein klassischer Fall für ne Vergütungsvereinbarung gewesen, aber sonst sehe ich das wie du, JSanny, ne weitere Beratung - dann allerdings ohne Kappung, so dass eine Beratung nach dem Gegenstandswert in Frage käme....
Grüße - sansibar
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- Soenny
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Da wäre ja auch nichts gegen einzuwenden gewesen und gegen eine Honorarvereinbarung auch nicht, aber so wie er jetzt abgerechnet hat, liegt er ja wohl komplett neben der Spur, zumal er eben nicht nach außen aufgetreten ist.Beratung nach dem Gegenstandswert
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Und eine Terminsgebühr kann schon einmal gar nicht mit einer Geschäftsgebühr abgerechnet werden. Wie hat er denn an der Einigung mitgewirkt? Indem er sich das angeschaut hat? Und wenn er nicht nach außen aufgetreten ist, gibt es auch keine Geschäftsgebühr.
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- sunny84
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Zur Terminsgebühr ist noch zusagen, dass diese auch nicht neben der Geschäftsgebühr entstehen kann.
Ist die Geschäftsgebühr angefallen, lag wohl ein außergerichtlicher Auftrag vor, somit können keine Gebühren aus Teil 3 entstehen.
Lag jedoch ein gerichtlicher Auftrag vor, könnte zwar unter Umständen ne TG entstehen, allerdings müsste dann anstatt der GG eine VG abgerechnet werden (ggf. dann nach Nr. 3101).
Ansonsten schließe ich mich aber sansibar an. Ich sehe ich hier auch keine Beauftragung für eine außergerichtliche Tätigkeit, sondern lediglich für eine Beratung.
Ist die Geschäftsgebühr angefallen, lag wohl ein außergerichtlicher Auftrag vor, somit können keine Gebühren aus Teil 3 entstehen.
Lag jedoch ein gerichtlicher Auftrag vor, könnte zwar unter Umständen ne TG entstehen, allerdings müsste dann anstatt der GG eine VG abgerechnet werden (ggf. dann nach Nr. 3101).
Ansonsten schließe ich mich aber sansibar an. Ich sehe ich hier auch keine Beauftragung für eine außergerichtliche Tätigkeit, sondern lediglich für eine Beratung.
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- Soenny
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Hhm jetzt lese ich gerade bei Enders zur EG:
"Die Einigungsgebühr wird bereits dadurch ausgelöst,daß der RA z.B. den Vorschlag der Gegenseite auf Abschluß eines Vertrages im Sinne der Nr. 1000 VV RVG oder eines Vergleiches prüft und den Mandanten hierzu berät."
"Die Einigungsgebühr wird bereits dadurch ausgelöst,daß der RA z.B. den Vorschlag der Gegenseite auf Abschluß eines Vertrages im Sinne der Nr. 1000 VV RVG oder eines Vergleiches prüft und den Mandanten hierzu berät."
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Ich sehe es wie meine Vorredner. Ich könnte allerhöchstens noch vorschlagen, dass dein RA gem. § 34 RVG 250 € zzgl. Ust. abrechnen könnte.
Aber die Abrechnung die dein RA gemacht hat ist meiner Meinung nach zu hoch.
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Dürfte bei einem "normalen" Kaufvertrag doch nicht zutreffen.JSanny hat geschrieben:Hhm jetzt lese ich gerade bei Enders zur EG:
"Die Einigungsgebühr wird bereits dadurch ausgelöst,daß der RA z.B. den Vorschlag der Gegenseite auf Abschluß eines Vertrages im Sinne der Nr. 1000 VV RVG oder eines Vergleiches prüft und den Mandanten hierzu berät."
Ich sehe hier ebenfalls nur eine Beratungsgebühr für gerechtfertigt.
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Das setzt aber m.M.n. immer voraus, dass ein Streit über irgendetwas bestand und das ist bei nem normalen Kaufvertrag ja nicht der Fall.JSanny hat geschrieben:Hhm jetzt lese ich gerade bei Enders zur EG:
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