Abrechnung für die Einholung von Handelsregisterauszügen

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
lolle
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#1

08.02.2012, 14:53

Hallo zusammen,

wir haben für unsere Mandantschaft lediglich Handelsregisterauszüge eingeholt. Nun soll ich diese Tätigkeit abrechnen. Aber was kann ich hier überhaupt nach was abrechnen, außer die Kosten die uns hierfür entstanden sind?

Bin für jeden Vorschlag dankbar.

Grüße

Lolle
naduh

#2

09.02.2012, 09:31

Ich würde sagen, außer die Unkosten für die Auszüge fallen keine weiteren Kosten für die Mdtschaft an.
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Adelia
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#3

09.02.2012, 09:32

:zustimm

Man könnte vielleicht mit dem Mandanten vereinbaren, dass er hier für die Arbeit, die ihr hattet, 50,00 EUR zahlt?!
naduh

#4

09.02.2012, 09:36

Adelia hat geschrieben::zustimm

Man könnte vielleicht mit dem Mandanten vereinbaren, dass er hier für die Arbeit, die ihr hattet, 50,00 EUR zahlt?!
Das habe ich mir auch überlegt. Das hätte man zwar vllt. besser im Vorfeld vereinbart aber man kann es ja auch noch im Nachhinein versuchen/machen.
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Pepples
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#5

09.02.2012, 09:39

naduh hat geschrieben:Ich würde sagen, außer die Unkosten für die Auszüge fallen keine weiteren Kosten für die Mdtschaft an.
D.h. ihr hättet die Arbeit umsonst gemacht und das kann nicht sein. :wink:

Ich würde hier entweder auf die Vereinbarung eines Pauschalhonorars hinwirken, oder aber die 3202 abrechnen, wobei der Streitwert sich an dem orientiert, wofür der Auszug von dem Mandanten benötigt wurde.
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Kitty
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#6

09.02.2012, 09:41

Falls ihr lediglich durch die Mandantschaft beauftragt wurdet, Handelsregisterauszüge zu besorgen, würde ich gem. Nr. 2302 VV RVG für jedes Schreiben gesondert die Mindestgebühr abrechnen.
naduh

#7

09.02.2012, 10:38

Pepples hat geschrieben:
naduh hat geschrieben:Ich würde sagen, außer die Unkosten für die Auszüge fallen keine weiteren Kosten für die Mdtschaft an.
D.h. ihr hättet die Arbeit umsonst gemacht und das kann nicht sein. :wink:

Ich würde hier entweder auf die Vereinbarung eines Pauschalhonorars hinwirken, oder aber die 3202 abrechnen, wobei der Streitwert sich an dem orientiert, wofür der Auszug von dem Mandanten benötigt wurde.
Man kann doch mal was gutes für die Mandantschaft tun -grins
Nein, scherz beiseite, das habe ich mir im Nachhinein dann auch gedacht und deswg. Adelia zugestimmt, dass man ein Pauschalhonorar für die Arbeit vereinbaren kann.
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Hanna_73
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#8

09.02.2012, 14:37

Kitty hat geschrieben:Falls ihr lediglich durch die Mandantschaft beauftragt wurdet, Handelsregisterauszüge zu besorgen, würde ich gem. Nr. 2302 VV RVG für jedes Schreiben gesondert die Mindestgebühr abrechnen.

angenommen die übersendung erfolgt per email an den mdt. und die einholung von hr-auszügen machen wir online - was kann man dann da abrechnen? nen schreiben gibt es da doch gar nicht..
Kitty
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#9

09.02.2012, 15:02

Schreiben schließt die Verwendung eines "Formulars" mit ein.
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Hanna_73
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#10

09.02.2012, 16:25

Kitty hat geschrieben:Schreiben schließt die Verwendung eines "Formulars" mit ein.
was für ein formular? ich hab kein forumlar. ich ziehe den hr auszug und maile den an den mandanten. wo ist das formular? die mail? und dafür kann ich/soll ich gebühren nehmen?

hm.. ich glaub mein chef würde dafür nix berechnen, außer die kosten für den hr-auszug. der hätte sorge, sich den mandanten zu verprellen, wenn er dafür noch was abrechnet.
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